Guten Morgen,
ich habe einen Erbbaurechtsvertrag in dem keine ausdrückliche Unterteilung in dinglicher, vertraglicher und schuldrechtlicher Inhalt erfolgt ist.Beantragt wird die Eintragung des Erbbaurechts mit dem gesetzlichen und vertraglichem Inhalt.
Bei Prüfung ergaben sich jedoch mehrere Beanstandungpunkte, so z.B. Bei der Zustimmung §12 ErbbauRG, dass dort eine Zustimmung zu baulichen Veränderungen erforderlich ist, die aber nicht anch § 12 ErbbauRG eintragbar ist und andere wesentliche die das Erbbaurecht inhaltlich verändern. In der Zwischenverfügung wurde dies beanstandet und um Erklärung gebeten weile Teile des Vertrages dinglicher Inhalt sind ( siehe auch v. Oefle Winkler Haundbuch des Erbbaurechts Rd. 5.42 und 5.43).
Jetzt erklärt die Notarin folgendes:
Zur Behebung der Beanstandungen erkläre ich aufgrund der mir erteilten Vollmacht, dass ich den vorgenannten Antrag dahingehend berichtige, dass Antrag gestellt wird, das Erbbareucht mit dem gesetzlichen und dinglichen Inhalt, somit ohne die im Beschluss vom ... ( meine Zwischenverfügung) genannten schuldrechtlichen Vereinbraungen einzutragen.
Vollmacht ist der Notarin ausdrücklich nur erteilt Anträge zu stellen, zurückzunehmen und zu ergänzen.
Kann Sie aufgrund dieser Vollmacht und die Änderung der Antragstellung den Inhalt des Erbbaurechtsvertrag wirklich abändern ohne Mitwirkung der Beteiligten? Also ist die Vollmacht für definitive Inahltsänderungen ausreichend?