Kostenfestsetzungsantrag im PKH Verfahren vs. Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 SGG

  • Also ist das so, wie wir hier vermuten, dass ggf. der RA über die PKH mehr Geld bekommt, wie wenn er den normalen Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 SGG stellt (wie bisher)?

    Nehmen wir euer Beispiel:

    Kostenantrag nach § 197 wird vom RA gestellt, er macht 500 Euro gelten. Eine Ausfertigung würde uns zur Stellungnahme übersandt, wir schreiben, dass wir der Meinung sind, es dürfte nur 300 Euro geben, der Urkundsbeamte setzt dann mit KFB 400 Euro fest. Die dann der RA von uns bekommt.

    Und jetzt wird dann ein Kostenantrag im Rahmen der PKH gestellt mit einer Kostenrechnung von 500 Euro. Dem wird gefolgt, die 500 Euro werden aus der Staatskasse an den Anwalt gezahlt, das Gericht macht bei uns die 500 Euro geltend und wir gehen in Erinnerung, der KFB würde auf 400 Euro korrigiert, dann kann beim Anwalt nichts zurückgefordert werden.

    Habe ich das richtig verstanden? :eek:

    Worum es genau geht, habe ich ja ansatzweise schon hier beschrieben:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…4tigkeitsklagen

    Zitat

    Seit etlicher Zeit ärgern wir uns mit einem Anwalt rum, der es als seine Aufgabe ansieht, uns mit allen möglichen Mitteln lahm zu legen, indem er uns mit Widersprüchen, Klagen usw. überzieht.

    Und das ist nicht untertrieben. Es mag böse und voreingenommen klingen, aber dem Herrn geht es dabei nicht um seine Mandantschaft, sondern um Rache (er war selbst mal in unserem JC beschäftigt und sein befristeter AV wurde nicht verlängert) und Geld.

    Aus dem verlinkten Thread kann man schön herauslesen, wie wir es über Jahre hinweg geschafft haben, die Kosten zu reduzieren. Und nun macht sich offensichtlich wieder eine Geldquelle auf.... :mad: Bin gerade etwas demotiviert, gut, dass ich ab morgen Urlaub habe.

    Mein böser Gedanke dabei ist übrigens (und das zeichnet sich ab, da er mittlerweile keinen Handschlag macht, bevor nicht PKH bewilligt wurde), dass es ihm unter dem Aspekt ja egal sein kann, ob er gewinnt oder verliert. Sein Geld bekommt er trotzdem. Und zwar viel stressfreier über die PKH als in der Vergangenheit.

  • ...wir gehen in Erinnerung, der KFB würde auf 400 Euro korrigiert, dann kann beim Anwalt nichts zurückgefordert werden.
    Habe ich das richtig verstanden?


    Nicht ganz.
    Ihr könnt nicht gegen den Vergütungsbeschluss Erinnerung einlegen sondern (nur) gegen die Gerichtskostenrechnung. Diese kann geändert werden und ihr müsstet dann weniger bezahlen. Der RA muss aber erst mal nichts zurück zahlen. Dazu müsste noch der Bezi Erinnerung gegen die Festsetzung einlegen, womit ihr aber nichts mehr zu tun habt.

  • Wie wahrscheinlich ist die Erinnerung durch den Revisor, wenn wir mit unserer Erinnerung ganz oder teilweise recht bekommen hätten?

  • Bei uns groß, habe ich ja schon geschrieben. Keine Ahnung, wie es in anderen Bundesländern ist. Du hast aber echt keinen Einfluss drauf, ob der RA was zurückzahlen muss oder nicht und du wirst es auch nicht erfahren in den betreffenden Verfahren. ;)
    Ich muss aber auch noch mal betonen, dass es nicht richtig sein kann, dass der RA aus der Staatskasse mehr bekommt als über einen KfB. Die Höhe der angemessenen Gebühren ist da nicht anders. Und die üblichen Einwendungen, die immer kommen, sind ja bekannt.


  • Vom Grundsatz schon, nur dass Ihr bei der PKH-VergFestsetzung (wie beldel schon sagte) nicht beteiligt seid und somit auch keine Erinnerung einlegen könnt. Abgesehen davon, dass es mich wundern würde, wenn der UdG den PKH-VergAntrag anders bewertet als den 197er Antrag. Aber der RA würde ja im Antrag angeben müssen, dass er bereits 400 Euro von Euch erhalten hat. Insoweit würde der Anspruch ohnehin gekürzt werden. In Deinem Beispiel würde der RA also noch 100 Euro ausgezahlt bekommen, die der Kostenbeamte von Euch zurückholen würde. Und gegen diese Kostenrechnung hättet Ihr ein Erinnerungsrecht nach § 66 GKG. Das für Euch sprechende Argument könnte sein, dass hier ein und der selbe Sachverhalt vergütungsrechtlich unterschiedlich bewertet und beschieden wurde. Wenn Ihr jetzt Recht bekämt, bliebe die Staatskasse auf den 100 Euro sitzen. Die Staatskasse kann sich vor diesem Manko nur schützen, indem sie sich aktiv am Verfahren der PKH-VergFestsetzung beteiligt.

  • Wenn der Kläger bzw. der Rechtsanwalt in Vollmacht noch keine Kosten geltend gemacht hat:

    wie Garfield…es fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung gemäß § 197 SGG.

    Der Beigeordnete (und Rechtsanwalt des Klägers) hat einen eigenen Anspruch auf PKH-Erstattung.
    Ob es sinnvoll ist, diesen primär geltend zu machen?
    Meine Erfahrung ist eher, dass die Beklagten bei unmittelbar durch den Anwalt übersandter Abrechnung höhere Gebühren erstatten, als bei einem offiziellen 197ziger-Verfahren.
    Geld ist schneller angewiesen, wie nochmals Stellung zu einer gerichtlichen Anhörung zu verfassen.

    Im Grunde fast unverschämt ist die Unterstellung, die Kostensachbearbeiter weisen im Rahmen der PKH-Erstattung höhere Kosten an, als sie im Kostenfestsetzungsverfahren feststellen würden.

    Ein Problem, sehe ich lediglich im Rahmen der Vorschuss-Erstattung, wenn durch die Kollegen teilweise vertreten wird, man könne Mittelgebühren immer vorweg zahlen.
    In diesem Fall habe ich in nicht wenigen Fällen ein Rückforderungsproblem.
    Halte ich mich aber an die gesetzliche Regelung ("entstandene Gebühren und voraussichtlich entstehende Auslagen"), gibt das Problem nicht.

    Im übrigen beteilige ich in nicht wenigen Fällen bereits die Beklagten auch bei PKH-Erstattungen.

    Spätestens, wenn aus der Akte eine anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren nicht unzweifelhaft hervorgeht und ein Übergang im Raum steht, höre ich die Beklagte regelmäßig an.

  • ...
    Im Grunde fast unverschämt ist die Unterstellung, die Kostensachbearbeiter weisen im Rahmen der PKH-Erstattung höhere Kosten an, als sie im Kostenfestsetzungsverfahren feststellen würden.

    Stimmt, zuständig sind gemäß § 55 RVG nämlich die Urkundsbeamten! Ansonsten kann ich darin keine unverschämte Unterstellung erkennen. Der Urkundsbeamte ist bei der Festsetzung nach § 55 RVG nicht an die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG gebunden, nicht einmal, wenn es seine eigene war. Aber zugegeben: ein bisschen schizophren schiene das schon.

    Im übrigen beteilige ich in nicht wenigen Fällen bereits die Beklagten auch bei PKH-Erstattungen.

    Spätestens, wenn aus der Akte eine anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren nicht unzweifelhaft hervorgeht und ein Übergang im Raum steht, höre ich die Beklagte regelmäßig an.


    Ach ja? Und wo ist die rechtliche Grundlage dafür? Das wurde in anderen Threads bereits ausgiebig diskutiert. Ich möchte das hier deshalb nicht ausweiten, sonst sind wir gleich wieder OT.

  • [Stimmt, zuständig sind gemäß § 55 RVG nämlich die Urkundsbeamten! Ansonsten kann ich darin keine unverschämte Unterstellung erkennen. Der Urkundsbeamte ist bei der Festsetzung nach § 55 RVG nicht an die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG gebunden, nicht einmal, wenn es seine eigene war. Aber zugegeben: ein bisschen schizophren schiene das schon.


    [Ach ja? Und wo ist die rechtliche Grundlage dafür? Das wurde in anderen Threads bereits ausgiebig diskutiert. Ich möchte das hier deshalb nicht ausweiten, sonst sind wir gleich wieder OT.

    Was heißt schizo....dies ist doch bei uns der gleiche Sachbearbeiter.


    Damit haben offensichtlich manche theoretisch ein Problem...ist doch die Sozialgerichtsbarkeit keine ordentliche Gerichtsbarkeit.
    :teufel:

    Im übrigen verlangt doch die Threadstarterin unkonventionelle Handlungsweisen.

    Vom Festsetzenden in der Sozailgerichtsbarkeit wird erwartet, dass er im Rahmen von PKH u.a. die Bedeutung beurteilt.
    Hat er lediglich die Gerichtsakte, ist er oft angeschi..en.
    Da geht regelmäßig nichts aber auch gar nichts daraus hervor.

    Die oberschlauen Beigeordneten und auch die entscheidenden Richter wollen spätestens in der Erinnerung dann konkret die Bedeutung im Detail begründet haben....da muss ich ermitteln und brauche doch die Verwaltungsakte....was ist daran unzulässig.
    Geht man davon aus, dass der PKH-Berechtigte evtl. am Ende über § 120 ZPO die Kosten dann doch erstatten muss, ist es rechtlich vertretbar, auch in dessem Sinne, zu ermitteln und schon brauche ich wieder die Verwaltungsakte.....und ich habe sie schon immer bekommen.


    Sarkasmusmodus ein
    "Gar manches ist in der Theorie wunderbar....fragt PEBB§Y, der Dienstherr oder der gesunde Menschenverstand danach, ob die Sachen dann auch zeitnah erledigt werden können?"

    Und Modus aus.

  • Also ist das so, wie wir hier vermuten, dass ggf. der RA über die PKH mehr Geld bekommt, wie wenn er den normalen Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 SGG stellt (wie bisher)?

    Das würde ich - wie meine Vorredner zum Teil - so auch nicht unterschreiben. Es kann sein. Aber es ist ebenso gut möglich, dass der RA im Verfahren nach § 55 Abs.1 RVG weniger bekommt oder exakt die gleiche Summe, wie im Verfahren nach § 197 Abs.1 SGG festgesetzt werden würde.

    Es kommt darauf an, wie es der (in diesen Entscheidungen) sachlich unabhängige Urkundsbeamte sieht.

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