Kostenfestsetzung möglich: Beschwerdezurückweisung "auf Kosten der BF"?

  • Ich habe eine Hinterlegungssache, in welcher ich jetzt einen KF-Antrag auf dem Tisch habe.

    In der Sache hatte ich gegen eine Beteiligte eine beeinträchtigende Vfg. erlassen. Gegen diese hatte die Beteiligte (B) sich beschwert. Sämtlich Beschwerden wurden abgewiesen. Konkret ergingen folgende Entscheidungen:

    I.
    Beschluss des LG-Präsidenten (nach § 16 HintO ND):

    "Die Beschwerde der B gegen die Verfügung des AG ... wird zurückgewiesen.

    Die von der B zu tragende Beschwerdegebühr wird auf 100,00 € festgesetzt."


    II.
    Beschluss des OLG (nach § 23 EGGVG):

    "Der Antrag der B auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt."


    Der RA eines anderen Beteiligten, der in der Sache tätig war, möchte für beide Beschwerdeverfahren jetzt jeweils eine VG nach Nrn. 3500, 1008 VV RVG nach § 104 ZPO gegen die B festgesetzt haben.

    M.E. liegt aber gar keine Kostengrundentscheidung (§ 103 ZPO) vor, die eine Festsetzung gegen die B ermöglichen würde. Oder wie sehen das die Kosten-Experten hier?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin in der HinterlO überhaupt nicht zu Hause, daher nur allgemein so viel: Auf jeden Fall ist die Beschwerdeentscheidung mit einer KGE versehen, denn die Formulierung "auf Kosten des BF" ist gemeinhin üblich und erfasst sämtliche Kosten der Beschwerde, so dass zumindestens insoweit auch ein KFV möglich ist.

  • Hier handelt es sich um zwei verschiedene Beschwerdeverfahren (Beschwerde vor dem LG und weitere Beschwerde vor dem OLG).
    Das LG hat keine KGE getroffen - hier geht daher keine Kostenfestsetzung gegen B.
    Das OLG hat eine KGE getroffen (siehe 13). Auf der Grundlage kannst du die Kosten festsetzen.
    Würde ich mal so sehen. Ansonsten habe ich bei Hinterlegung auch keine Ahnung und noch nie sowas gesehen.

  • Einspruch - m. E. gibt es hier (auch nicht für das Verfahren vor dem LG) beim OLG keine Erstattung von RA-Vergütung des Dritten (am Verfahren Beteiligten). Die Kosten des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG findest Du in § 30 EGGVG geregelt. Diese ist Spezialvorschrift vor den Vorschriften der KostO, die grundsätzlich anwendbar ist.

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann das OLG in vollem Umfang oder zum Teil nach seinem billigen pflichtgemäßen Ermessen anordnen. Das gilt auch noch nach dem Tod des Antragstellers, jedoch nicht zugunsten eines am Verfahren beteiligten Dritten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. 2009, § 30 EGGVG Rn. 4, S. 2905). Hinzu kommt, daß die Anwaltskosten zudem auch notwendig gewesen sein müßten, da kein RA-Zwang besteht und § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist (vgl. § 30 Abs. 2 S. 2 EGGVG).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Und was machst du nun mit dem OLG-Beschluss? :gruebel:
    Dem RA sagen, dass die OLG-Richter großen Mist verbockt haben?


    Wie meinen? Das OLG war offensichtlich der Auffassung, daß neben den Gerichtskosten die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des (beteiligten) Dritten nicht seinem (wortwörtlichen ;)) billigen Ermessen entsprechen würde. Ansonsten hätte es eben eine Erstattung angeordnet.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Super Hinweis auf § 30 EGGVG!!! :daumenrau

    Da habe ich jetzt im Karlsruher Kommentar zur StPO, beck-online, 6. Auflage 2008 in Rn. 5 zu § 30 EGGVG gefunden:

    Zitat von Karlsruher Kommentar zur StPO


    Das OLG kann die volle oder teilweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse anordnen (https://www.rechtspflegerforum.de/?typ=reference&y=100&g=EGGVG&p=30Abs. 2; auch nachträglich, OLG Hamm NJW 1971, 209). Die Erstattung der Kosten eines am Verfahren beteiligten Dritten oder des Antragsgegners kommt wegen der abschließenden Regelung des https://www.rechtspflegerforum.de/?typ=reference&y=100&g=EGGVG&p=30Abs. 2 nicht in Betracht (OLG Hamm OLGZ 1974, 325 = Rpfleger 1974, 228; Drischler MDR 1975, 551).


    Demnach ist die Entscheidung des OLG wohl dahingehend zu verstehen, dass die B (lediglich) die Gerichtsgebühr zu tragen hat.

    Ulf

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