Hallo,
ich hoffe, dass ich im Betreuungsforum richtig bin.
Sachverhalt ist folgender:
Eine Kundin hat zwei Verwandten eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese kamen in eine Geschäftsstelle und wollten das Konto der Kundin in ein Pfändungsschutkonto gem. § 850k ZPO umwandeln. Wir haben die Umwandlung abgelehnt. Gem. § 850k Abs. 7 kann dies nämlich nur vom Kontoinhaber oder dessen gesetzl. Vetreter beantragt werden:
"In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird."
Die Kunden sind darauf hin zum Vormundschaftsgericht. Der dortige Richter ist der Meinung, dass auch Vorsorgebevollmächtigte die Umwandlung vornehmen können und beruft sich hierbei auf § 1896 Abs. 2 BGB.
Mein Spezialgebiet ist zwar das Vollstreckungsrecht, aber ich denke, dass genau der Fall des § 1896 (2) nicht vorliegt, da die Umwandlung in ein P-Konto eben nicht von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
Wie seht Ihr das? Danke für Eure Meinungen!