Aufhebung der Stundung nach ST

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe mal wieder ein Problem, bei dem ich eure Hilfe brauche...

    Der ST hat bereits stattgefunden. Danach wurde versucht dem Schuldner das Protokoll zu übersenden, was aber zurückkam. Eine EMA-Anfrage ergab, dass der Schuldner noch an der bekannten Adresse wohnen sollte. Ein 2ter Versuch (6 Wochen später) erbrachte dasselbe Ergebnis. Die IV kanntebenfalls keine neue Anschrift. Die Stundung wurde daraufhin aufgehoben, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts war und damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
    Nun hat sich der Schuldner (nach Rk des Aufhebungsbeschlusses) gemeldet, da er im Internet gesehen hat, dass seine Stundung aufgehoben wurde. Er teilte seine neue Adresse mit und legte "Widerspruch" gegen die Aufhebung ein.

    Kann ich da jetzt noch was wegen der Stundung machen? Der Beschluss ist ja nun rechtskräftig... Die Masse beträgt 0,00€.
    Eine Anhörung nach §207 InsO hat im ST auch nicht stattgefunden. Ist eine Gläubigerversammlung nach dem ST überhaupt noch möglich?

    Fragen über Fragen ... :oops:

  • Der Sachverhalt ist etwas wirr ...

    Eine Gläubigerversammlung nach Aufhebung geht definitiv nicht.

    Wieso wurde aufgehoben, nachdem keine Stundung mehr bestand und die Masse 0 ist? Es hätte doch nach § 207 eingestellt werden müssen?

  • das Verfahren ist aufgehoben. Der Rechtsbehelf gegen die Aufhebung der Stundung ist zurückzuweisen (was den Schuldner letztlich aber nicht mehr juckt, da das Verfahren ja aufgehoben ist). Der eventuelle Antrag auf Stundung für das sog. RSB-Verfahren ist zurückzuweisen, da der Schuldner seine Mitwirkung nicht gezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass er dies in Zukunft tun wird, da es ihm offenbar an der Ernsthaftigkeit der Mitarbeit im Verfahren fehlt. Wieso wird eigentlich die Aufhebung der Stundung öffentlich bekannt gemacht ?

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  • Ich hab mich etwas doof ausgedrückt...

    Die Stundung ist aufgehoben...
    Das Verfahren selbst ist noch nicht aufgehoben. Ich stehe nun quasi zwischen ST und Aufhebung bzw. nunmehr wäre es ja eine Einstellung nach §207 InsO. Jedoch hat eine Anhörung zu §207 InsO im ST nicht stattgefunden ...

  • Meines Erachtens müsste der Schuldner erst einmal Gelegenheit erhalten die Kosten aufzubringen.
    Gibt es denn außer der Staatskasse noch weitere Massegläubiger?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nein. Es sind nur die Verfahrenskosten offen. Sonstige Masseverbindlichkeiten gibt es nicht.

    Ich habe schon gehört, dass Kollegen einfach erneut gestundet haben. Ist das eurer Meinung nach eine Option? Ich bin mir da nicht so sicher, denn der Aufhebungsbeschluss ist rechtskräftig. Was hätte die Aufhebung für einen Sinn, wenn immer wieder neu gestundet werden kann!?

    Im nächsten Schritt würde ich tatsächlich den Schuldner auffordern, die Kosten zu zahlen, bevor die Einstellung nach §207 InsO erfolgen würde. Aber da ist ja immer noch das Problem mit der Anhörung nach §207 InsO, die nicht stattgefunden hat.


  • ... Aber da ist ja immer noch das Problem mit der Anhörung nach §207 InsO, die nicht stattgefunden hat.

    Ich meine, die kann man sich nun wirklich schenken. Die ist doch vorgesehen, um den Gläubigern u.a. die Möglichkeit zu geben, per Vorschusszahlung die Fortführung des Verfahrens zu erwirken. Das wird ja hier nun garnicht passieren. Und zur Schlussrechnung und dem Schlussverzeichnis hast Du die Gläubiger doch schon angehört. Eine (weitere) Gläubigerversammlung wäre doch in diesem Stadium reiner Formalismus.

    Ach so. Neue Stundung geht in diesem Fall, meine ich, nicht. Warum auch. Anscheinend ist der doch ohne Mitteilung umgezogen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • ... Aber da ist ja immer noch das Problem mit der Anhörung nach §207 InsO, die nicht stattgefunden hat.

    Ich meine, die kann man sich nun wirklich schenken. Die ist doch vorgesehen, um den Gläubigern u.a. die Möglichkeit zu geben, per Vorschusszahlung die Fortführung des Verfahrens zu erwirken. Das wird ja hier nun garnicht passieren. Und zur Schlussrechnung und dem Schlussverzeichnis hast Du die Gläubiger doch schon angehört. Eine (weitere) Gläubigerversammlung wäre doch in diesem Stadium reiner Formalismus.

    Ach so. Neue Stundung geht in diesem Fall, meine ich, nicht. Warum auch. Anscheinend ist der doch ohne Mitteilung umgezogen.


    Genau so sehe ich das auch!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nur mal so gefragt:Wurde dem Schuldner im ST die Restschuldbefreiung angekündigt?

    Nein.Die Restschuldbefreiung wurde nicht angekündigt.

    Das verwirrt mich jetzt allerdings. Warum nicht?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nur mal so gefragt:Wurde dem Schuldner im ST die Restschuldbefreiung angekündigt?

    Nein.Die Restschuldbefreiung wurde nicht angekündigt.

    Das verwirrt mich jetzt allerdings. Warum nicht?


    Jo, mich auch. Wird doch immer im ST angekündigt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich vermute mal, dass der ST schon nicht ordnungsgemäß abgehalten worden ist, weil der Schuldner nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.
    :2gruebel:
    Warum ohne ordnungsgemäß abgehaltenen ST die Stundung (anscheinend sofort) widerrufen worden ist, enzieht sich meiner Kenntnis.

    Die TE sollte den Sachverhalt weiter vortragen....:)

  • Der Schuldner ist natürlich eine natürliche Person! :pff: Der ST fand im schriftlichen Verfahren statt... Warum die Ankündigung nicht stattgefunden hat, weiß ich auch nicht. Ich bin erst nach dem ST für das Verfahren zuständig geworden.

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