Eintragung Dienstbarkeit nach §9 GBBerG, Kosten?

  • Liebes Forum,

    wir haben eine Anlagenrechtsbescheinigung nach §9 GBBerG erhalten und diese beim Grundbuchamt eingereicht. Bei den Eintragungen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten handelt es sich ja eigentlich nur um eine Grundbuchkorrektur.

    Das Grundbuchamt stellt jetzt bei einem Geschäftswert von 3.000 € Rechnungen über 26 € pro Dienstbarkeit aus.

    Sollte diese Eintragung nicht kostenfrei sein, da es sich ja nur eine gesetzlich verordnete Korrektur handelt? Oder ist das nicht relevant?

    Mit der Bitte um sachdienliche Hinweise.

    Danke
    Gunnar

  • Auch für GB-Berichtigungen können Gebühren anfallen, wenn keine besonderen Gebührenbefreiungsvorschriften greifen. Und für die Eintragung einer Dienstbarkeit ist nach § 62 KostO eine volle Gebühr aus dem Wert der Dbk. zu nehmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf hat das richtig ausgeführt.

    Um noch mit einem Irrtum in der Frage aufzuräumen: Es handelt sich nicht um eine gesetzlich verordnete Korrektur. Das Gesetz ermöglicht im Gegenteil den Berechtigten, den für eine Eintragung (und damit Erhalt im BGB-System) erforderlichen Nachweis des Bestehens ihrer Rechte leichter zu erlangen. Damit geht auch die Eintragung einfacher und schneller, als wenn erst hunderte von Bewilligungen beschafft (und bezahlt!) werden müßten.

    Niemand ist gezwungen, seine Rechte eintragen zu lassen. Jeder kann auch einfach auf ihren Verfall warten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat

    Zitat von Gunnars

    Das Grundbuchamt stellt jetzt bei einem Geschäftswert von 3.000 € Rechnungen über 26 € pro Dienstbarkeit aus.

    Ist das so zu verstehen, dass für jedes GB, wo die Dienstbarkeit eingetragen wird, separat 26,00 EUR berechnet werden obwohl es sich um eine Anlagenrechtsbescheinigung handelt?
    Dann würde m.E. § 63 II KostO greifen und die Gebühr dürfte nur einmal erhoben werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!