Das InsO Verfahren wird nicht eröffnet und mangels Masse abgewiesen (Kosten trägt Schu); Jetzt kommt Gläubiger-V. und beantragt Kostenfestsetzung: wer ist zuständig ? Richter / Rechtspfleger?
Kostenfestsetzung bei Abweisung mangels Masse
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Diabolo -
24. April 2012 um 14:54
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Ich meine der Rpfl nach § 104 ZPO.
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Ich meine der Rpfl nach § 104 ZPO.
Ich will um Gottes Willen nicht klugsch..., aber ich meine, es ist Rpfl.-Zuständigkeit wegen § 21 Ziffer 1 RpflG.
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Merci,
also da kann ich nicht auf den Eröffnungsbeschluss und die zeitlich damit zusammenhängende Zuständigkeitsregelung abstellen? -
Kannst ja Deinen Richter mal um Kostenfestsetzung bitten.
Nee, ernsthaft, die Festsetzung muss der Rpfl machen.
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Merci,
also da kann ich nicht auf den Eröffnungsbeschluss und die zeitlich damit zusammenhängende Zuständigkeitsregelung abstellen?Eröffnungsbeschluss ? Im Ausgangsthread ist von einer Abweisung mangels Masse ausgegangen worden. Was denn nun ?
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