Hallo,
der Fall gehört eigentlich auch in das Forum "Nachlass", aber auch hierher. Daher poste ich ihn sowohl hier als auch dort und bitte um Entschuldigung, falls das nicht den Forenregeln entsprechen sollte.
A und B waren Ehegatten und je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. A verstirbt. Ehefrau B und die Enkel C und D bilden eine Miterbengemeinschaft. Über den Nachlass des verstorbenen A wird auf Antrag von C und D in 2009 das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet aufgrund Überschuldung des Nachlasses. B verstirbt 2011, C und D schlagen die Erbschaft aus, weitere Nachkommen gibt es nicht. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Grundbuch stehen als Eigentümer noch immer B, C und D.
Gemeinde G verlangt von C Bezahlung der Grundsteuer für das Grundstück sowie Bezahlung der Wasser u. Kanalgebühren jeweils für 2012.
C will sich dagegen wehren.
Ich meine
Prozessual: C muss Widerspruch gegen beide Bescheide einlegen. Bei Zurückweisung des Widerspruchs muss er einen Eilantrag stellen auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, um die Vollstreckung in sein Privatvermögen zu verhindern.
Materiell-rechtlich: C ebenso wie D kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, § 1975 BGB, da dann, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, der Erbe nicht mehr persönlich haftet, sondern die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt ist, also auf das, was im Insolvenzverfahren über den Nachlass rauskommt. Da die Forderungen hier erst nach Eröffnung des NI-Verfahrens entstanden sind, handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten.
Da für die Grundsteuer ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG besteht, hat der Grundsteuergläubiger im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht am Grundstück (und bekommt i.d.R. auch über die Verwertung sein Geld). Das Absonderungsrecht sichert sowohl die Insolvenzforderung als auch die Masseverbindlichkeit.
Die Grundsteuer liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück (§12 Grundsteuergesetz). Die Vollstreckungsbehörde muß daher dem jetzigen Eigentümer einen Duldungsbescheid schicken (da das Grundstück noch zur Insolvenzmasse gehört, an den Insolvenzverwalter) mit der Aufforderung, die Zwangsvollstreckung wegen der offenen Grundsteuerforderungen zu dulden bzw. durch eigene Zahlung abzulösen, § 191 I AO. Wenn der neue Eigentümer weiterhin zahlungsunwillig bleibt, muss die Behörde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück beantragen.
Sind die Bescheide bereits deshalb rechtswidrig, weil sie eine persönliche Zahlungsverpflichtung des C anstatt einer Duldungspflicht statuieren? M.E. erst dann, wenn C seine Einrede der beschränkten Erbenhaftung geltend gemacht hat und dennoch weiterhin Zahlung von ihm gefordert wird.
Vielen Dank für Eure Einschätzungen!:)