Hallo!
Folgendes Problem: Bisher war es bei uns immer so, dass nach Abschluss eines Klageverfahrens der Anwalt Kostenfestsetzung bei Gericht nach 197 SGG beantragt hat, wir als Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kostennote bekamen und dann ein KFB erging.
Nunmehr beantragt der Anwalt aber keine Kostenfestsetzung mehr nach § 197 SGG, sondern (in den Fällen, wo PKH bewilligt wurde) Kostenfestsetzung im Rahmen des PKH Verfahrens, was bedeutet, dass der KFB ohne dass wir Stellung nehmen können vom Urkundsbeamten festgesetzt wird, er die vollen Kosten lt. KFB von der Staatskasse bekommt, wir vom Gericht zur Erstattung unseres Anteils (z. B. halt 60% lt. Vergleich/Urteil/Beschluss...) aufgefordert werden und wir, wenn wir damit nicht einverstanden sind, nur die Möglichkeit der Erinnerung (und damit verbundenes Risiko) haben.
Da wir das natürlich nicht wollen und weiterhin die Möglichkeit wünschen, uns vor Erlass des KFB zu den Kosten zu äußern, beabsichtigen wir nunmehr im Gegenzug von unserer Seite einen Kostenantrag nach § 197 SGG zu stellen.
Die Frage, die sich uns stellt ist: welcher Antrag hat Vorrang? Der Antrag des Anwaltes oder unserer? Denn in einer Sache können ja sicherlich nicht 2 verschiedene KFBs ergehen, oder?
Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich, Kosten sind nicht unbedingt mein Steckenpferd, eher notwendiges Übel.
LG, Helga