Hallo zusammen,
ich habe hier eine Sache, zu der mich weitere Ansichten interessieren würden. Es geht darum, wie die Bedeutung einer Angelegenheit für den Auftraggeber zu bewerten ist.
Fall:
Die 1954 geborene Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (monatlich grob 600,00 €). Sie klagt - anwaltlich vertreten - auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Rahmen des Klageverfahrens holt der zuständige Richter zunächst einige Befundberichte und dann auch eine Probeberechnung der Rentenversicherung ein. Danach würde die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von Höhe von 69,52 € monatlich erhalten können. Der Richter (gewährt zunächst Prozesskostenhilfe) und bittet den Anwalt der Klägerin in der Folge um Mitteilung, ob die Betreibung des Klageverfahrens angesichts der Probeberechnung überhaupt wirtschaftlich sinnvoll erscheint und fortgeführt werden soll. Der Rechtsawalt nimmt die Klage zurück.
Ich tue mich mit der oben genannten Bewertung etwas schwer. Auf der einen Seite kann man sicherlich sagen, dass es der Klägerin um Dauerleistungen in Höhe von 70,00 € monatlich ging. Das wäre ja - nach BSG - schon als eine überdurchschnittliche Bedeutung anzusehen. Auf der anderen Seite kann man die Augen ja auch nicht davor verschließen, dass die Klägerin - erhielte sie die gewünschte Rente - im gleichen Moment ihren Anspruch auf Alg2 verlieren würde. Ok, die Klägerin könnte dann wohl einen Antrag auf (aufstockende) Grundsicherung nach dem SGB X stellen können. Aber was hätte sie denn dann erreicht? Finanziell im Grunde nichts. Denken könnte man allerdings daran, dass die Klägerin im SGB VI- und SGB XII-Bezug nicht mehr die gleichen umfangreichen Mitwirkungspflichten hätte wie im Bezug von SGB-II-Leistungen. Aber wäre es ihr darum gegangen, dann hätte sie die Klage ja nicht zurückgenommen.
1. Fazit: Alles ein großes Missverständnis (?) und Widerspruchs- und Klageverfahren wurden unnötig geführt.
2. Fazit: Die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin ist unterdurchschnittlich.
Im Ergebnis käme ich dann auf eine dem Umfang und der Schwierigkeit nach insgesamt durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit bei unterdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen derselben. Die geltend gemachte Verfahrens-Mittelgebühr könnte dann wohl nicht festgesetzt werden.
Viele Grüße,
Garfield