Europäischer Vollstreckungstitel;hier: Auslagenvorschuss

  • Hallo, alle miteinander,
    nachdem ich mich jetzt geraume Zeit mit dem EVT beschäftigt habe und für mich zu dem Ergebnis gekommen bin, dass ich eine Bestätigung erteilen kann, beschäftigt mich noch folgendes Problem:
    Bei meinen Recherchen in diesem Forum bin ich u. a. auch auf Entscheidungen des BGH gestoßen, wonach bei einer Zustellung nach der EuZVO nicht mehr durch Aufgabe zur Post zugestellt werden kann.
    Die Bestätigung als EVT ist dem Beklagten von Amts wegen in die Niederlande zuzustellen. Aufgabe zur Post scheidet aus, somit muss ich über den nl Gerichtsvollzieher zustellen. Dies kostet 65,00 €.
    Diese Auslagen und die Gebühr gem. Nr. 1513 VV GKG kann ich doch als Vorschuss anfordern?
    Gibt das dann eine ewigen Kreislauf, weil ja der Kl. Vertr. dann vielleicht wieder KFB für die weiteren Kosten beantragt, ich den KFA und den späteren KFB wqieder zustellen muss und auch hierfür wieder Auslagen anfallen?
    Es nervt ........
    vielen Dank schon mal für eure Beiträge.

  • Bei der Kostenfestsetzung sind folgende Besonderheiten zu beachten:


    Damit die Gläubigerpartei nicht immer wieder neue Kostenfestsetzungsbeschlüsse benötigt, ist die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Schuldnerpartei wie folgt zu ergänzen:


    ... sind von der Beklagten ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem .. - zuzüglich der (weiteren) Kosten für grenzüberschreitende Zustellungen und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung - an die Klägerin zu erstatten. .....


    Die Kosten der grenzüberschreitenden Zustellungen (ggfs. Übersetzungskosten, ggfs. Gebühr gem. Nr. 200 JV KostO) und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung (Geb. gem. Nr. 1513 GKG i. H. v. 15 EUR) werden später bei der vollstr. Ausfertigung berücksichtigt (Die entsprechenden Kosten werden in dem bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss betragsmäßig hinzugesetzt und die vollstr. Ausfertigung entsprechend ergänzt.).


    Die Schuldnerpartei erhält eine Mitteilung über die Festsetzung der weiteren Kosten.

  • Die VO (EG) Nr. 805/2004 sieht eine Zustellung der Ausfertigung der Bestätigung an die Schuldnerpatei nicht vor.
    Lediglich der deutsche Gesetzgeber verlangt eine Zustellung (s. § 1080 ZPO).
    Die Zustellung kann unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein erfolgen.
    Da m. E. die Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung ausreicht, reicht sogar ggfs. eine Parteizustellung aus.

  • Zustellung mit Einschreiben gg. Rückschein macht vorliegend nicht viel Sinn, da sie bislang auch keinen Erfolg hatte.
    Somit würde ich Zustellung über die nl Empfangsstelle vorziehen. Da dies kostet, ist m. E. ein Vorschuss einzuzahlen, denn warum soll die Landeskasse auf den Kosten sitzen bleiben, § 17 Abs. 3 GKG gibt die Möglichkeit hierzu.

  • Das mit den anfallenden Gerichtskosten (Gebühr Nr. 1513 KV GKG, ggfls. Zustellungs- und Übersetzungsauslagen) habe ich nicht verstanden. Diese würde ich vom Antragsteller als Vorschuss einfordern. Dann müssten die doch irgendwie in die Bestätigung mit aufgenommen werden. Wie wird das in der Praxis gehandhabt?

  • Ich hab im letzten Jahr ganze zwei Bestätigungen gehabt und dabei die Kosten einfach nicht erhoben.

    Nun vermehren sich aber die Anträge und ich würd das ganze gern mal auf eine rechtlich korrekte Bahn lenken.

    Wie umgehe ich es, dass es immer wieder zu Nachfestsetzungsanträgen kommt?

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