Aufhebung Beschränkung § 12 WEG

  • Hallo Leute!

    Ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Beschränkung gem. § 12 WEG im Grundbuch eingetragen.

    Nun liegt mir ein Antrag auf Löschung derselben vor; ergänzend wird eingereicht ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wobei an dieser Versammlung nur eine Person teilgenommen hat, dessen Unterschrift ist auch beglaubigt.

    Diese Person wurde durch sämtliche weiteren Miteigentümer schriftlich bevollmächtigt zur Vertretung in einer Versammlung zur Aufhebung der Verfügungsbeschränkung sowie zur Abgabe sämtlicher damit verbundener materiell- und verfahrensrechtlicher Erklärungen.

    Der Antrag kann unzweifelhaft durch meinen Herrn X gestellt werden (ist der gesetzl. Betreuer eines Mit-Wohnungseigentümers).

    Meine Frage ist nun, ob dies nicht eine Umgehung des § 24 Abs. 6 WEG ist (§§ 12 IV, 26 III, 24 VI), da dieser ja die Unterschriftsbeglaubigung von Vorsitzendem, einem Eigentümer und ggf. Beirat vorschreibt.
    Müsste hier nicht wenigstens dann auch die jeweilige Vollmacht in der Form des § 29 GBO vorliegen?

    Zwar schreibt Palandt in Rn. 22 zu § 24 WEG (70. Aufl), unter Verweis auf OLG Hamm (NZM 08, 808), dass wenn alle WEeigentümer in der Versammlung durch denselben außenstehenden Dritten vertreten wurden, dessen Unterschrift (unter dem Protokoll) genügt, doch mag ich dies nicht recht vereinbaren.

    Materiell-rechtlich ist der Beschluss wirksam, das ist keine Frage; die GB-Eintragung ist insoweit ja nur deklaratorisch (§ 12 IV WEG "kann"). Doch schreibt auch Palandt hier unter Rn. 15 zu § 12 IV WEG "Löschung auf Bewilligung aller WEeigentümer oder Niederschrift des Aufhebungsbeschlusses mit öff-begl. Unterschriften der in § 24 VI genannten Personen". Dies wäre hier nicht gegeben......

    Hattet ihr bereits einen ähnlichen Fall??

  • Eine 1-Mann-Versammlung, die mit Vollmachten der übrigen WEig. abgehalten wird, ist prinzipiell zulässig (OLG München, NZM 2008, 577 = FGPrax 2008, 58). Falls das Beschlussergebnis festgestellt wurde, lässt sich dagegen, dass das Protokoll nur von dem einzigen anwesenden Eigentümer unterzeichnet wurde, nichts einwenden. Eigentümer, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben, können das Protokoll auch nicht unterzeichnen (OLG München, NZM 2007, 772 = DNotZ 2008, 291). Allerdings könnte die Gemeinschaftsordnung eine zweite Unterschrift unter das Protokoll vorsehen. In diesem Fall wäre ein gefasster Beschluss zwar auf Antrag für ungültig zu erklären (OLG München, a.a.O.); falls jedoch die Monatsfrist des § 46 I 2 WEG ergebnislos abgelaufen ist, ist der Beschluss so hinzunehmen. Was anderes ergibt sich bei einer sog. „Balkonversammlung“, die spontan -ohne Einladung- stattgefunden hat. Die dort gefassten Beschlüsse sind nichtig (OLG Hamm, WE 1993, 24 sowie NZM 3/2008, 89 = NJW-RR 4/2008, 250: Scheinbeschlüsse).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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