Liebe Leute im Vollstreckungskosmos,
wollte einfach mal eure geschätzte Meinung einholen. Es besteht ein Gemeinschaftskonto und die Schuldner haben es bislang versäumt ein P-Konto einzurichten. Warum auch, weil mehrere Gläubiger mit Ratenzahlungen ruhig gestellt wurden. Jetzt ist das bei einem Gläubiger der Ehefrau schiefgegangen. Dieser hat jetzt seine Ruhendstellung widerrufen. Nunmehr geht heute oder mogen das Arbeitseinkomen des Ehegatten ein. Mittlweile haben die Eheleute einen Antrag auf Umwandung in Einzelkonten und Einrichtung eines P-Kontos gestellt (vor vier Werktagen). Laut Auskunft der Großbank dauert das natürlich. Die sagt, dass die Umwandlung in Einzekonten mind. 10 Tage oder mehr dauert. Erst danach erfolgt die Einrichtung in ein P-Konto. Bei Eingang des Arbeitseinkommens vor Einrichtung des P-Konto würde das Geld sofort an den Pfändungsgläubiger überwiesen (Einkommen: 1.200,00 EUR - Pfändungssumme ca. 500,00 EUR.). Die Bank verweist die Schudnerseite an das AG.
Da würde ja nur wieder § 765a ZPO helfen. Aber eigentlich ist eine Sittenwidrigkeit m. E. nicht zu sehen. Die Umwandung und Einrichtung eines P-Kontos ist seit 1.7.2010 möglich. Vor Jahreswechsel wurde seitens des Amtsgerichts und der Schuldnerberatungsstelle nochmals massiv auf das P-Konto über Presse und Aushänge hingewiesen.
Im Hinblick darüber das selbst die amtsgerichtlichen Entscheidungen sich bei Jahrenswechsel in Luft aufgelöst haben und ein Vollstreckungsschutz im Rahmen des § 765 a ZPO verneint wurde (=Fortbildungsveranstaltung), kann ich doch auch hier nichts machen, oder?
Klar, über § 765a ZPO lässt sich alles regeln. Aber hier würde ich ja durch eine einstweilige Einstellung den möglichen Pfändungszugriff der Gläubigerseite vereiteln. Bin ich jetzt zu schuldnerfeindlich? Was meint ihr?