Abtretung einer Grundschuld an den Insolvenzverwalter

  • Hallo,
    ich habe einen ähnlichen Fall und bin ratlos:
    Voreigentümer war A, jetziger Eigentümer ist aufgrund Zuschlags in der Zwangsversteigerung (auf Betreiben des Insoverwalters) B.
    Eingetragen ist eine Grundschuld für die C-Bank. Die C-Bank tritt die Grundschuld an "RA D als Insolvenzverwalter des A" ab.
    Die Abtretungserklärung datiert nach dem Zuschlagsbeschluss.

    Ist diese Eintragung möglich? Oder müsste die Eintragung nicht so vorgenommen werden: Abgetreten an A, über sein Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet." Wenn ja, muss ich die Abtretungserklärung dahingehend auslegen (nein?) oder eine neue Abtretungserklärung fordern?

    Die Entscheidung 34 Wx 19/10 vom OLG München, die oben schon erwähnt wurde, hilft mir nach meiner Meinung nicht weiter.
    Eine intensive Suche bei Beck und Juris hat mich nicht weitergebracht.
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Da die Abtretung hier wohl "zur Masse" erfolgen soll, ist m.E. an den IV "RA D" abzutreten. Das mag auf den ersten Blick merkwürdig aussehen, ist aber wohl die Konsequenz aus der rechtlichen Stellung des IV als Inhaber der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (vgl. § 80 InsO). Er handelt "für und gegen die Insolvenzmasse im eigenen Namen" und ist im Prozess Partei Kraft Amtes in gesetzlicher Prozessstandschaft für den Schuldner (Frege/Keller/Riedel, 7. Auflage, Rn. 1001). Klagt er also z.B. als IV gegen einen Vertragspartner des Schuldners, würde er im Rubrum auch mit eigenem Namen als Kläger auftauchen (und nicht etwa "Schuldner A, vertr.d.d. IV RA D").

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Da er als Partei kraft Amtes handelt, wird er höchstpersönlich eingetragen, wenn so beantragt. Weil interne Vermögenszuordnungen einer Partei im Grundbuch nichts verloren haben, unterbleibt jeglicher Zusatz von wegen "als Insolvenzverwalter o. a.". Folgeprobleme etwa bei Tod oder Wechsel des Verwalters sind hinzunehmen (ständige Rechtsprechung des OLG München).

    Vorliegend kannst Du allenfalls nachhaken, weil die Abtretungserklärung vielleicht Interpretationsspielraum ließe. Wird in der Beschwerde aber kaum halten. Daher würde ich gleich RA xy sals neuen Berechtigten eintragen und höchstens noch dessen Geburtsdatum verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Andreas, gibt es mittlerweile die Entscheidung des OLG München, die Du auf der ersten Seite angekündigt hast?

  • meinst Du diese hier:

    Auch wenn eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter und mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" zu erfolgen.

    (OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 34 Wx 90/12)

  • meinst Du diese hier:

    Auch wenn eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter und mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" zu erfolgen.

    (OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 34 Wx 90/12)

    Ja, vielen Dank :daumenrau

  • OLG München, Beschl. vom 23.04.2010, 34 Wx 19/10:

    Der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Insolvenzverwalter ist selbst einzutragen, auch dann, wenn er materiellrechtlich nicht Forderungsinhaber ist. Das Grundbuchamt hat keine Wahlmöglichkeit. Vertretungszusätze oder Hinweise auf die Verfahrensstandschaft im Grundbuch unterbleiben.

    OLG München, Beschl. vom 18.06.2012, 34 Wx 90/12:

    Vertretungszusätze oder Hinweise auf die Verfahrensstandschaft im Grundbuch unterbleiben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG München, Beschl. vom 23.04.2010, 34 Wx 19/10:

    Der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Insolvenzverwalter ist selbst einzutragen, auch dann, wenn er materiellrechtlich nicht Forderungsinhaber ist. Das Grundbuchamt hat keine Wahlmöglichkeit. Vertretungszusätze oder Hinweise auf die Verfahrensstandschaft im Grundbuch unterbleiben.

    OLG München, Beschl. vom 18.06.2012, 34 Wx 90/12:

    Vertretungszusätze oder Hinweise auf die Verfahrensstandschaft im Grundbuch unterbleiben.


    Super, DANKE!

  • Hallo,
    ich habe nun folgenden Fall:
    Die Zwangssicherungshypothek wurde für den Insolvenzverwalter selbst eingetragen ("für Dr. D., Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter"). Der Titel lautete auf " RA Dr. D. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A." Jetzt wird die Löschung von Dr. D. bewilligt. Reicht das aus oder muss er als Insolvenzverwalter handeln ?

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