Vorsteuerabzugsberechtigte PKH- Partei - Umsatzsteuer auf die Vergütung

  • Hallo zusammen, hier im LG- Bezirk gibt es hinsichtlich der vorsteuerabzugsberechtigten Partei und der Vergütung des beigeordneten RA folgende Handhabung:

    Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO kann der der vorsteuerabzugsberechtigten Partei beigeordnete RA von der unterlegenen Partei nicht die Mehrwertsteuer verlangen. Der RA ist darauf verwiesen, diesen Betrag direkt gegenüber dem Mandanten geltend zu machen. Dem steht § 122 Abs. 1 Nr. 3 nicht entgegen, da die Partei nicht belastet ist - durchlaufender Posten (vgl. hierzu: BGH, 12.6.2006, XII ZB 21/05).

    Die Beiordnung des Rechtsanwaltes begründet aber auch einen unmittelbaren Anspruch des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse auf Erstattung der Gebühren und Auslagen, mithin auch der Umsatzsteuer, § 45 RVG.

    Dem Rechtsanwalt ist daher Vergütung zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Mit Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Staatskasse geht der Anspruch auf die Staatskasse über, § 59 Abs. 1 RVG (gesetzlicher Forderungsübergang nach § 412 BGB), und die Staatskasse kann diesen gegenüber der unterlegenen bzw. der PKH- Partei geltend machen und zwar grundsätzlich nach den Bedingungen im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss.

    Die Umsatzsteuer kann gemäß der genannten Rechtsprechung des BGH nicht vom Gegner, jedoch sofort von der PKH- Partei gefordert werden, da die bedürftige Partei durch die Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht beschwert ist, da sie sie wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung vom Finanzamt zurück verlangen kann.

    D. h., der RA bekommt aus der Staatskasse 1.190 EUR Vergütung inkl. Umsatzsteuer. Hiervon werden 1.000 EUR dem erstattungspflichtigen Gegner zum Soll gestellt und weitere 190 EUR von der (vorsteuerabzugsberechtigten) PKH- Partei eingefordert.

    Nun mehren sich die Schreiben der Insolvenzverwalter (bedürftige Partei), in denen die Zahlung der Umsatzsteuer abgelehnt wird. Zum einen bestehe wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 gar kein Anspruch des RA gegen die Partei, der auf die Staatskasse übergehen könnte (was m. E. unsinnig ist: der Anspruch besteht, kann lediglich nicht geltend gemacht werden).

    Zum anderen erklären die Insolvenzverwalter aber, die Partei könne die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen (also kein durchlaufender Posten), da der RA der Partei gar keine Rechnung stellt und von daher eine Umsatzsteuer gar nicht ausgewiesen sei. Hier vermag ich nun nicht zu widersprechen und bitte um Hinweise, wie das woanders gehandhabt wird. :gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von arthur&richard (31. Januar 2012 um 13:35)

  • Ich werfe gleich noch ein weiteres Thema ein. Was ist, wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Insolventverwalter die Umsatzsteuer wegen bestehender Masseunzulängluchkeit nicht an mich zahlen kann? Ich verweise auf Par. 209 ff. InsO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo,

    ich fordere die Insolvenzverwalter bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung auch auf, die aus der Staatskasse im Rahmen der PKH an den RA gezahlte Vergütung zu erstatten.

    Die meisten zahlen dann auch brav.

    Aber in letzter Zeit gibt es doch ein paar IV, die aus den gleichen Gründen die Zahlung verweigern.
    Ich habe auch schon mit dem Bez.-Rev. gesprochen, der auch die Meinung vertritt, dass die Umsatzsteuer durch die "arme" Partei zu erstatten ist.

    Gibt es diese Probleme woanders auch (neben Arthur&Richard und mir) und wenn ja, wie reagiert ihr darauf?

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Nein - weil mir als Anwalt die Erstattung der Umsatzsteuer durch die Staatskasse mit dem Argument verweigert wird, ich könne diese bei meiner vorsteuerabzugsberechtigten Partei (in der Regel Insolvenzverwalter) geltend machen.

    Ich kann den Insolvenzverwalter aber verstehen, der ist im Fall der Masseunzulänglichkeit an §§ 209 ff. InsO gebunden. Nimmt er trotzdem Zahlungen vor, hat er diese der Masse persönlich zu ersetzen. Ich verweise in diesem Zusammenhang immer auf den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 21.09.2006, IX ZB 305/05 , welcher den Insolvenzverwaltern Recht gibt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... weil mir als Anwalt die Erstattung der Umsatzsteuer durch die Staatskasse mit dem Argument verweigert wird, ich könne diese bei meiner vorsteuerabzugsberechtigten Partei (in der Regel Insolvenzverwalter) geltend machen ...

    :confused:

    Gibt es hierzu irgendwelche Entscheidungen der OLG's?

    Der BGH hat doch bisher nur entschieden, dass bei der Festsetzung nach § 126 ZPO vom unterlegenen Gegner die USt. nicht zu erstatten ist.

    M. E. hat der RA nach § 45 RVG einen Anspruch gegen die Staatskasse auch auf Zahlung der Umsatzsteuer (gesetzliche Vergütung = Gebühren und Auslagen = inkl. Nr. 7008 VV RVG) aus der Staatskasse.

    Dem erstattungspflichtigen Gegner kann aber nur kann dann nach § 59 RVG lediglich die Nettovergütung zum Soll gestellt werden.

    Die Umsatzsteuer ist dagegen von der PKH - Partei selbst zu erheben:

    - vom RA (dann nur Festsetzung der Netto - PKH- Vergütung)
    - von der Staatskasse (weil zuvor die Brutto - PKH - Vergütung festgesetzt wurde) ?

    Wie und warum wird das von Euch gehandhabt?

  • Lt. VG Minden, B. v. 12.06.2012 in 11 K 112/12 führt eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung der PKH-Partei dazu, dass die Umsatzsteuer für den beigeordneten Anwalt grds. nicht nach § 55 RVG im Wege der PKH festzusetzen ist (Schlussfolgerung aus BGH, B. v. 12.06.2006 in II ZB 21/05).

    Danach müsste dann im Zweifel auch eine Festsetzung nach § 11 RVG hinsichtlich der Umsatzsteuer möglich sein.

    Gibt es hierzu neuere Erfahrungen/ entsprechende Handhabungen bei anderen Gerichten?

  • Hier ist der mD für die Auskehrung der PKHV zuständig. Mit selbst ist bislang nicht ein Fall untergekommen, bei dem die USt. nicht mit festgesetzt worden ist.

  • Lt. VG Minden, B. v. 12.06.2012 in 11 K 112/12 führt eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung der PKH-Partei dazu, dass die Umsatzsteuer für den beigeordneten Anwalt grds. nicht nach § 55 RVG im Wege der PKH festzusetzen ist (Schlussfolgerung aus BGH, B. v. 12.06.2006 in II ZB 21/05). Danach müsste dann im Zweifel auch eine Festsetzung nach § 11 RVG hinsichtlich der Umsatzsteuer möglich sein. Gibt es hierzu neuere Erfahrungen/ entsprechende Handhabungen bei anderen Gerichten?

    Ich setze die Umsatzsteuer gegen die PKH-Partei bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 11 RVG fest. Allerdings sind die Verfahren so selten, dass sich Beschwerde- und Erinnerungsverfahren nicht ergeben haben.

    Die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG ergibt sich unmittelbar aus der von dir zitierten BGH-Entscheidung, da der BGH § 122 I Nr. 3 ZPO dahingehend teleologisch reduziert.

    Die Mehrwertsteuer wird hier bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung nicht aus der Staatskasse erstattet. Die arme Partei ist aufgrund der Mehrwertsteuer als durchlaufendem Posten nicht schutzwürdig. Daher auch die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG.

    Ausgenommen davon dürften die Parteien sein, die nichts verrechnen können (z.B. Insolvenzverwalter bei Massearmut).

    Edit: Die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung fordere ich bei PKH-Vergütung immer an. Dies müsste man auch dann tun, wenn man die Umsatzsteuer auszahlen würde, weil man bei vollem Obsiegen der Gegenseite nur die Nettoauslagen zum Soll stellen kann.

  • Hier ist der mD für die Auskehrung der PKHV zuständig. Mit selbst ist bislang nicht ein Fall untergekommen, bei dem die USt. nicht mit festgesetzt worden ist.

    13:
    Der Anwalt muss sich bisher im Rahmen der PKH wohl nicht zu einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten äußern.
    Gab es bei Euch denn schon einmal den Konflikt KFB ohne Steuer/ PKH mit Steuer?
    Müller-Rabe zitiert zum MwSt.-Erstattungsanspruch des RA gegenüber der Landeskasse auch in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. unter Anm. 30 zu § 55 RVG weiterhin LAG Mainz FamRZ 97, 947 = JurBüro 97, 29 - als ob es die BGH-Rechtsprechung nicht gäbe, auf die er mit keinem Wort eingeht.

  • Lt. VG Minden, B. v. 12.06.2012 in 11 K 112/12 führt eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung der PKH-Partei dazu, dass die Umsatzsteuer für den beigeordneten Anwalt grds. nicht nach § 55 RVG im Wege der PKH festzusetzen ist (Schlussfolgerung aus BGH, B. v. 12.06.2006 in II ZB 21/05). Danach müsste dann im Zweifel auch eine Festsetzung nach § 11 RVG hinsichtlich der Umsatzsteuer möglich sein. Gibt es hierzu neuere Erfahrungen/ entsprechende Handhabungen bei anderen Gerichten?

    Ich setze die Umsatzsteuer gegen die PKH-Partei bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 11 RVG fest. Allerdings sind die Verfahren so selten, dass sich Beschwerde- und Erinnerungsverfahren nicht ergeben haben. Die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG ergibt sich unmittelbar aus der von dir zitierten BGH-Entscheidung, da der BGH § 122 I Nr. 3 ZPO dahingehend teleologisch reduziert. Die Mehrwertsteuer wird hier bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung nicht aus der Staatskasse erstattet. Die arme Partei ist aufgrund der Mehrwertsteuer als durchlaufendem Posten nicht schutzwürdig. Daher auch die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG. Ausgenommen davon dürften die Parteien sein, die nichts verrechnen können (z.B. Insolvenzverwalter bei Massearmut).

    @Doppelte Halbtagskraft:
    Wie erfährst Du denn von der Vorsteuerabzugsberechtigung bei einer unterliegenden PKH-Partei?
    Ist die Steuer nicht aus der Landeskasse zu erstatten, dann stellt sich bei niedrigen Streitwerten evtl. die Frage, ob überhaupt PKH zu bewilligen ist (Stichwort: weniger als 4 Raten). Bisher bleibt das wohl ungeprüft, weil Angaben hierzu bei der Beantragung der PKH nicht gefordert werden.:gruebel:

  • Wie oben geschrieben (hab ich ergänzt ;)), fordere ich die Erklärung immer an. Natürlich müsste man dies bereits bei der Bewilligung der PKH berücksichtigen, aber da dies grundsätzlich in die Richterzuständigkeit fällt und diese sich mit den Niederungen des Kostenrechts nur widerwillig befassen, wird dies wohl ungeprüft bleiben.

    Ich berücksichtige dies bei einer entsprechenden späteren Überprüfung natürlich, weil ich weiß, was los ist. Am Ende dürfte es dann auch keine Rolle spielen, ob ich die PKH aufhebe oder ein paar Monate Raten zahlen lasse...


  • 13:
    Der Anwalt muss sich bisher im Rahmen der PKH wohl nicht zu einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten äußern.
    Gab es bei Euch denn schon einmal den Konflikt KFB ohne Steuer/ PKH mit Steuer?
    Müller-Rabe zitiert zum MwSt.-Erstattungsanspruch des RA gegenüber der Landeskasse auch in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. unter Anm. 30 zu § 55 RVG weiterhin LAG Mainz FamRZ 97, 947 = JurBüro 97, 29 - als ob es die BGH-Rechtsprechung nicht gäbe, auf die er mit keinem Wort eingeht.

    Diese Konstellation ist mir schon häufig über den Weg gelaufen - allein, von einem Konflikt habe ich bislang nichts gemerkt. Offenbar wird das im hiesigen Beritt so hingenommen (...das wurde schon immer so gemacht). Ob sich in allerletzter Zeit hier etwas geändert hat, da müsste ich die Sachbearbeiterin für PKHV befragen.

  • Wie oben geschrieben (hab ich ergänzt ;)), fordere ich die Erklärung immer an. Natürlich müsste man dies bereits bei der Bewilligung der PKH berücksichtigen, aber da dies grundsätzlich in die Richterzuständigkeit fällt und diese sich mit den Niederungen des Kostenrechts nur widerwillig befassen, wird dies wohl ungeprüft bleiben.

    Ich berücksichtige dies bei einer entsprechenden späteren Überprüfung natürlich, weil ich weiß, was los ist. Am Ende dürfte es dann auch keine Rolle spielen, ob ich die PKH aufhebe oder ein paar Monate Raten zahlen lasse...

    @Doppelte Halbtagskraft:
    Fraglich ist, ob man eine Erklärung des Anwaltes zur Vorsteuerberechtigung seines Mandanten über § 55 Abs. 5 S. 1 RVG fordern kann.
    Der Vordruck HKR 120a sieht eine Erklärung des Anwaltes zur Vorsteuerabzugsberechtigung seines Mandanten nicht vor und die einschlägige Literatur geht bis dato wohl davon aus, das der beigeordnete Anwalt entgegen der doch recht eindeutigen BGH-Entscheidung einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer aus der Landeskasse hat.
    Stellt sich die Frage, ob man die Umsatzsteuer absetzen kann, wenn der Anwalt sich weigert die Erklärung im Antrag abzugeben.
    Ich stimme Dir zu, dass die Erklärung bei der Übergangsberechnung nach § 59 RVG von Bedeutung ist. Streng genommen sollte sie spätestens dann vorliegen und dem erstattungspflichtigen Gegner zur Kenntnis gegeben werden. Andernfalls würde er ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt als im Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. "Das haben wir noch nie so gemacht!" dürfte daher m.E. als alleinige Begründung für ein Beharren auf einer abweichenden Verfahrensweise nicht überzeugen.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (15. August 2012 um 10:25)

  • Sofern der RA die Abgabe der Erklärung verweigert oder, was auch schon vorkam, keine Angaben machen kann (Mandant war verschwunden), zahle ich die Gebühren und Auslagen netto aus. Die Entscheidung über die Umsatzsteuer setze ich bis zur Vorlage einer entsprechenden Erklärung aus.

    Das Argument, auf dem Vordruck ist doch gar keine Spalte für so eine Erklärung vorgesehen, habe ich auch schon gehört. Das lässt sich aber bereits dadurch entkräften, dass es ja gar keinen Vordruckzwang gibt, mithin die im Vordruck enthaltenen Angaben nicht abschließend sind. Wir sehen ja, dass selbst die einschlägige Literatur die BGH-Entscheidung in seiner Entkonsequenz völlig ingoriert.

    Vielleicht sollte mal jemand der Redaktion des Gerold/Schmidt einen kleinen Tipp geben...;)

  • Ich glaube schon, dass dort die BGH-Entscheidung bekannt ist. Es geht wohl nicht so sehr ums Kennen, sondern mehr ums Wollen... :roll:

  • Welche Position nehmen denn die Bezirksrevisoren in Eurem Bezirk zu der vorstehenden Problematik ein?

    Negativ wäre m.E. wenn ich eine Vorsteuerabzugsberechtigung mangels Erkenntnis/Prüfung/Übung bei § 59 RVG nicht beachte (Sorgfallspflicht?) und einen ahnungslosen Dritten übervorteile.

  • Mit der Bezirksrevisorin habe ich darüber noch nicht gesprochen, da das Problem in meinem Bezirk noch nicht hochgekocht ist. Die meisten Rechtsanwälte wollten zwar am Anfang wissen, woher ich meine Berechtigung nehme die Erklärung im Rahmen der PKH-Vergütung zu fordern, aber nach einer kurzen Erläuterung unter Zitierung der BGH-Entscheidung, löste sich das allgemeine Gemurmel in Wohlgefallen auf. "Sie werden schon wissen, was Sie machen."

  • Wie erfährst Du denn von der Vorsteuerabzugsberechtigung bei einer unterliegenden PKH-Partei?

    Bei mir kam das nur einmal vor, aber da sprang es direkt ins Auge. Die PKH-Partei war ein als Einzelunternehmer tätiger Handwerker, und das Verfahren betraf Werklohn und/oder Schadensersatzforderungen. Kann sein, ist mir nicht mehr erinnerlich, dass sich in der Akte auch Rechnungen befanden, ausweislich derer er auf seine Leistungen Umsatzsteuer berechnet hat (bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wäre er ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt).

  • hierzu dürfte es jetzt etwas neues geben. habe den beschluss bereits in der entscheidungssammlung erwähnt, aber auf ihn sei hier nochmals ausdrücklich hingewiesen.

    OLG Celle: Beschluss vom 04.10.2013 - 2 W 217/13
    Der Geltendmachung der Umsatzsteuer der auf die gesamte Honorarforderung entfallenen Umsatzsteuer verpflichteten Rechtsanwalt steht die Vorsteuerabzugsberechtigung seines bedürftigen Mandanten entgegen.

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