Hallo,
leider bin ich bei dem Thema bisher nirgendwo weiter gekommen, daher versuche ich hier im Forum mal mein Glück, bei sooo viel Fachwissen !!!
Also folgender Fall:
Großeltern übertragen/schenken an Enkel (5 und 10 Jahre alt) ein Grundstück (Erholungsfläche). Nießbrauch wird vorbehalten und eine RückAV mit folgender Formulierung:
"Der Erwerber verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger dem Veräußerer gegenüber, den ihm in Abschnitt I. dieser Urkunde übertragenen Grundbesitz zurück zu übertragen, wenn
a)er zu Lebzeiten des Veräußerers den übertragenen Grundbesitz ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise veräußert (insbesondere im Wege des Verkaufs oder der Schenkung) oder belastet, b)Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vertragsobjekt eingeleitet werden, c)über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wird, d)er vor dem Veräußerer verstirbt, e)auf Grund höherer Gewalteinwirkung an dem Wohn- und Mietobjekt des Veräußerers – Gemarkung xy, Flur 3, Flurstück 2/2, - Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, für die die bestehende Gebäudeversicherung nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah eintritt. "
Nun die Fragen:
1. Dürfen die Eltern als Vertreter für ihre Kinder (insbesondere das 5jährige) handeln, wenn sie selbst nicht vertragsbeteiligt sind oder ist eine Ergänzungspflegschaft erforderlich?
2. Ist auf Grund von "e)" bei den Vorraussetzungen der Rückübertragung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
3. Hat die Formulierung "e)" Auswirkungen auf die 10-Jahres-Frist für die Rückübertragungspflicht bei finanzieller Not des Veräußerers, sprich sofern dieser 11 Jahre nach Übertragung in ein Pflegeheim muss, ist der Erwerber dann "endgültiger Eigentümer" oder kann es sein, dass der Staat eine Rückübertragung fordert, um die Heimkosten zu decken?
Uff, Fragen über Fragen, vielleicht kann mir ja hier jemand helfen
Viele Grüße
wieeinfach