§ 12 a ArbGG und Beratungshilfe

  • Hallo zusammen,
    wir (Arbeitsgericht) kriegen in letzter Zeit häufiger Schreiben von Amtsgerichten, in denen im Beratungshilfeverfahren angefragt wird, wie das Hauptsacheverfahren ausgegangen ist und wie die Kostenentscheidung lautet, um ggf. die Beratungshilfe vom Gegner zurückzufordern, sofern dieser die Kosten auferlegt bekommt.
    Beim Arbeitsgericht gilt jedoch der § 12 a ArbGG, wonach jede Partei seine Anwaltskosten in der erstens Instanz selber trägt. (jetzt mal grob zusammengefasst)

    Ich meine § 12 a betrifft alle Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstehen (steht zumindest so im Germelmann). Dann müsste doch auch die vorgerichtliche Beratung erfasst sein.

    Ich wollte das mal zur Diskussion stellen, bevor ich mich weit aus dem Fenster lehne und dem AG mitteile, dass die Beratungshilfe nicht zurückgeforndert werden kann.

  • Denkbar wäre doch, dass die Parteien die Frage der Kostenerstattung vertraglich regeln, oder? Vielleicht "hofft" das AG ja auf so eine Vereinbarung. Wobei davon aus meiner Sicht nicht gleich auch die Kosten einer vorgerichtlichen Vertretung erfasst sein dürften.

  • Na ich habe jetzt mal in den 3 Akten, die mir grad vorlagen, was in die Richtung geschrieben. Hoffe das reicht und man nimmt es mir nicht übel. Geht nämlich heute alles an dieselbe Adresse und Bearbeiterin.

  • Soll je Leute geben, die haben es nicht so gerne, wenn man ihnen direkt in mehrfacher Ausführung mitteilt, dass man falsch liegt. Aber mir blieb ja nichts anderes übrig und ich geh jetzt mal davon aus, dass es damit auch gut ist.

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