PKH, §106 und Insolvenz

  • Hallo!
    Ich bräuchte Hilfe bei folgendem Fall:
    Kl trägt 1/3 ,PKH ohne Raten
    Bekl trägt 2/3
    Antrag auf Kostenausgleichung am 01.03
    Eröffnung Insolvenz bekl 17.03

    dann ist ja gem. §240 ZPO das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen. Normalerweise müsste der Kläger jetzt ja seine Forderung zur Tabelle anmelden. Wenn wir aber die PKH- Vergütung auszahlen (übrigens keine weitere Vergütung da Streitwert unter 3.000 €), geht der Anspruch auf die Staatskasse über.

    Wer muss jetzt anmelden? der Bezirksrevisor oder die Abteilung ?

  • Das kommt darauf an, was bei euch geregelt ist. Hier z. B. ist es so, dass die Anmeldung stets durch die Landesjustizkasse erfolgt. Besteht bereits ein PKH Konto, weil die Partei Raten zahlt bzw. schon mal gezahlt hat, übersendet man einfach eine Abschrift des Eröffnungsbeschlusses an die Kasse. Ist noch kein Konto vorhanden, bekommt die Kasse ein ausführliches Schreiben, in dem alle Beträge aufgeführt sind und die entsprechenden Belege (Kostenrechnung, Vergütungsbeschluss, Eröffnungsbeschluss) dazu.

    Das KfB Verfahren ist unterbrochen. Da der Kläger den Erstattungsanspruch hat, würde ich ihn zur Antragsrücknahme bewegen. Er kann die Forderung ohnehin nur im Insoverfahren verfolgen. Es käme aber auch eine Feststellung der Kostenschuld in Betracht. Man fertigt dann keinen KfB in dem klassischen Sinn, sondern führt nur die Ausgleichung durch und stellt fest, dass der Erstattungsanspruch des K gegen B 120,- € beträgt. Mit dem Beschluss kann der Kl. dann anmelden. Dies setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter am Verfahren teilnimmt.

  • Der Kläger sollte den KFA nicht zurücknehmen. Er kann, sofern der Insolvenzverwalter die Forderung nicht anerkennt, das Verfahren später weiter führen. Den kostenausspruch würde ich als Verwalter nicht anerkennen. Denn egal, wie die Entscheidung nun heißt, sie verstößt gegen Par. 240 ZPO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Kann denn der Kläger überhaupt noch forderungen in der Inso geltend machen? Durch auszahlung ist der Anspruch ja gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen.

  • Guten Morgen,

    ich hab' eine ganz bescheidene Akte auf dem Tisch (toller Wochenanfang.....)

    folgender Fall:

    I. Instanz

    19.07.2013 Klage von K (vertr. durch RA X) gegen B1 (vertr. durch RA Y) und B2 (vertr. durch RA Z) auf Räumung und Forderung. B2 wird PKH ohne Raten bewilligt und RA Z beigeordnet.

    31.01.2014 Teilerledigterklärung hinsichtlich rückständiger Mietzahlungen.

    SW-Festsetzung: SW wird auf 13.968,00 Euro bis zur Teilerledigung und sodann auf 9.120,00 Euro festgesetzt.


    Am 03.03.2014 ergeht folgendes Endurteil

    [TABLE='width: 700']

    [tr][td]

    1.

    [/td][td]

    Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, das der Klägerin gehörende Anwesen .......herauszugeben.

    [/td][/tr][tr][td]

    2.

    [/td][td]

    Die Beklagten zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 837,52 € nebst Zinsen ...... zu bezahlen.

    [/td][/tr][tr][td]

    3.

    [/td][td]

    Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 65 % und die Beklagte zu 1 weitere 18 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 65 % und die Beklagten zu 1 weitere 18 % zu tragen. von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat die Klägerin 17 % zu tragen. Im Überigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

    [/td][/tr][tr][td]

    4.

    [/td][td]

    Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.
    Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Räumung durch Siheilei i.H.v. 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sihei in dieser Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin durch Siheilei in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sihei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1 durch Siheilei in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sihei in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrags leistet.

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    KFA RA X vom 24.3.2014;
    KFA RA Y vom 26.03.2014 sowie
    PKH-Vergütungsantrag durch RA Z vom 17.03.2014
    alles Anträge wurden noch nicht bearbeitet

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    II. Instanz

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    Berufung von B1 und B2 (gemeinsam vertreten durch RA Z) vom 20.03.2014 (Antrag: das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen).

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    08.04.2014 Mitteilung, dass über das Vermögen der B1 am 11.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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    07.05.2014 Mitteilung des Insolvenzverwalters, dass er hinsichtlich der Zahlung von Mietzinsen und Kosten den Rechtsstreit nicht aufnimmt (Wirkung des § 240 ZPO bleibt). Hinsichtlich des Räumungsanspruchs wird mitgeteilt, dass das Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Schuldnerin freigegeben wurde.

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    30.05.2014 Beschluss des Landgerichts

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    1.

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    Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer 1. des Endurteils des Amtsgerichts (Verpflichung zur Räumung ......) wird zurückgewiesen.

    [/td][/tr][tr][td]

    2.

    [/td][td]

    Das Endurteil des AG ..... in Ziffer 1. und dieser Beschluss sind ohne Siheilei vorläufig vollstreckbar.

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    3.

    [/td][td]

    Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

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    SW: 9.140,00 Euro

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    So und jetzt? Was mache ich mit den KFA's der I. Instanz? Hinsichtlich eines Teils ist ja Unterbrechung gem. § 240 ZPO eingetreten. Und der PKH-Vergütungsantrag?

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    Und dann muss ich bei PKH-Sachen auch noch die GK berechnen.....so eine Sch....

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    Bin grad total überfordert....:oops::oops::oops:

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  • Die 2. Instanz scheint ausweislich des Kostenhinweises noch gar nicht beendet zu sein. Also würde ich ohnehin erst mal die KGE II. Instanz abwarten.

  • 13

    Verfügung des Richters am LG vom 15.09.2014:
    1. Das Verfahren ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und wurde bislang nicht aufgenommen.
    2. Schlussbehandlung / Abtragen

    Es gibt definitiv noch keine Kostenentscheidung der II. Instanz. Die Kostenbeamtin des LG hat aber die Gerichtskosten bereits abgerechnet und der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt. Ist doch auch komisch, oder?

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