Zwangssicherungshypothek, notarielle Urkunde

  • Hallo!
    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Es handelt sich um ein Schuldanerkenntnis:

    Ich erkenne an.....aus einem Darlehensvertrag einen Betrag i. H. v. 30.000 EUR zu schulden. Festzins: 3000 EUR. Alles fällig am 30.06.2011. Im Falle verspäteter Zahlung ist die Darlehnsforderung mit % 5 über dem Basiszins zu verzinsen.

    Der Titel liegt vor, samt Klausel.

    Bzgl. der Basiszinsen komme ich überhaupt nicht klar. Muss der Gläubiger mir nachweisen, dass der Schuldner in Verzug ist? Falls ja, wie könnte er eine Negativtatsache nachweisen? Oder reicht mir die Klausel? Muss ich dann als Vollstreckungsorgan den Verzug nicht mehr prüfen?

    Die Klausel lautet: " wird Herrn...zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Ich benötige doch sicherlich eine qualifizierte Klausel (726 ZPO), oder? Außerdem ist die Klausel bereits vor dem 30.06.2011 erteilt worden.

    Probleme...Probleme...Probleme....
    Vielleicht hat jemand einen Tipp für mich?

  • Dass sich der Schuldner in Verzug befindet, muss (und kann im Übrigen auch) nicht nachgewiesen werden.

    Das mit der qualifierzten Klausel verstehe ich nicht ganz. Vollstreckt wird ja sicherlich aus einem notariellen Schuldanerkenntnis, da ist die Klausel ja ohnehin von dem Notar zu erteilen.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Der Schuldner hat sich in der Urkunde hoffentlich wegen des bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen ... das Schuldanerkenntnis dürfte nicht genügen.

    Ich hoffe ferner, es ergibt sich eindeutig aus der Urkunde, wann die Verzugszinsen zu laufen beginnen. Evtl. ergibt die Auslegung, dass die Zinsen erst ab dem 1.7.2011 zu laufen beginnen, da für die Zeit dafür der Festzins vereinbart ist.

    Klausel erteilt der Notar. Die Zustellung des Titels in vollstreckbarer Ausfertigung ist nachzuweisen. Danach müssen zwei Wochen vergangen sein (§ 798 ZPO).

    Es sind vom Grundbuchamt nur diese abstrakten Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, eine Unterwerfung liegt mir vor.

    Außerdem sind Darlehensforderung und Festzins fällig am 30.06.2011. Im Falle verspäteter Zahlung ist die Darlehensforderung mit 5 % ü. d. BZ zu verzinsen. Also habe ich auch einen Zinsbeginn.

    Mit der Bezeichnung "qualifizierte" Klausel meinte ich, dass der Notar in seine Klausel doch eigentlich die Urkunden bezeichnen müsste, durch die die Säumnis nachgewiesen wird.???

    Die Klausel ist bereits vor Fälligkeit erteilt worden, also kann die Klausel doch eigentlich auch die Säumniszinsen nicht umfassen.

    Lt. Zöller, 25. Auflage, Rn. 2 und 16 besteht eine Nachweispflicht des Gläubigers, damit die Klausel erteilt werden kann. Eine Befreiung des Gläubigers von der Nachweispflicht enthält die Urkunde nicht.

    Prüfe ich als Vollstreckungsorgan bei notariellen Urkunden wirklich nur, dass eine Klausel erteilt ist und nicht, wann sie erteilt wurde und ob sie irgendwelche Nachweisurkunden (726 ZPO) enthält?

  • Ich denke, ich werde mich dann nur darauf stützen, dass die Klausel vom richtigen Organ erteilt worden ist, nicht darauf, ob die Klausel inhaltlich i. O. ist.
    Vielen Dank für die Hilfe!

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