Folgender Fall:
Im Grundbuch sind folgende Eigentümer eingetragen:
A zu 1/4
B und C -in Erbengemeinschaft- zu 3/4 -, über den Nachlass wurde TV angeordnet.
A beantragt die Aufhebungsversteigerung. Verfahren wurde wie folgt angeordnet: Antragsteller = A, Antragsgegner = B und C.
Jetzt meine Frage: Ist der TV auch Beteiligter oder hätte sogar (nur?) der TV als Antragsgegner benannt werden dürfen?
Bin dazu leider nicht fündig geworden.
Die Ausführungen in den Kommentierungen betreffen nur die Schuldversteigerung (hier tritt der TV an die Stelle der Erben, Titel muss ggf. umgeschrieben werden) oder die Aufhebungsversteigerung nur innerhalb der Erbengemeinschaft (hier kann nur der TV Antragsteller sein).
Bin dankbar für eure Einschätzung!