Abgabe eidesstattliche Versicherung faktischer Geschäftsführer

  • Der Insolvenzverwalter beantragt, dass dem faktischen Geschäftsführer xy die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird und untermauert die Stellung des faktischen Geschäftsführers mit einem Urteil, aus dem auch die Stellung des xy als faktischen Geschäftsführers herausgeht. Daraufhin habe ich nun den xy zur Abgabe der eV zeitnah geladen.

    Gegen diesen Beschluss wird nun Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass aus den Urteilen anderer Gerichte hervorgeht, dass xy gerade nicht faktischer Geschäftsführer ist. Belegt wird im Moment gar nichts.

    Im Rahmen von § 97 InsO ist es auch möglich, dass Zeugen vernommen werden.

    Die Frage ist nun, ob ich meine Beschluss dahin auslegen, dass xy auch als Zeuge vernommen werden soll bzw. muss xy ausdrücklich als Zeuge benannt sein?

  • aus dem Sachverhalt kann man wohl noch nichts machen.

    Insbesondere wenn eine gerichtliche Entscheidung (+) und die anderen (-), was für sich genommen auch nicht einmal eine Aussagekraft hat, weil da ja auch noch eine zeitliche Komponente mitschwingen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe demnächst einen Anhörungstermin, aufgrund mangelnder Mitwirkungspflichten des Geschäftsführers der Schuldner-GmbH.

    Der Insolvenzverwalter hat mir nun ein Schreiben geschickt, dass der Schuldner zwar teilweise Auskünfte erteilt, diese aber nicht mehr belegen kann (z.B. Verbleib des Kassenbestands) und möchte nun, dass dem Geschäftsführer im Termin die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird.

    Kann der Insolvenzverwalter die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlangen? Es kommt doch selten vor, dass der Schuldner eine eV abgeben soll, nur weil er etwas nicht mehr belegen kann.

    Und wie gehe ich genau vor?

    Zunächst den Schuldner über die Bedeutung der eV (Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen, § 294 ZPO) und die strafrechtlichen Folgen §§ 156 und 161 StGB belehren und dann die gemachten Angaben protokollieren? Ich habe mir überlegt, dass er sich dann die protokollierten Angaben durchliest, der Zusatz angefügt wird, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, richtig und vollständig sind und es insgesamt an Eides Statt versichert.

    Einmal editiert, zuletzt von Küstenkind (10. Mai 2017 um 09:11) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich habe demnächst einen Anhörungstermin, aufgrund mangelnder Mitwirkungspflichten des Geschäftsführers der Schuldner-GmbH.

    Der Insolvenzverwalter hat mir nun ein Schreiben geschickt, dass der Schuldner zwar teilweise Auskünfte erteilt, diese aber nicht mehr belegen kann (z.B. Verbleib des Kassenbestands) und möchte nun, dass dem Geschäftsführer im Termin die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird.

    Kann der Insolvenzverwalter die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlangen? Es kommt doch selten vor, dass der Schuldner eine eV abgeben soll, nur weil er etwas nicht mehr belegen kann.

    Und wie gehe ich genau vor?

    Zunächst den Schuldner über die Bedeutung der eV (Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen, § 294 ZPO) und die strafrechtlichen Folgen §§ 156 und 161 StGB belehren und dann die gemachten Angaben protokollieren? Ich habe mir überlegt, dass er sich dann die protokollierten Angaben durchliest, der Zusatz angefügt wird, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, richtig und vollständig sind es insgesamt an Eides Statt versichert.

    Warum sollte das denn nicht gehen? Das ist doch genau der Fall, wofür die eV vorgesehen ist (§ 98 I InsO).

    Ich habe früher noch die eV's gemacht, als die Rechtspfleger zuständig waren (kurz vor Beginn der Weimarer Republik ;)). Dein letzter Absatz ist genau so, so hab ich das gemacht :daumenrau.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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