Sterbfallsmitteilung als Unrichtigkeitsnachweis

  • Hallo zusammmen,

    ich soll einen Nießbrauch löschen. Als Unrichtigkeitsnachweis hat mir der Notar eine Sterbfallsmitteilung in beglaubigter Kopie geschickt.
    Das hat mir nicht ausgereicht und ich habe zwischenverfügt, dass er mir die Sterbeurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen soll.
    Habe dann einen bösen Anruf bekommen, von wegen so eine Mitteilung würde ja nur raus gehen, wenn jemand gestorben ist, auf Grund so einer Mitteilung würde ja auch das Erbscheinsverfahren eingeleitet werden und die Sterbfallsmitteilung würde § 29 GBO genügen.
    Ich will die Löschung so aber nicht vollziehen, kann aber nirgendwo was dazu finden.
    Hattet ihr schon mal soetwas?

  • Praktisch betrachtet hat der Notar nicht unrecht. Allerdings ist die Sterbefallmitteilung eben kein urkundlicher Nachweis für den Tod der Person sondern lediglich eine Mitteilung.

    Bei uns fordert daher das NLG auch regelmäßig Sterbeurkunden an, obwohl die Sterbefallmitteilungen ja immer bereits vorliegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also meines Wissens nach ist die Sterbefallmitteilung lediglich eine Mitteilung innerhalb der Behörden (z. B. vom Standesamt zum Testamentsregister etc.) aber keine Urkunde i. S. d. § 29 GBO. Deshalb reiche ich nach wie vor Sterbeurkunden entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift ein. Ein Todesschein reicht ja ebenfalls im Grundbuchwesen nicht aus, auch wenn der Tod vom Arzt bescheinigt wird.

    Ups, da war Ulf mal wieder schneller.

  • Es fällt mir schwer, in einer beglaubigten Kopie einer Sterbefallmitteilung eine Urkunde zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit zu sehen. Ich verlange auch immer die Sterbeurkunde selbst in welcher Form auch immer, hauptsache sie entspricht den Formvorschriften des § 29 GBO.

  • Die Sterbefallmitteilung ist keine Urkunde, nur formlose Mitteilung. Die Beglaubigung einer Kopie eines formlosen Schreibens macht dieses (entgegen der vereinzelten Ansicht einiger Notare) nicht zu einer Urkunde. Mithin ist das Formerfordernis des § 29 GBO eben nicht erfüllt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist nicht geführt, weshalb die Löschung nicht erfolgen kann. Ich würde den bösen Anrufer darauf verweisen, daß im GB-Verfahren der Urkundsbeweis für die Unrichtigkeit geführt werden muß. Als Notar sollte das bekannt sein; ebenso, was eigentlich eine Urkunde ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die amtlichen Todesanzeigen in Bayern und BaWü sind wohl zweifelsfrei der Form des § 29 GBO entsprechende Sterbenachweise (Unterschrift des Standesbeamten nebst Siegel). Demzufolge werden die Nachlassverfahren auch aufgrund dieser Todesanzeigen durchgeführt. Kein Mensch kommt auf die Idee, hier zusätzlich noch eine Sterbeurkunde anzufordern.

  • Ich finde auch, dass es sich nur um eine behördeninterne Mitteilung handelt, deswegen habe ich die Sterbeurkunde angefordert.

  • Also welche Form hat die Sterbefallmitteilung im Ausgangsfall denn nun? Formlose Mitteilung wie bei uns oder unterschrieben und gesiegelt wie Cromwell beschreibt? Im letzteren Fall liegt eine verwertbare Urkunde vor. Wofür sie ursprünglich gedacht war, ist dann unerheblich.

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  • Bin auf die Auflösung gespannt...

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  • Bin immer noch interessiert. Aber vielleicht sind ja Krankheit oder Urlaub oder so schuld und wir müssen uns noch gedulden.

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  • Hallo zusammen,

    ich war leider erkrankt und kann deswegen erst jetzt antworten.
    Es ist so eine Mitteilung, wie Cromwell sie beschreibt.
    Ich habe jetzt auch die Löschung vollzogen.
    Mir war gar nicht bewusst, dass es Deutschlandweit bezüglich der Form der Mitteilung Unterschiede gibt. Ich war mir da trotzdem unsicher eben weil die Mitteilung ursprünglich einen ganz anderen Zweck hatte und bei uns kam soetwas auch noch nie vor.
    Vielen Dank für die Mithilfe und es tut mir leid, dass ihr so lange auf die Auflösung warten musstet.

  • Schön, daß Du wieder auf dem Damm bist. Danke für die Rückmeldung.

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  • ...um das Ganze nochmal aufzugreifen:

    Im Testamentseröffnungsverfahren liegt die ZTR-Mitteilung und eine NICHT GESIEGELTE aber unterschriebene Sterbefallmitteilung des Standesamts vor.
    Das Nachlassgericht hat natürlich aufgrund dieser Mitteilungen eröffnet, es reicht ja die "Kenntnis vom Tod", §348 FamFG.

    Laut Meinung des Notars soll dies als Sterbenachweis im Grundbuchverfahren genügen.
    Meiner Meinung nach entspricht das nicht der Form des § 29 GBO und ist kein urkundlicher Beweis für den Tod einer Person.

    Was sagt ihr ?

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