Hallo zusammen, hier im LG- Bezirk gibt es hinsichtlich der vorsteuerabzugsberechtigten Partei und der Vergütung des beigeordneten RA folgende Handhabung:
Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO kann der der vorsteuerabzugsberechtigten Partei beigeordnete RA von der unterlegenen Partei nicht die Mehrwertsteuer verlangen. Der RA ist darauf verwiesen, diesen Betrag direkt gegenüber dem Mandanten geltend zu machen. Dem steht § 122 Abs. 1 Nr. 3 nicht entgegen, da die Partei nicht belastet ist - durchlaufender Posten (vgl. hierzu: BGH, 12.6.2006, XII ZB 21/05).
Die Beiordnung des Rechtsanwaltes begründet aber auch einen unmittelbaren Anspruch des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse auf Erstattung der Gebühren und Auslagen, mithin auch der Umsatzsteuer, § 45 RVG.
Dem Rechtsanwalt ist daher Vergütung zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Mit Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Staatskasse geht der Anspruch auf die Staatskasse über, § 59 Abs. 1 RVG (gesetzlicher Forderungsübergang nach § 412 BGB), und die Staatskasse kann diesen gegenüber der unterlegenen bzw. der PKH- Partei geltend machen und zwar grundsätzlich nach den Bedingungen im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss.
Die Umsatzsteuer kann gemäß der genannten Rechtsprechung des BGH nicht vom Gegner, jedoch sofort von der PKH- Partei gefordert werden, da die bedürftige Partei durch die Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht beschwert ist, da sie sie wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung vom Finanzamt zurück verlangen kann.
D. h., der RA bekommt aus der Staatskasse 1.190 EUR Vergütung inkl. Umsatzsteuer. Hiervon werden 1.000 EUR dem erstattungspflichtigen Gegner zum Soll gestellt und weitere 190 EUR von der (vorsteuerabzugsberechtigten) PKH- Partei eingefordert.
Nun mehren sich die Schreiben der Insolvenzverwalter (bedürftige Partei), in denen die Zahlung der Umsatzsteuer abgelehnt wird. Zum einen bestehe wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 gar kein Anspruch des RA gegen die Partei, der auf die Staatskasse übergehen könnte (was m. E. unsinnig ist: der Anspruch besteht, kann lediglich nicht geltend gemacht werden).
Zum anderen erklären die Insolvenzverwalter aber, die Partei könne die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen (also kein durchlaufender Posten), da der RA der Partei gar keine Rechnung stellt und von daher eine Umsatzsteuer gar nicht ausgewiesen sei. Hier vermag ich nun nicht zu widersprechen und bitte um Hinweise, wie das woanders gehandhabt wird.