Genehmigung erforderlich bei Gegenbetreuer

  • Hallo !

    Habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch.

    Die Betreute hat viel Vermögen ( ca.300.000 EUR )

    Ihre Schwägerin ist Betreuerin mit Aufgabenkreis Vermögenssorge.

    Da der Verdacht bestand, dass Gelder veruntreut werden,wurde ein Berufsbetreuer als Kontrollbetreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt.

    Mir liegt nun ein Antrag der Schwägerin auf Erteilung einer Genehmigung für die Übertragung von 4000 EUR vom Sparkonto aufs Girokonto vor, um laufende Heimkosten zu bezahlen.

    Werde den Antrag jetzt zur Stellungnahme an den Kontrollbetreuer weiterleiten.

    Da ja ein Kontrollbetreuer eingesetzt ist, ist nun meine Frage,ob das Betreuungsgericht hier überhaupt eine Genehmigung erteilen muss oder ob die Zustimmung des Kontrollbetreuers nach § 1812 BGB ausreicht ?

    Wie seht ihr das ?

    Überschrift berichtigt (erleichtert später die Suche ;)) - Andreas

  • War auch etwas durch die Bezeichnung des Gegenbetreuers verwirrt.
    Zu deiner Tätigkeit bei Vorhandensein eines Gegenbetreuers empfehle ich dir auch noch die Lektüre von Palandt, §1812 Rn. 1b) und §1810.

  • Wenn ich den Palandt richtig verstehe, reicht hier die Zustimmung des Gegenbetreuers aus,oder ?

    Habe aber irgendwie kein gutes Gefühl dabei hier keinen Genehmigungsbeschluss zu erteilen.

    Reicht es also aus,wenn die Betreuerin z.B.mit einem Schreiben des Gegenbetreuers, in dem dieser seine Zustimmung zur Umbuchung erklärt, zur Bank geht ?

  • Wenn das Gesetz einen Vorgang regelt , ist diesem der Vorzug zu geben und nicht dem Gefühl .;)

    Im übrigen ist Deine Annahme zutreffend.

    Letztendlich muss begriffen werden , dass ein Gegenbetreuer ( durchaus auch ) Entlastungsfunktion für das Gericht hat.

  • Hallo !

    Muss noch mal auf den Fall von gestern zurückkommen.

    Habe dem Betreuer jetzt mitgeteilt, dass für die Umbuchung vom Sparkonto aufs Girokonto die Zustimmung des Gegenbetreuers ausreicht.

    Das hat jetzt inzwischen auch alles geklappt.

    Der Betreuer möchte jetzt aber auch eine Genehmigung für die monatliche Umbuchung eines Betrages in Höhe von 1000 EUR vom Spar-auf das Girokonto .
    Wie sieht es hier aus ? Reicht dafür auch die Zustimmung des Gegenbetreuers oder muss dafür doch eine gerichtliche Genehmigung erteilt werden ?

  • :confused: Was hat denn die allgemeine Ermächtigung (die ich eigentlich nie erteile, weil die Möglichkeit der Dauerfreigabe gegeben ist) damit zu tun?

    Eine Dauerfreigabe ist KEINE allgemeine Ermächtigung!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hallo !

    Muss leider den o.a.Sachverhalt noch mal aufgreifen.

    Es geht wieder um das gleiche Verfahren.

    Diesmal möchte der Betreuer sämtliche Sparkonto bei einer Bank auflösen und die dadurch freiwerdenden Gelder auf ein Sparkonto bei der Bank B anlegen,wo bereits Konten für die Betreute bestehen.

    Außerdem soll ein Bausparvertrag aufgelöst werden .
    Reicht für die Auflösung der Konten und des Bausparvertrages ebenfalls die Genehmigung der Gegenbetreuerin oder muss hier das Betreuungsgericht einen Beschluss erlassen ?

  • Ich weiß ja nicht, nach welcher Vorschrift Du Genehmigungen von Kontoauflösungen erteilst, wenn Du keinen Gegenbetreuer hast.
    Bei mir ist der BGB § 1812 immer dabei. Weil - Forderung, über die verfügt wird.

    (Seit 2008 schon?! :eek:)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • :confused: Was hat denn die allgemeine Ermächtigung (die ich eigentlich nie erteile, weil die Möglichkeit der Dauerfreigabe gegeben ist) damit zu tun?

    Eine Dauerfreigabe ist KEINE allgemeine Ermächtigung!

    Hier würde ich gerne noch einmal einhaken.
    Ich habe das bisher immer so gesehen, dass Dauerfreigaben nach § 1825 BGB zu genehmigen sind. Denn ich prüfe dann nicht mehr die "konkrete" Freigabe, sonder ermächtige den Betreuer monatlich über einen bestimmten Betrag frei verfügen zu dürfen.
    :confused:

  • :confused:
    Entweder
    mache ich einen Beschluss, aus dem sich ergibt, dass der Betreuer die Genehmigung erhält, fortlaufend monatlich einen Betrag in Höhe von € x dem Konto y zu entnehmen (= Dauerfreigabe; Prüfung erfolgt in der Rechnungslegung)
    oder
    ich mache eine allgemeine Ermächtigung (BGB § 1825).
    Letzteres kommt hier nicht vor.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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