Unterschrift nach Schlaganfall

  • Hätte einmal gerne Eure Einschätzung zu der Gültikeit einer Vollmacht gehört:
    Mutter hat schweren Schlaganfall, liegt über 4 Wochen im Koma, kommt anschließend in Spezialklinik und kann sich mühsam mit Sprachcomputer verständlich machen.
    Ca. 8 Wochen nach dem Schlaganfall, lässt sich die Tochter von ihrer Mutter im Krankenhaus die Unterschrift unter eine von ihr (der Tochter) verfasste Vollmacht geben, die ihr erlaubt die Verwaltung der Immobilien der Mutter zu übernehmen (Mietsachen etc.). Ferner bestätigt die Mutter der Tochter, ihr seien 50% der Immobilien übertragen worden, ohne Grundbucheintrag ( ist natürlich Unsinn ohne Notar und Grundbuch).
    Die Tochter hebt anschließend mit der bestehenden Kontovollmacht 50% der eingehenden Mieteinnahmen vom Girokonto der Mutter ab.
    Die Vollmacht als solche ist interessant. Nur der Name der Mutter, keine Anschrift, kein Geburtsdatum, für die Tochter ebenfalls nur der Name und die Bemerkung "meiner Tochter ----". Unterschriftsfeld auf der linken Seite unter dem Text. Unterschrift der Mutter auf der rechten Seite des Blatts schräg und zittrig, weit entfernt vom Unterschriftsfeld.

  • Sieht ja toll aus.
    Entscheidendes Kriterium ist die Geschäftsfähigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht. Die Zittrigkeit der Unterschrift der Mutter und die Stelle, wo sie die Unterschrift hingesetzt hat, sind ohne Belang.
    Die Frage der Geschäftsfähigkeit kann nur ein Mediziner beantworten.
    Die Frage, ob § 1896 I BGB in Frage kommt, muss der Richter nach Einholung der Stellungnahme des medizinischen Gutachters beantworten.
    Ob § 1896 III BGB in Frage kommt, hängt von der Entscheidugn des Richters und von der Frage, ob die Voraussetzungen hierfür, die der BGH kürzlich definiert hat, gegeben sind.

  • Ob die Vollmacht gültig ist, kann nicht allein vom äußeren Erscheinungsbild und mageren Inhalt abhängig gemacht werden. Bei dieser Vorerkrankung ist es natürlich, dass das Schriftbild nicht einwandfrei aussieht und Laien formulieren hat anders als Juristen. Was aber war mit der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht? Hierzu wird leider nichts ausgesagt. Falls damals geschäftsfähig, ist die Vollmacht gültig, evtl. könnte man prüfen, ob Kontrollbetreuer erforderlich ist, falls keine Geschäftsfähigkeit vorlag, muss Betreuung eingerichtet und Vollmacht widerrufen werden.
    Wer hat sich denn nun an das Betreuungsgericht gewendet? Ein weiteres Kind? Ich hoffe sehr, dass es keine private Frage ist. Es riecht nämlich ein wenig danach....

  • Mich interessierte einmal Eure Einschätzung der Angelegenheit. Nach einem zweiten Schlaganfall wurde eine Betreuung eingerichtet. Betreuer ist inzwischen der Bruder der Betroffenen. Der berichtete mir vorige Woche von der Sache, nachdem er die Buchungen auf dem Konto der Betreuten überprüft hatte.
    Ich habe ihm empfohlen, nachzufragen, ob ein fachärztliches Gutachten über die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin zum damaligen Zeitpunkt existiert. Aus meiner Sicht ist die Vollmacht auch daher anzuzweifeln, da weder Anschrift noch Geburtsdatum der Vollmachgeberin und der Bevollmächtigten genannt werden. Es wird lediglich der Name und der Vorname genannt.

  • Schade, dass der Sachverhalt nicht gleich vollständig mitgeteilt wurde.

    Wenn Betreuung bereits besteht und Vermögensorge umfasst, kann der Betreuer die Vollmacht widerrufen. Ich bin nicht der Ansicht, dass er dafür einen "extra" Aufgabenkreis bedarf. Ob sie überhaupt wirksam erteilt wurde, hängt -wie bereits geschrieben- nur von der Geschäftsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ab, alles andere ist m.E. nebensächlich.

  • Mich interessierte einmal Eure Einschätzung der Angelegenheit. Nach einem zweiten Schlaganfall wurde eine Betreuung eingerichtet. Betreuer ist inzwischen der Bruder der Betroffenen. Der berichtete mir vorige Woche von der Sache, nachdem er die Buchungen auf dem Konto der Betreuten überprüft hatte.
    Ich habe ihm empfohlen, nachzufragen, ob ein fachärztliches Gutachten über die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin zum damaligen Zeitpunkt existiert. Aus meiner Sicht ist die Vollmacht auch daher anzuzweifeln, da weder Anschrift noch Geburtsdatum der Vollmachgeberin und der Bevollmächtigten genannt werden. Es wird lediglich der Name und der Vorname genannt.

    Warum sollte den Name und Vorname nicht ausreichen? Gut bei Marie Müller ist sicher das Geburtsdatum zur Zuordnung noch wichtig, aber bei vielen anderen Namen reicht doch der Name der Mutter und der Tochter um genau nachzuvollziehen, wer gemeint ist.

  • Vielleicht hatte ja der Richter bereits die Wirksamkeit der Vollmacht geprüft? Ansonsten wird ja oft innerhalb der Familie auf die Vermögenssorge in der Betreuung verzichtet (auch wenn ich das nicht immer sinnvoll finde).
    Die Vollmacht und ihre Wirksamkeit braucht dich hier überhaupt nicht zu interessieren.
    Wie uschi schon schreibt, könnte die Vollmacht vom Betreuer durchaus widerrufen werden. Das ist mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge abgedeckt. Auch kann er Gelder, die während der anhängigen Betreuung abgehoben wurden, eventuell zurückfordern. Prüfen und entscheiden muss das der Betreuer.

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