Folgendes Problem:
Der Beklagte, Wohnsitz am Ort des Prozessgerichts, beauftragt einen nicht ortsansässigen Anwalt. Der Beklagte verstirbt und die Erben führen das Verfahren fort. Beide Erben haben ihren Wohnsitz an zwei weiteren unterschiedlichen Orten. Die Beklagten gewinnen den Prozess. Ihr Anwalt macht Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld geltend. Der Klägervertreter meint diese seien nicht erstattungsfähig, da der ursprüngliche Beklagte seinen Wohnsitz am Ort des Prozessgerichts hatte. Der Beklagtenvertreter begründet die Erstattungsfähigkeit damit, dass mindestens zwei Inforeisen für die Erben notwendig gewesen wären, ausgehend davon, dass ein ortsans. RA beauftragt worden wäre.
Hatte jemand vielleicht schon so einen Fall?
Ansonsten würde ich das nur mit § 91 ZPO begründen können. Die Kosten eines Anwaltswechsels aufgrund des Todes der Partei sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (Zöller 25. Auflage § 91). Die Erben haben also, gerade weil sie den Anwalt weiter beauftragt haben, sich an die Schadensminderungspflicht gehalten.
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