Genehmigung des Familiengerichts nach rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss

  • Hallo,
    ich benötige mal ein paar Hinweise von euch.
    Eine Gesellschaft zur Baugrundbeschaffung für die DB-AG hat einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung eines Dienstbarkeitsvertrages gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB gestellt. Bei der Dienstbarkeit handelt es sich um Biotop-Maßnahmen am Grundstück des Minderjährigen. Der Planfeststellungsbeschluss erging 1996. Aus dem Vertrag geht hervor, dass die mit den landschaftsplanerischen Begleitmaßnahmen verbundene Nutzungsbeschreibung bzw. Nutzungsänderung dauern zu gewährleisten ist. Sofern diese Beschränkung nach schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht eingehalten wird, wird dies zu Lasten des Eigentümers wiederhergestellt.
    Der allein sorgeberechtigte Kindesvater hat bereits im letzten Jahr den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Dienstbarkeit gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestellt. Die notarielle Bewilligung hat vorgelegen. Ich habe den Kindesvater zur Antragsrücknahme aufgefordert, da die nicht kalkulierbaren finanziellen Risiken für das Kind, welche sich aus der Art der Dienstbarkeit ergeben, in keinem Verhältnis zu der Entschädigungszahlung standen. Der Kindesvater war diesbezüglich meiner Meinung gefolgt und hat den Antrag zurückgenommen. Andernfalls hätte ich den Antrag zurückgewiesen.
    Nun liegt mir der Antrag der Berechtigten aus dem Diensbarkeitsvertrages vor. Da es sich um ein Amtsermittlungsverfahren handelt kommt es ja nicht auf einen förmlichen Antrag vom Sorgeberechtigten an. Nach wie vor lehne ich wegen der zuvor genannten Gründe die Genehmigung ab. Auch der Kindesvater findet die Höhe der Entschädigung zu gering. Ohne die Zustimmung bzw. gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters ist die Genehmigung nicht zu erteilen (Zorn in Das Recht der elterlichen Sorge, Rn. 463).
    Meine Frage:
    Wie ist der weitere Werdegang nach Zurückweisung, da es sich um ein Planfeststellungsverfahren handelt? Meiner Einschätzung nach kommt das Kind an dieser Dienstbarkeit nicht vorbei. Ich habe gelesen, dass bei Weigerung des Grundstückseigentümers ein Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt wird. Wird damit die Genehmigung des Familiengerichts umgangen?
    Ich bitte um eure Meinung zu diesem Fall. Vielleicht ist euch auch Rechtssprechung in ähnlichen Verfahren bekannt.

    Danke.

  • Ich denke, eine Genehmigung des FamG ist nur dort erforderlich, wo jemand im Namen des Kindes handelt. Würde also in einem Planfeststellungsverfahren, Enteignungsverfahren oder ähnlichen Vorgängen durch amtliche Anordnung zu Lasten des Kindes etwas entschieden, ist das FamG nicht involviert.

    Ulf

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