Abtretung einer Grundschuld an den Insolvenzverwalter

  • Moin Team,

    nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist durch Verwertung weiterer Sicherheiten eine Grundschuld frei geworden und steht damit nun der Insolvenzmasse zu. Als Gläubigerin möchten wir daher die Grundschuld an den Insolvenzverwalter abtreten (Abtretung an den Eigentümer dürfte nicht mehr korrekt sein). Wie wird er im Grundbuch eingetragen, also wie nehme ich den Insolvenzverwalter als Zessionar in die Abtretungserklärung auf? :gruebel:

    Dachte an folgende Formulierung: Abtretung an den "Rechtsanwalt Max Mustermann als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gerd Geldlos in dem Insolvenzverfahren des AG Beispielstadt, Az. 12 IN 34/56"

    Danke schon mal!

  • Die Frage, ob die Vermögensmasse mit einzutragen ist, für die der Insolvenzverwalter als Prozessstandschafter aufgetreten ist, ist derzeit Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim OLG München.

    Ich halte es aber jedenfalls für möglich, dass der Insolvenzschuldner als Berechtigter eingetragen wird. Die Frage ist nur, dann möglichst gleich den Insolvenzvermerk ins Grundbuch zu bekommen. Nach meiner Ansicht sollte es zwar reichen, wenn man das Grundbuchamt diesbezüglich sicher bösgläubig macht, aber das ist umstritten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Tja, wahrscheinlich versteh ich die Frage nicht. Wenn der Eigentümer insolvent ist, dass GBA das weiß, dann dreht sich doch kein Rad mehr, Abtretung hin oder her. Abtretung an den Egt., der darf nicht --> Verfügungsbefugt Inso_verw. Ende.

  • Tja, wahrscheinlich versteh ich die Frage nicht. Wenn der Eigentümer insolvent ist, dass GBA das weiß, dann dreht sich doch kein Rad mehr, Abtretung hin oder her. Abtretung an den Egt., der darf nicht --> Verfügungsbefugt Inso_verw. Ende.


    Jein! ;)

    Der Eigentümer ist zwar nicht mehr verfügungsberechtigt, er ist aber weiterhin Rechtsträger. Deshalb tragen wir auch nur in Abt. II einen Inso-Vermerk ein und nicht den IV in Abt. I als neuen Rechtsinhaber (Eigt.).

    Wenn also der IV bei der Abtretung mitwirkt, kann schon der Eigt. das Grundpfandrecht erwerben. Nur fällt dieses dann ebenfalls in die Masse, so dass auch bei dem Grundpfandrecht ein Inso-Vermerk einzutragen wäre.

    Ich halte es daher für richtig, den Eigt. in der Abtretung als Zessionar zu benennen, die Urkunde dann aber dem IV auszuhändigen. Dieser kann damit dann beim GBA die Eintragung der Abtretung beantragen und das Inso-Gericht um Stellung eines neuen Ersuchens auf Eintragung des Inso-Vermerks bei dem Recht bitten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist keine Frage der Verfügungsbefugnis, wenn der Insolvenzschuldner etwas erwirbt. Er steht nicht auf der Verfügungsseite.

    Aha. Mit Eröffnung des Inso-Verfahrens ist der Schuldner im Prinzip machtlos. Oder? Belehre er mich

  • Nach § 35 Abs.1 InsO fällt auch das Vermögen in die Insolvenzmasse, das der Schuldner während des Verfahrens erwirbt. Es besteht also kein Anlass, dem Schuldner einen dinglichen Erwerb zu verbieten, weil eine Schmälerung der Masse nur eintreten kann, wenn der Schuldner über einen bereits zur Masse gehörenden Vermögensgegenstand verfügt.

    Aus grundbuchrechtlicher Sicht kann der Erwerb des Schuldners allerdings nur eingetragen werden, wenn auch gleichzeitig der Insolvenzvermerk eingetragen wird. Denn ansonsten würde das Grundbuch durch die Nichtverlautbarung der Verfügungsbeschränkung unrichtig.

  • Aus grundbuchrechtlicher Sicht kann der Erwerb des Schuldners allerdings nur eingetragen werden, wenn auch gleichzeitig der Insolvenzvermerk eingetragen wird. Denn ansonsten würde das Grundbuch durch die Nichtverlautbarung der Verfügungsbeschränkung unrichtig.

    Das GB IST bereits unrichtig, weil über den Schuldner Insolvenz "verhängt" wurde. Leiider leider ist der Insolvenzvermerk nicht rechtsbegründend. Als GB-ler muss ich Insolvenz beachten, egal, ob ein Vermerk eingetragen ist oder nicht.

  • Aus grundbuchrechtlicher Sicht kann der Erwerb des Schuldners allerdings nur eingetragen werden, wenn auch gleichzeitig der Insolvenzvermerk eingetragen wird. Denn ansonsten würde das Grundbuch durch die Nichtverlautbarung der Verfügungsbeschränkung unrichtig.

    Das GB IST bereits unrichtig, weil über den Schuldner Insolvenz "verhängt" wurde. Leiider leider ist der Insolvenzvermerk nicht rechtsbegründend. Als GB-ler muss ich Insolvenz beachten, egal, ob ein Vermerk eingetragen ist oder nicht.


    Cromwell sprach vom Vermerk bei dem Recht, welches abgetreten werden soll. Du meinst aber wohl den Vermerk in Abt. II bzgl. des Eigentums.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Es handelt sich, wie in dem Fall geschildert, um einen Verwaltungserwerb. Durch die Verwertung weiterer Sicherheiten (also unter Verwendung von Massemitteln) wurde die Grundschuld frei. Das Recht an der Grundschuld wurde damit von der Insolvenzmasse erworben und die Grundschuld steht damit nicht dem Eigentümer sondern direkt der Insolvenzmasse zu. Ein Insolvenzvermerk würde nur dann an der Eigentümergrundschuld eingetragen werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand. In dem geschilderten Fall muss die Abtretung der freien Grundschuld direkt an die Insolvenzmasse bzw. den Insolvenzverwalter erfolgen, der meines Erachtens in der Abtretung namentlich und mit seiner Eigenschaft zu benennen ist.

  • Wie Cromwell auch MünchKomm/Eickmann § 1191 Rn 154: "Der Rückgewähranspruch als abtretbares Vermögensrecht fällt in die Insolvenzmasse und wird nach Fälligkeit durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Das durch Übertragung entstehende Eigentümerrecht ist als Verwaltungserwerb massezugehörig."

  • Das ist jetzt etwas unsachlich: Für das Zwangsversteigerungsverfahren schreibe ich den Titel auch gegen den Insolvenzverwalter in Person um und vollstrecke gegen diesen. Im Falle seines Ablebens setzt sich das Verfahren auch nicht gegen seine Erben fort...

  • Das ist jetzt etwas unsachlich: Für das Zwangsversteigerungsverfahren schreibe ich den Titel auch gegen den Insolvenzverwalter in Person um und vollstrecke gegen diesen. Im Falle seines Ablebens setzt sich das Verfahren auch nicht gegen seine Erben fort...

    Naja, das ist m.E.wohl nicht ganz sauber formuliert:

    Es wird nicht auf den Insolvenzverwalter in Person umgeschrieben, sondern auf Herrn X.Y. als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau A. B. Und vollstreckt wird nicht gegen den Verwalter, sondern in die verwaltete Masse.

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