Erbbaurecht: Endtermin im Erbbau-GB nachtragen?

  • Es besteht seit 2007 ein Erbbaurecht an diversen Industrieflächen. Im Grundstücksgrundbuch ist das ErbbauR in Abt. II mit dem Endtermin 31.12.2105 eingetragen aber im Erbbau-GB fehlt die Angabe des Endtermins komplett. Es ist lediglich ausdrücklich eingetragen, dass ein Vorrecht auf Erneuerung nach Fristablauf besteht. Ansonsten ist natürlich auf die Bewilligung Bezug genommen.

    Das ErbbauR wurde inzwischen mehrfach geteilt. In den Blättern der Teilerbbaurechte ist der Endtermin jeweils eingetragen.

    Bestehen Bedenken gegen das Nachtragen des Endtermins im BV des Erbbaugrundbuchs?

    Hat jemand einen Fassungsvorschlag?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Keine Bedenken, aber eigentlich nicht notwendig (§ 14 Satz 3 ErbbauVO). Vergl. auch Ingenstau/Hustedt Kommentar zum Erbbaurecht 8. Auflage RN 111ff zu § 1 in Verbindung mit RN 4 zu § 14 ErbbauVO.

    Vorschlag für den Text:

    Das Erbbaurecht endet am.... Mit Bezug auf die Bewilligung eingetragen am ....

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