Vertreter gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB als Schuldner

  • Hallo,

    die Stadt hat einen Vertreter gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellt, da der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben und die Erben unbekannt sein sollen.

    "Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter."

    Jetzt beantragt sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks gegen diesen Vertreter.

    Tu' mich ein bisschen schwer mit der Frage, ob die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auch die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren beinhaltet. Finde nichts, das mir weiterhilft.
    Hat jemand damit Erfahrungen oder kann mir Fundstellen nennen?

    LG

    zwecke

  • Die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB geht der Vertreterbestellung nach dem BGB vor. Die Vorschrift wurde eingeführt, um die Vormundschaftsgerichte zu entlasten.

    Der Vertreter nach EGBGB darf alles, was der Vertreter nach BGB auch darf. Die Genehmigungen, die nach BGB erforderlich wären, erteilt die Bestellungsbehörde.

    Steht alles in der Kommentierung zum EGBGB.

  • M.E. kannst Du andordnen, wenn die Klausel umgeschrieben ist. Der Vertreter nach EGBGB ersetzt den Vertreter nach 779 ZPO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Formell ist das so in Ordnung. Allerdings tat ich mich immer etwas schwer mit den Vertretern nach Art. 233, da die Städte in vielen Fällen mal eben und ohne großartige Nachforschungen Vertreter bestellt haben, obwohl durchaus Erben vorhanden waren. Insbesondere dann, wenn es Kauf- bzw. Vollstreckungsinteresse der Stadt gab. (Dazu gabs auch mal eine ganz böse Entscheidung, woraufhin massiv zurückgerudert wurde. War glaub ich im GB-Bereich diskutiert worden. Nachtrag: Habs gefunden aber die Entscheidung stellte nicht die Vertretungsbestellung an sich in Frage sondern die nachfolgenden Rechtsgeschäfte.) Daher hab ich gerade in diesen Fällen die Grundakte genauer angeschaut.

    Einmal editiert, zuletzt von Anta (19. Januar 2012 um 15:53) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Darf ich das mal hochholen?
    Wie verhält es sich denn mit herrenlosen Grundstücken gelöschter Gesellschaften? Die Nachtragsliquidation ist da vorrangig, oder? Ansonsten wäre das ja eine Möglichkeit, Gemeinden darauf zu verweisen, die verwahrloste/ sicherungsbedürftige/ sonstwie vergessene Grundstücke erwerben wollen und hier Nachtragsliquidationen beantragen (bei denen ich mir das Antragsrecht jedesmal ganz schön zusammenkonstruieren müsste :oops:).

    Gruß nanga.

  • Darf ich das mal hochholen? Wie verhält es sich denn mit herrenlosen Grundstücken gelöschter Gesellschaften? Die Nachtragsliquidation ist da vorrangig, oder? Ansonsten wäre das ja eine Möglichkeit, Gemeinden darauf zu verweisen, die verwahrloste/ sicherungsbedürftige/ sonstwie vergessene Grundstücke erwerben wollen und hier Nachtragsliquidationen beantragen (bei denen ich mir das Antragsrecht jedesmal ganz schön zusammenkonstruieren müsste :oops:). Gruß nanga.



    Das Grundstück ist entweder herrenlos oder gehört einer gelöschter Gesellschaft. Das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ja, sorry, ich denke, es ergibt sich, was ich meine. Ich nehme das herrenlos zurück und stelle die Frage neu.
    Gruß nanga.

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