Testamentsvollstrecker in der Teilungsversteigerung

  • Folgender Fall:

    Im Grundbuch sind folgende Eigentümer eingetragen:

    A zu 1/4
    B und C -in Erbengemeinschaft- zu 3/4 -, über den Nachlass wurde TV angeordnet.

    A beantragt die Aufhebungsversteigerung. Verfahren wurde wie folgt angeordnet: Antragsteller = A, Antragsgegner = B und C.

    Jetzt meine Frage: Ist der TV auch Beteiligter oder hätte sogar (nur?) der TV als Antragsgegner benannt werden dürfen?

    Bin dazu leider nicht fündig geworden.
    Die Ausführungen in den Kommentierungen betreffen nur die Schuldversteigerung (hier tritt der TV an die Stelle der Erben, Titel muss ggf. umgeschrieben werden) oder die Aufhebungsversteigerung nur innerhalb der Erbengemeinschaft (hier kann nur der TV Antragsteller sein).

    Bin dankbar für eure Einschätzung!

  • Eine Anordnung für A war möglich, da sein 1/4 Anteil nicht in das Vermögen der Erbengemeinschaft fällt....
    Anders B und C. Diese hätten nicht eigenständig die TV beantragen dürfen s. Stöber 19.Auflg. Rd.Nr. 3.16 f. zu § 180 .
    Der TV ist Partei kraft Amtes und ich hätte ihn un der Antragsgegnerschaft mit aufgeführt....B und C, vertreten durch den TV Herrn xy....
    Stell den AO-Beschluss nebst Antrag und Hinweis auf die Einstelungsmöglichkeit noch dem TV zu...

    Ansonsten alles gut

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Bei einer Partei kraft Amtes ist "...vertreten durch den TV..." falsch, da Partei selbst und nicht Vertreter der Partei. "Person als TV über..."

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also ich würde auch den TV mit einbeziehen. Palandt sagt:"Sie sind daher keine gesetzlichen Vertreter, sondern Träger eines privaten Amtes." (Palandt, Vor. 164, Rdnr. 9) Und weiter: Er übt vielmehr das ihm zugewiesene Amt aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz selbstständig aus. ... Denn der eigentliche Herr des Nachlasses ist der Erbe, der TV sein Verwalter. Im Rahmen dieser Verwaltung werden Rechte und Pflichten des Erben vom TV wahrgenommen und treffen dessen Handlungen in ihren Wirkungen den Erben als solchen." (Palandt, vor § 2197, Rdnr. 2) An dieser Stelle unter Rdnr. 3 "Ihm obliegt auch die Auseinandersetzung des Nachlasses (§2204)."

    Ich würde ihn auf alle Fälle beteiligen. Den AO-Beschluss würde ich jetzt nicht ergänzen, aber ihm diesen noch zustellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • siehe: BGH V ZB 176/08 - Beschluß vom 14.Mai 2009
    Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
    BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 176/08 -
    LG Lüneburg
    AG Celle

  • siehe: BGH V ZB 176/08 - Beschluß vom 14.Mai 2009
    Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
    BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 176/08 -
    LG Lüneburg
    AG Celle


    Das kann m.E. nur innerhalb der Erbengemeinschaft gelten- nicht also für A.

  • Die Anordnung gegen den TV müsste doch auch möglich sein, wenn die TV nur an einer Untererbengemeinschaft besteht, oder?

    Beispiel: A steht im Grundbuch und stirbt. Er wird beerbt von B, C, D, E und F.
    Dann stirbt B und wird beerbt von D, E und F und ordnet Testamentsvollstreckung an.

    Auf Antrag des C dürfte ich die Teilungsversteigerung meiner Meinung nach anordnen kömnen. Sein Erbteil unterliegt schließlich nicht der Testamentsvollstreckung.

  • Ich denke auch. Der TV ist bzgl. des Anteil des C nicht involviert.

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  • Guten Morgen, dann dürfte es sich auch in meinem Fall ähnlich verhalten!?

    Eingetragen im Grundbuch ist folgende Konstellation:

    A zu 1/2 und Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B, C und D zur anderen Hälfte. Bzgl. C ist Nacherbfolge und TV angeordnet (aufgrund eines sog. "Behindertentestaments").

    B stellt den Antrag auf Teilungsversteigerung. Die Anordnung ist durch meinen Kollegen bereits erfolgt. Diese dürfte in diesem Fall dann auch möglich gewesen sein!? Allerdings ist die Testamentsvollstreckerin bisher (leider) nicht beteiligt worden. Dies muss ich wahrscheinlich nachholen!?

    Danke für eure Meinungen...

  • Sehe ich auch so. Der Nacherbe ist außen vor, weil die §§ 2113, 2115 S. 1 BGB bei der Teilungsversteigerung keine Anwendung finden. Mit Zuschlag erlischt der Nacherbenvermerk und das Recht des Nacherben setzt sich am Erlös fort. Der Testamentsvollstrecker hätte bei der Antragstellung nur mitwirken müssen, wenn "sein" Erbe den Antrag gestellt hätte. Tatsächlich würde er den Antrag wegen des Übergangs der Verwaltungsbefugnis (§§ 2204, 2205 BGB) dann sogar selbst stellen müssen. Das Problem ist die Beteiligtenstellung (vgl. LG Heilbronn, Beschl. v. 19.4.2022, 1 T 97/22; dort der Hinweis auf die Kommentierung bei Böttcher -> § 9 Rn 9). Der Testamentsvollstrecker tritt an die Stelle des Miterben, der Nacherbe an die Seite des Vorerben. Ist die Testamentsvollstreckung auch für den Nacherben angeordnet, würde der Testamentsvollstrecker dann vermutlich auch ihn verdrängen.

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