PKH und Kostenfestsetzung

  • Habe mal wieder ein Problem am SG, was sich mir am AG nie stellte.
    Kläger hat PKH o.R., RA beigeordnet. Beklagter trägt die Kosten.
    RA beantragt keine Vergütung aus der Staatskasse und stellt auch selbst keinen Kostenfestsetzungsantrag.
    Aber der Beklagte beantragt die Kostenfestsetzung. Wie aber soll ich diesen Antrag auslegen? Normalerweise würde der RA einen Antrag nach § 126 ZPO stellen. Kann ich aber den Antrag des Beklagten tatsächlich als solchen auslegen und dann nach § 126 ZPO festsetzen? Müsste ich doch eigentlich machen. Einfach nach § 104 ZPO festsetzen kann ich ja schlecht, weil ich da den RA massiv in seinen Rechten beschneide.
    Wie macht ihr das? :gruebel:

  • Hilft mir jetzt irgendwie nicht wirklich weiter.
    § 197 SGG heißt Festsetzung nach § 104 ZPO - nicht nach § 126 ZPO.
    Die Rechnung des RA an den Beklagten lautet: "Wir erlauben uns, Ihnen nachstehend unsere heutige Liquidation zu übermitteln....." ==> bedeutet Aufforderung der Zahlung an den RA.
    Beklagter ist mit der Höhe nicht einverstanden und beantragt gerichtliche Festsetzung: "Der Beklagte ist bereit, folgendes zu zahlen.....
    Um gerichtliche Festsetzung wird gebeten." ==> bedeutet nun wohl Festsetzung zugunsten des Klägers. So soll`s aber doch nicht sein. Müsste ich zurückweisen, weil dem Kläger keine Kosten entstanden sind. Er hat ja nichts an seinen RA gezahlt.

  • Auch hier hilft der Leitherer drüber weg: Rn 4 zu § 197 SGG - "Im Zweifel handelt der RA für den Beteiligten". In der vom Kläger unterschriebenen Vollmacht ist eigentlich immer auch die Geltendmachung der Kosten und die Annahme des Geldes geregelt worden.
    Der Beklagte hat ein eigenes Antragsrecht. Wenn sie mit den vom RA namens des Klägers geltend gemachten Gebühren und Auslagennicht einverstanden ist, beantragt sie eben die gerichtliche Festsetzung. Eigentlich Routine hier bei uns.

    Im Übrigen gilt nicht der ganze § 104 ZPO. Nur die Vorschrift der Verzinsung (Achtung: Streitig wird hier zT die Verzinsung des Vorverfahrens gesehen) und die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung in Abs. 2.

  • Auch hier hilft der Leitherer drüber weg: Rn 4 zu § 197 SGG - "Im Zweifel handelt der RA für den Beteiligten". In der vom Kläger unterschriebenen Vollmacht ist eigentlich immer auch die Geltendmachung der Kosten und die Annahme des Geldes geregelt worden.


    Ich will doch aber gerade nicht zugunsten des Klägers festsetzen!

    Zitat

    Der Beklagte hat ein eigenes Antragsrecht. Wenn sie mit den vom RA namens des Klägers geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht einverstanden ist, beantragt sie eben die gerichtliche Festsetzung. Eigentlich Routine hier bei uns.


    Das ist hier auch üblich und völlig unproblematisch, wenn der Kläger keine PKH hat.

    Irgendwie reden wir hier glaube ich aneinander vorbei. Ich meine, wenn ich dem Antrag des Beklagte stattgebe und zugunsten des Klägers festsetze ("Beklagter zahlt an den Kläger.....), hat der PKH-Anwalt genau genommen keinen Anspruch auf dieses Geld. Und über § 11 RVG kann er auch nichts bekommen.
    Wir hatten die Diskussion über die Festsetzung der Kosten eines beigeordneten Anwaltes im Kostenforum schon zur Genüge. Ich gehöre zu der Fraktion, die nie zugunsten der PKH-Partei festgesetzt hat und ich will damit jetzt auch nicht anfangen.

  • Die Alternative wäre gewesen, dass der Anwalt einen Antrag nach § 55 RVG gestellt hätte. Nachdem der Urkundsbeamte die Kosten festsetzt, müsste der Kostenbeamte dann versuchen, das Geld von der Beklagten zurückzuerhalten. Ist doch schön, dass der Anwalt die Abkürzung über § 126 ZPO i.V.m. § 202 SGG nimmt und sich das Geld direkt beim Kostenschuldner zu holen versucht. Im günstigsten Fall bliebe dem Gericht 'ne Menge Arbeit erspart. Wenn der Kostenschuldner nicht zuckt, dann erhält der Anwalt so ohne viele Umstände sein Geld. Den Weg über das gerichtliche Festsetzungsverfahren hätte er sich erspart.

    Hat er jedoch von vornherein Zweifel, dass der Kostenschuldner freiwillig zahlt, wird er seine Vergütung immer gemäß § 55 RVG aus der Staatskasse beantragen. Auch ein Antrag des Klägers (durch seinen Anwalt) über § 197 SGG bringt ihm letztlich zwar einen Titel, aber zunächst noch kein Geld.

    In Deinem Fall hatte der Anwalt offenbar gehofft, sein Geld von der Beklagten direkt zu bekommen. Die Rechnung hat er aber ohne den Wirt gemacht. Die Beklagte hat offensichtlich Zeifel an der Richtigkeit der Rechnung und beantragt zur Sicherheit die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG. Du setzt die Kosten zugunsten des Klägers gegen die Beklagte fest und fertig. Mit dem Titel und der Geldempfangsvollmacht geht der Anwalt dann zur Beklagten und fordert sein Geld. Noch wahrscheinlicher ist, dass die Beklagte (beim SG sollte es sich regelmäßig um eine Behörde oder einen großen Versicherer handeln) auf der Grundlage des zugestellten Festsetzungsbeschlusses freiwillig an den Anwalt zahlt.

  • Ich hab`s dann gestern so gelöst, dass ich dem Kläger(vertreter) den Antrag zur Anhörung geschickt und dabei drauf hingewiesen habe, dass der RA auf der Grundlage der geplanten Festsetzung keinen Anspruch auf das Geld hat. Wenn er`s kapiert, kann er immer noch selber eine entsprechenden Antrag stellen.
    Ich danke euch. :)

  • Ich hab`s dann gestern so gelöst, dass ich dem Kläger(vertreter) den Antrag zur Anhörung geschickt und dabei drauf hingewiesen habe, dass der RA auf der Grundlage der geplanten Festsetzung keinen Anspruch auf das Geld hat. Wenn er`s kapiert, kann er immer noch selber eine entsprechenden Antrag stellen. Ich danke euch. :)

    Als Anwalt würde ich Dir sagen: "Das lassen Sie mal meine Sorge sein!" :cool: Ich bin gespannt wie die Sache ausgeht. Wäre schön, wenn Du uns informierst.

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