Erbbaurechtsvertrag Änderungen

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Erbbaurechtsvertrag in dem keine ausdrückliche Unterteilung in dinglicher, vertraglicher und schuldrechtlicher Inhalt erfolgt ist.Beantragt wird die Eintragung des Erbbaurechts mit dem gesetzlichen und vertraglichem Inhalt.
    Bei Prüfung ergaben sich jedoch mehrere Beanstandungpunkte, so z.B. Bei der Zustimmung §12 ErbbauRG, dass dort eine Zustimmung zu baulichen Veränderungen erforderlich ist, die aber nicht anch § 12 ErbbauRG eintragbar ist und andere wesentliche die das Erbbaurecht inhaltlich verändern. In der Zwischenverfügung wurde dies beanstandet und um Erklärung gebeten weile Teile des Vertrages dinglicher Inhalt sind ( siehe auch v. Oefle Winkler Haundbuch des Erbbaurechts Rd. 5.42 und 5.43).

    Jetzt erklärt die Notarin folgendes:
    Zur Behebung der Beanstandungen erkläre ich aufgrund der mir erteilten Vollmacht, dass ich den vorgenannten Antrag dahingehend berichtige, dass Antrag gestellt wird, das Erbbareucht mit dem gesetzlichen und dinglichen Inhalt, somit ohne die im Beschluss vom ... ( meine Zwischenverfügung) genannten schuldrechtlichen Vereinbraungen einzutragen.

    Vollmacht ist der Notarin ausdrücklich nur erteilt Anträge zu stellen, zurückzunehmen und zu ergänzen.

    Kann Sie aufgrund dieser Vollmacht und die Änderung der Antragstellung den Inhalt des Erbbaurechtsvertrag wirklich abändern ohne Mitwirkung der Beteiligten? Also ist die Vollmacht für definitive Inahltsänderungen ausreichend?:gruebel:

  • Grundsätzlich kann die Notarin ja ihren Antrag teilweise zurücknehmen, und bewegt sich so noch innerhalb ihrer Vertretungsmacht.

    Das Problem sehe ich hier aber wo anders. Wie würde denn die Eintragung lauten: "Erbbaurecht ... gem. Bew. vom., aber ohne VII Nr. 3 b"? Es müsste meiner Meinung nach viel mehr eine echte Änderung des Inhalts her in Form einer Nachtragsurkunde. Dann kann man sich darüber unterhalten, ob die Notarin das aufgrund ihrer Vollmacht kann oder die Beteiligten nochmal antanzen müssen (eher letzteres).

  • ..ich habe einen Erbbaurechtsvertrag in dem keine ausdrückliche Unterteilung in dinglicher, vertraglicher und schuldrechtlicher Inhalt erfolgt ist.Beantragt wird die Eintragung des Erbbaurechts mit dem gesetzlichen und vertraglichem Inhalt. ...Jetzt erklärt die Notarin folgendes: Zur Behebung der Beanstandungen erkläre ich aufgrund der mir erteilten Vollmacht, dass ich den vorgenannten Antrag dahingehend berichtige, dass Antrag gestellt wird, das Erbbareucht mit dem gesetzlichen und dinglichen Inhalt, somit ohne die im Beschluss vom ... ( meine Zwischenverfügung) genannten schuldrechtlichen Vereinbraungen einzutragen. Vollmacht ist der Notarin ausdrücklich nur erteilt Anträge zu stellen, zurückzunehmen und zu ergänzen. :

    Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung müssen deckungsgleich sein. Sowenig, wie der Antrag über die Bewilligung hinausgehen darf, sowenig darf er hinter ihr zurückbleiben (BayObLG, DNotZ 1977, 242; 1997, 321; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Auflage, 2012, § 13 Randnummer 19 mit weit. Nachw.).

    Wenn die Notarin keine entsprechende Vollmacht zur Abgabe einer eingeschränkten Bewilligung vorweisen kann, kannst Du die Zurückweisung ankündigen (hier ein abgewandelter Auszug aus einem entsprechenden Anhörungsschreiben):

    Die Antragsermächtigung aus § 15 GBO berechtigt nicht zur Abgabe von Bewilligungen oder sonst inhaltlich auf das Verfahren oder auf das Recht selbst einwirkenden Erklärungen namens der Beteiligten (Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., 2006, § 15 RN 22; Demharter, GBO, § 15 RN 15; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBR, 6. Aufl., 2006, § 15 GBO RN 26 m.w.N. in Fußn. 73; OLG Hamm, MittRheinNotK 1996, 330)

    Es ist auch nicht Aufgabe des Grundbuchamts, die Trennung zwischen schuldrechtlichen und dinglich sicherbaren Erklärungen vorzunehmen (BGH, NJW 1956, 1196; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1973, 23; 1977, 101; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, RN 105 mit weit. Nachw. in Fußnote 48). Enthält die Urkunde ein völliges Durcheinander von mit dinglicher Wirkung und nur mit schuldrechtlicher Wirkung möglichen Vereinbarungen, würde es letztlich dem Grundbuchamt überlassen, darüber zu befinden, welche Regelung nur schuldrechtlich und welche mit dinglicher Wirkung möglich ist. Es kann jedoch nicht dem Grundbuchamt überlassen werden, den seiner Ansicht nach zulässigen dinglichen Inhalt durch Bezugnahme auf einzelne Teile der Eintragungsbewilligung einzutragen (BayObLG, DNotZ 1969, 492 = Rpfleger 1969, 241; Schöner/Stöber, RN 105 und 1716; Schmenger, BWNotZ 4/2006, 73 ff, 85/92 mit weit. Nachw. in Fußnote 168). Vielmehr ist nach dem sachenrechtlichen Bestimmheitsgrundsatz in der Eintragungsbewilligung konkret anzugeben, welche Bestimmungen des Erbbauvertrages mit schuldrechtlicher und welche Bestimmungen mit dinglicher Wirkung ausgestattet sein sollen. Nur auf die letztgenannten Bestimmungen erstreckt sich im auch die Prüfungspflicht des Grundbuchamts (OLG Köln, Rpfleger 1982, 61 = DNotZ 1982, 756 (zu den vergleichbaren Fällen der Verdinglichung nach §§ 5 IV, 10 I 2, III WEG), von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2008, RN 5.52; Schöner/Stöber, RN 1722, 1723).

    Einem Eintragungsantrag, der sich auf eine solch unzureichende Eintragungsbewilligung gründet, fehlt es daher schon an der erforderlichen Bestimmtheit (Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Auflage 2010, § 2 RN 9 m.w.N. in Fußn. 13).

    Das Grundbuchamt kann auch nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgeben, den Inhalt der Grundbucherklärung zu ändern (BayObLG, Rpfleger 2003, 289 = DNotZ 2003, 275; Rpfleger 2005, 78 = RNotZ 2005, 117 m.w.N.). Der Eintragungsantrag unterliegt vielmehr der sofortigen Zurückweisung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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