Erbbaurecht an Teilfläche

  • Die Eigentümer haben an 2 Teilflächen ihres Grundstücks (BV-Nr. 1) für 2 verschiedene Berechtigte (A+B) Erbbaurechte bestellt. In Abt. II sind dann 2 Erbbaurechtsverschaffungs- vormerkungen eingetragen worden.
    II/1: Erbbaurechtsverschaffungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von 800 qm für ... A
    II/2: Erbbaurechtsverschaffungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von 300 qm für ... B.
    Nach Vermessung ist BV-Nr. 1 mittlerweile fortgeführt in BV-Nr. 2, bestehend aus den Flurstücken 1400 und 1401. Nunmehr soll das Flurstück 1400 unter einer eigenen lfd. Nr. gebucht + dort dann das Erbbaurecht für A unter gleichzeitiger Löschung seiner Vormerkung eingetragen werden.

    Da die Vormerkungen II/1 und II/2 an demselben Grundstück lasten und das Erbbaurecht an der künftigen BV-Nr. 3 ja die 1. Rangstelle erhalten muss, frag ich mich, ob der Berechtigte II/2 eine Pfandfreigabe hinsichtlich seines Trennstücks erklären muss und wie ich das im Grundbuch verlautbaren kann.

    Einmal editiert, zuletzt von homer (8. März 2012 um 13:02)

  • Die Pfandfreigabe ist notwendig, alternativ würde mir die Messungsanerkennung zum zweiten Erbbaurecht reichen.

    Das Grundstück musst Du eh teilen ...

    Abt. II Sp. 4,5:

    7 An BVNr. x gelöscht am ....

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach Teilung des Grundstücks soll das Erbbaurecht für A an BV-Nr. 3 lasten. Ich hätte in Abt. II Sp. 7 vermerkt: 2 - An BV-Nr. 3 gelöscht. Geht das alternativ auch?

    7 (?) An BVNr. x gelöscht am ... - War das ein Tippfehler?

  • Ja ... also 2 An BVNr. 3 gelöscht am ....

    Sicher geht das auch in Sp. 6, 7. Ich trage das in Sp. 4, 5 ein, damit ich es röten kann, wenn das Recht gelöscht wird. Diese Teillöschungen in Abt. II in Sp. 6, 7 finde ich nämlich nicht sehr übersichtlich, zumal sie ewig stehen bleiben. Aber das ist nur meine Meinung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, ich schließ mich hier mal an:

    Ich hab ein Erbbaurecht einzutragen, dessen Ausübungsbereich auf eine Teilfläche von ca. 5.000 qm eingeschränkt ist.

    Meine Frage: Muss ich diese Einschränkung beim Erbbaurecht eintragen? Oder ist es ausreichend, wenn eingetragen wird: Erbbaurecht bis zum 31.12.2050 für XY ... ?

  • Wenn Du ansonsten auf das Erbbau-GB und im Erbbau-GB auf die Eintragungsbewilligung Bezug nimmst, ja.

    Die Ausübungsbeschränkung gehört zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts (s. OLG Hamm 15. Zivilsenat; Beschluss vom 07.06.2005, 15 W 158/05, Rz. 13 („Von einer inhaltlich unzulässigen Beschränkung der Belastung eines realen oder ideellen Grundstücksteils zu unterscheiden ist jedoch die als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Beschränkung seiner tatsächlichen Ausübung auf einen realen Grundstücksteil, gegen die keine Bedenken bestehen“). Sie wird anstelle der positiven Erstreckung nach § 1 Absatz 2 ErbbauRG, als „negative Erstreckung“ angesehen (s. Grundmann in Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Auflage 2011, Das Erbbaurecht, Unterteil E RN 21). Die positive Erstreckung ist nach § 1 Absatz 2 ErbbauRG (soweit sie vereinbart wurde) gesetzlicher Inhalt des Erbbaurechts, so dass dies auch für die negative Erstreckung gelten muss. Dann aber reicht nach § § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbbauRG die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aus (s. Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 14 ErbbauRG RNern. 6, 8; Maaß im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2016, § 1 ErbbauRG RN 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012; RN 1693).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (23. Februar 2017 um 20:35)

  • Hole die Geschichte mal wieder hoch.
    Erbbaurecht soll eingetragen werden am Flurstück 100. Tatsächliche Ausübung ist beschränkt auf eine Teilfläche.

    Der Vertag wurde aus welchen Gründen auch immer, erst 1 Jahr nach Beurkundung eingereicht.
    Zwischenzeitlich wurde Flurstück 100 zerlegt in Flst. 100/1 und 100/2. Flst. 100/2 wurde verkauft. Der Ausübungsbereich des Erbbaurechts ist irgendwo auf Flst. 100/1. Das Notariat, das den Erbbaurechtsvertrag beurkundet hat, ist über diese Tatsache aus allen Wolken gefallen.

    Mit der ursprünglichen Bewilligung hab ich nun ein Problem. Könnte man von dem Notar über die Durchführungsvollmacht eine Klarstellung verlangen? Würde das ausreichen? Oder müsste eine neue Bewilligung abgegeben werden?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • ".... irgendwo auf 100/1" ist ziemlich unbestimmt, lässt sich aus der Bewilligung zumindest erkennen, dass es sich auf diese Teilfläche bezieht.

    Eine Zerlegung und Teilung fällt ja auch nicht einfach vom Himmel, dafür muss der Eigentümer/Erbbaurechtsbesteller ein bisschen was tun.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ".... irgendwo auf 100/1" ist ziemlich unbestimmt, lässt sich aus der Bewilligung zumindest erkennen, dass es sich auf diese Teilfläche bezieht.

    Eine Zerlegung und Teilung fällt ja auch nicht einfach vom Himmel, dafür muss der Eigentümer/Erbbaurechtsbesteller ein bisschen was tun.


    Es gibt schon eine genaue Angabe der Lage und eine Karte. Die Fläche ist bestimmbar.

    Sicher hat der Eigentümer/Erbbaurechtsbesteller was dafür getan, und ist dann halt zu einem anderen Notar gegangen. :mad:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Aber die Fläche zur Ausübung ist nicht mit 100/1 identisch, sondern lediglich daran eine Teilfläche, richtig? Sofern die Vollmacht des Notars, welcher den Erbbaurechtsbestellungsvertrag beurkundet hat, es hergibt, dass er den Belastungsgegenstand ändern darf, hätte ich kein Problem. Allerdings ist eine Berichtigung nach § 44a II BeurkG meiner Meinung nach nicht möglich, weil es ja damals stimmte.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Aber die Fläche zur Ausübung ist nicht mit 100/1 identisch, sondern lediglich daran eine Teilfläche, richtig?

    Genauso ist es.

    Sofern die Vollmacht des Notars, welcher den Erbbaurechtsbestellungsvertrag beurkundet hat, es hergibt, dass er den Belastungsgegenstand ändern darf, hätte ich kein Problem.

    Vollmacht ist zum Glück allumfassend und gibt das her.

    Danke für die Antworten.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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