Probleme wegen Umwandlung in ein P-Konto und § 765a ZPO

  • Liebe Leute im Vollstreckungskosmos,


    wollte einfach mal eure geschätzte Meinung einholen. Es besteht ein Gemeinschaftskonto und die Schuldner haben es bislang versäumt ein P-Konto einzurichten. Warum auch, weil mehrere Gläubiger mit Ratenzahlungen ruhig gestellt wurden. Jetzt ist das bei einem Gläubiger der Ehefrau schiefgegangen. Dieser hat jetzt seine Ruhendstellung widerrufen. Nunmehr geht heute oder mogen das Arbeitseinkomen des Ehegatten ein. Mittlweile haben die Eheleute einen Antrag auf Umwandung in Einzelkonten und Einrichtung eines P-Kontos gestellt (vor vier Werktagen). Laut Auskunft der Großbank dauert das natürlich. Die sagt, dass die Umwandlung in Einzekonten mind. 10 Tage oder mehr dauert. Erst danach erfolgt die Einrichtung in ein P-Konto. Bei Eingang des Arbeitseinkommens vor Einrichtung des P-Konto würde das Geld sofort an den Pfändungsgläubiger überwiesen (Einkommen: 1.200,00 EUR - Pfändungssumme ca. 500,00 EUR.). Die Bank verweist die Schudnerseite an das AG.

    Da würde ja nur wieder § 765a ZPO helfen. Aber eigentlich ist eine Sittenwidrigkeit m. E. nicht zu sehen. Die Umwandung und Einrichtung eines P-Kontos ist seit 1.7.2010 möglich. Vor Jahreswechsel wurde seitens des Amtsgerichts und der Schuldnerberatungsstelle nochmals massiv auf das P-Konto über Presse und Aushänge hingewiesen.
    Im Hinblick darüber das selbst die amtsgerichtlichen Entscheidungen sich bei Jahrenswechsel in Luft aufgelöst haben und ein Vollstreckungsschutz im Rahmen des § 765 a ZPO verneint wurde (=Fortbildungsveranstaltung), kann ich doch auch hier nichts machen, oder?

    Klar, über § 765a ZPO lässt sich alles regeln. Aber hier würde ich ja durch eine einstweilige Einstellung den möglichen Pfändungszugriff der Gläubigerseite vereiteln. Bin ich jetzt zu schuldnerfeindlich? :( Was meint ihr?

  • Liebe Leute im Vollstreckungskosmos,


    wollte einfach mal eure geschätzte Meinung einholen. Es besteht ein Gemeinschaftskonto und die Schuldner haben es bislang versäumt ein P-Konto einzurichten. Warum auch, weil mehrere Gläubiger mit Ratenzahlungen ruhig gestellt wurden. Jetzt ist das bei einem Gläubiger der Ehefrau schiefgegangen. Dieser hat jetzt seine Ruhendstellung widerrufen. Nunmehr geht heute oder mogen das Arbeitseinkomen des Ehegatten ein. Mittlweile haben die Eheleute einen Antrag auf Umwandung in Einzelkonten und Einrichtung eines P-Kontos gestellt (vor vier Werktagen). Laut Auskunft der Großbank dauert das natürlich. Die sagt, dass die Umwandlung in Einzekonten mind. 10 Tage oder mehr dauert. Erst danach erfolgt die Einrichtung in ein P-Konto. Bei Eingang des Arbeitseinkommens vor Einrichtung des P-Konto würde das Geld sofort an den Pfändungsgläubiger überwiesen (Einkommen: 1.200,00 EUR - Pfändungssumme ca. 500,00 EUR.). Die Bank verweist die Schudnerseite an das AG.

    Da würde ja nur wieder § 765a ZPO helfen. Aber eigentlich ist eine Sittenwidrigkeit m. E. nicht zu sehen. Die Umwandung und Einrichtung eines P-Kontos ist seit 1.7.2010 möglich. Vor Jahreswechsel wurde seitens des Amtsgerichts und der Schuldnerberatungsstelle nochmals massiv auf das P-Konto über Presse und Aushänge hingewiesen.
    Im Hinblick darüber das selbst die amtsgerichtlichen Entscheidungen sich bei Jahrenswechsel in Luft aufgelöst haben und ein Vollstreckungsschutz im Rahmen des § 765 a ZPO verneint wurde (=Fortbildungsveranstaltung), kann ich doch auch hier nichts machen, oder?

    Klar, über § 765a ZPO lässt sich alles regeln. Aber hier würde ich ja durch eine einstweilige Einstellung den möglichen Pfändungszugriff der Gläubigerseite vereiteln. Bin ich jetzt zu schuldnerfeindlich? :( Was meint ihr?


    Gibt nix, die Schuldner hätten schon früher ein P-Konto einrichten können auch bei bestehenden Ratenzahlungen, damit eben dieser Fall nicht eintritt wie von Dir geschildert

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Dito - kein Raum für § 765a ZPO

    Wenn die Auskehr aber nur erfolgt, weil die Bank die 4-Tagesfrist nicht eingehalten hat, müsste man über Schadensersatz nachdenken - allerdings nicht beim Vollstreckungsgericht!

  • Durch den Widerruf der Ruhendstellung ist zunächst der Kontostand pfändbar.

    Allerdings ist doch offenbar das Gehalt noch nicht da und die Schuldner haben vor 4 Tagen die Einrichtung eines
    P-Kontos verlangt.

    850 k Abs. 7 ZPO sag doch eindeutig, dass die Schuldner die Umwandlung zu Beginn des vierten auf ihre Erlärung folgenden Geschäftstag verlangen können. Da spielt es keine Rolle, dass vorher erst Einzelkonten eingerichtet werden müssen.

  • Durch den Widerruf der Ruhendstellung ist zunächst der Kontostand pfändbar.

    Allerdings ist doch offenbar das Gehalt noch nicht da und die Schuldner haben vor 4 Tagen die Einrichtung eines
    P-Kontos verlangt.

    850 k Abs. 7 ZPO sag doch eindeutig, dass die Schuldner die Umwandlung zu Beginn des vierten auf ihre Erlärung folgenden Geschäftstag verlangen können. Da spielt es keine Rolle, dass vorher erst Einzelkonten eingerichtet werden müssen.


    850k gilt aber nicht für Gemeinschaftskonten...

    das kann man nicht umwandeln, von daher denke ich, dass es schon eine Rolle spielt, weil die Bank einen Spielraum bei der Entscheidung hat, ob sie überhaupt neue Konten einrichten will...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (5. März 2012 um 13:17) aus folgendem Grund: geändert

  • Ich stimme "noch ein Drittschuldner" zu:

    Im Gesetzestext steht nur:

    "Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird."

    "Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen."

    Es muss nur ein Girokonto sein. Ob es ein Einzel- oder Gemeinschaftskonto ist, ist unerheblich.


  • 850k gilt aber nicht für Gemeinschaftskonten...

    das kann man nicht umwandeln, von daher denke ich, dass es schon eine Rolle spielt, weil die Bank einen Spielraum bei der Entscheidung hat, ob sie überhaupt neue Konten einrichten will...

    Ich denke doch! Noch mal der oft zitierte Verweis auf Ahrens NJW 2010, 2001 (hier S. 2003).

  • Zitat

    soweit ich das erkenne, steht Ahrens aber ziemlich allein mit seiner Meinung da...


    :zustimm:

    Der Kunde, der eine natürliche Person ist, kann die Umwandlung zum 4. Kalendertag verlangen. Die Inhaber eines Gemeinschaftskontos sind als Gemeinschaft jedoch keine natürliche Person. Eine GbR, die aus natürlichen Personen besteht, ist doch auch keine natürliche Person. Die Gemeinschaft kann lediglich die Umwandlung in Einzelkonten beantragen. Hierfür ist keine Frist vorgeschrieben.

    Davon abgesehen bemüht sich unser Haus dennoch, solche Fälle schnell umzuwandeln, Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass beide Inhaber in der Bank erscheinen und die notwendigen Unterlagen unterschreiben. Daran scheitert es auch häufig.

  • Zitat

    soweit ich das erkenne, steht Ahrens aber ziemlich allein mit seiner Meinung da...

    Nein, ich bin ja auch noch da :D

    Wie fast immer beim P-Konto lässt sich aber (fast) allen unterschiedlichen Meinungen etwas abgewinnen (solange man unbeteilgtes Vollstreckungsgericht ist).

    Die Argumente wurden ja bereits zur genüge ausgetauscht... also belasse ich es dabei und bleibe Anhänger der Mindermeinung in Erwartung einer gerichtlichen Entscheidung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!