Barverfügung(en) durch Betroffene

  • hallo zusammen,

    uns beschäftigt derzeit, wie bei rechnungslegungen mit "barverfügungen" umgegangen werden soll (OHNE einwilligungsvorbehalt), also wenn d. betroffenen am automat selbst bargeld holt und es dann - wie auch immer - verwendet.

    die betreuer sind meist der meinung, dieses positionen müssen lediglich in der RL aufgeführt werden, wir bestehen darauf, dass von d. betroffenen bestätigt wird, dass er/sie die barverfügungen selbst tätigt, sofern kein EV angeordnet ist.

    uns würde mal interessieren, wie das bei euch gehandhabt wird, weil die meisten betreuer behaupten, dass sie lediglich bei uns eine solche bestätigung vorlegen müssten - was ich mir irgendwie nicht vorstellen kann...

    vielen dank!

  • Das muss er selbstverständlich bestätigen.
    Ich sage den Betreuern, dass es auch zu deren eigenem Schutz ist. Was wollen die sonst machen, wenn später der Betreute behauptet, er hätte das Geld nie selbst abgehoben und verwendet?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Entweder eine schriftliche Bestätigung des Betroffenen oder - wenn das nicht möglich ist - eine eidesstattliche Versicherung des Betreuers, dass z.B. nur die gesondert gekennzeichneten Buchungen von ihm vorgenommen wurde.

  • Ich verlange vom Betreuer ebenfalls eine unterschriebene Entlastungserklärung für Bargeldabhebungen durch den Betroffenen, wenn es denn so ist. Manche Betreuer fügen die auch schon automatisch bei.

    Grisu, wenn Du Dir die Positionen an eides statt versichern lässt, lädst Du dann die Betreuer vor und belehrst sie jeweils gesondert über die eV und fertigst ein Protokoll?

  • Grisu, wenn Du Dir die Positionen an eides statt versichern lässt, lädst Du dann die Betreuer vor und belehrst sie jeweils gesondert über die eV und fertigst ein Protokoll?

    Nein, ich habe mir dafür einen Vordruck geschaffen (ich wollte es hochladen, geht leider wieder nicht):

    0XVII0/0
    VornameName


    Erklärung

    Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

    § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
    Wer von einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 163 StGB Fahrlässiger Falscheid: fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
    (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
    (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

    Ich,

    0 0
    0
    00000 00000,

    habe die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen (siehe oben) einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zur Kenntnis genommen.

    Danach erkläre ich an Eides statt, dass der Betroffene ausschließlich alleine über seine Konten verfügt hat und von mir keine Verfügungen vorgenommen wurden.





    ______________________ ____________________
    Ort & Datum Unterschrift

    Die Nullen werden aus der Datenbank befüllt.

  • Hatte heute gerade wieder so eine Abrechnung... die Betreuerin schreibt mir, ab 13.09.2011 hat der Betreute alle Barabhebungen selber getätigt. Logisch hab ich eine entsprechende Erklärung des Betreuten von der Betreuerin angefordert... Kann ja jeder erzählen, der Betreute hat das alles selber gemacht... Vertrauen ist gut - aber nicht in der Betreuung!!! Da ist Kontrolle definitiv besser!!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Vertrauen ist gut - aber nicht in der Betreuung!!! Da ist Kontrolle definitiv besser!!!

    Das stimmt, wobei man nicht verkennen darf, dass viele Betroffene "ihrem" Betreuer alles unterschreiben, was der denen vorlegt.
    Daneben gibt es aber auch eine Reihe Betroffener, die durchaus selbständig über die Konten verfügen, sich aber schlichtweg weigern, dies dem Betreuer zu bestätigen. Dort helfe ich mir mir der eV.

  • Die eidesstattliche Versicherung bzw. deinen Vordruck dafür finde ich gut!

    Werd ich mir gleich mal abspeichern, es kommt ja doch hin und wieder vor, dass sich der Betroffene weigert...

    Und wenn du in einem Verfahren der Meinung bist, der Betroffene unterschreibt das quasi blind in völliger Unkenntnis, was er dem Betreuer eigentlich grade bestätigt - läßt du dir dann zusätzlich die eV geben oder reicht dir dann trotz ungutem Gefühl die Erklärung des Betroffenen?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich bin der Ansicht, dass diese eidesst. Versicherung keine strafrechtlichen Folgen hat, da das Betreuungsgericht kein Recht hat, sie zu verlangen bzw. abzunehmen.

    Bleibt daher nur die Bestätigung durch den Betreuten.

  • Ich bin der Ansicht, dass diese eidesst. Versicherung keine strafrechtlichen Folgen hat, da das Betreuungsgericht kein Recht hat, sie zu verlangen bzw. abzunehmen.

    Bleibt daher nur die Bestätigung durch den Betreuten.

    Kannst Du das auch begründen? Immerhin sieht § 32 FamFG grundsätzlich die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung vor.

  • Ich verlange auch die Bestätigung der Betroffenen bzw. habe dies so eingeführt, und zwar für jede einzelne Verfügung.
    In einem Fall war die Betroffene jedoch blind und schwerhörig, da musste ich auch über den Weg der EV gehen.

    Einige Betroffene bringen mir "ihr" Sparkonto auch selbst vorbei. Dann wird kopiert, ein Vermerk gemacht und gut ist.

  • Zutreffend.

    Denn die "zuständige Behörde" muss per gesetzlicher Vorschrift im konkreten Verfahren zur Abnahme einer eV berechtigt sein. Das wäre nur der Fall, wenn § 31 FamFG einschlägig wäre. Bei der Rechnungslegung handelt es sich nach meiner Ansicht jedoch nicht um glaubhaft zum machende Tatsachen, sondern um zu belegende Verfügungen des Betreuers.

    Dass die in # 6 vorgeschlagene -nicht strafbewehrte- eidesstattliche Versicherung besser ist als nichts, steht auf einem anderen Blatt.


  • Dass die in # 6 vorgeschlagene -nicht strafbewehrte- eidesstattliche Versicherung besser ist als nichts, steht auf einem anderen Blatt.

    Danke für die Begründung :D

    Ich halte es trotzdem nicht für angebracht, als Betreuungsgericht diese (falsche) Belehrung über eine Strafbarkeit zu verwenden, auch wenn es gut gemeint ist.

  • Ich verlange die Bestätigung. Behaupten kann jeder alles und: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

    Mache ich auch. Wenn eine schriftliche Bestätigung nicht möglich ist, dann mache ich auch schon mal eine Anhörung des Betroffenen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • [quote='Cromwell','RE: Barverfügung(en) durch Betroffene.

    Denn die "zuständige Behörde" muss per gesetzlicher Vorschrift im konkreten Verfahren zur Abnahme einer eV berechtigt sein. Das wäre nur der Fall, wenn § 31 FamFG einschlägig wäre. Bei der Rechnungslegung handelt es sich nach meiner Ansicht jedoch nicht um glaubhaft zum machende Tatsachen, sondern um zu belegende Verfügungen des Betreuers.

    ... /QUOTE]

    That's right. Es wäre auch zu einfach, mittels eid. Vers. vorgenommene Unterschlagungen/Veruntreuungen der Prüfung und ggfs. strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen. § 1841 BGB verlangt auch grundsätzlich die Vorlage von Belegen. Es ist doch selbstverständlich, dass sich der Betreuer diese zur eigenen Entlastung (rechtzeitig) besorgt.

  • Ich verlange auch Bestätigung oder eidesstattliche Versicherung. Da ich auch der Meinung bin, dass die e.V. bei mir abgegeben werden muss, bitte ich (zumindest bei Berufsbetreuern) in diesen "blind und taub" oder "mach ich nicht" -Fällen darum, der Betreuer möge bei Gelegenheit mal reinsehen und den Kram versichern. Läuft sehr gut, die Betreuer schauen kurz vorbei wenn sie eh bei Gericht sind, Belehrung erfolgt in einem Satz, Unterschrift, Akte zur Frist. Aufwand: 5 Min pro eV (weil man ja doch immer noch ein paar Worte wechselt...)


    Zur eV laden tu ich nur Ehrenamtler, die das "Spielchen" nicht kennen. Die belehre ich dann ausführlich, spreche das ganze mit ihnen durch, frage wie es kommt, dass der Betroffene zwar Geld abholen, aber nicht mit mir sprechen kann usw.

    Dass man mich trotzdem belügen kann ist klar. Aber man muss es wenigstens tun.

  • @tja

    das klingt ja, als ob das bei dir häufig so läuft. Bei mir sind das ganz seltene Ausnahmefälle, dass keine Bestätigung durch den Betreuten erfolgen konnte.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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