Ergänzungspflegschaft und familiengerichtliche Genehmigung

  • Hallo,

    leider bin ich bei dem Thema bisher nirgendwo weiter gekommen, daher versuche ich hier im Forum mal mein Glück, bei sooo viel Fachwissen :) !!!

    Also folgender Fall:

    Großeltern übertragen/schenken an Enkel (5 und 10 Jahre alt) ein Grundstück (Erholungsfläche). Nießbrauch wird vorbehalten und eine RückAV mit folgender Formulierung:

    "Der Erwerber verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger dem Veräußerer gegenüber, den ihm in Abschnitt I. dieser Urkunde übertragenen Grundbesitz zurück zu übertragen, wenn
    a)er zu Lebzeiten des Veräußerers den übertragenen Grundbesitz ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise veräußert (insbesondere im Wege des Verkaufs oder der Schenkung) oder belastet, b)Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vertragsobjekt eingeleitet werden, c)über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wird, d)er vor dem Veräußerer verstirbt, e)auf Grund höherer Gewalteinwirkung an dem Wohn- und Mietobjekt des Veräußerers – Gemarkung xy, Flur 3, Flurstück 2/2, - Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, für die die bestehende Gebäudeversicherung nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah eintritt. "

    Nun die Fragen:

    1. Dürfen die Eltern als Vertreter für ihre Kinder (insbesondere das 5jährige) handeln, wenn sie selbst nicht vertragsbeteiligt sind oder ist eine Ergänzungspflegschaft erforderlich?
    2. Ist auf Grund von "e)" bei den Vorraussetzungen der Rückübertragung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
    3. Hat die Formulierung "e)" Auswirkungen auf die 10-Jahres-Frist für die Rückübertragungspflicht bei finanzieller Not des Veräußerers, sprich sofern dieser 11 Jahre nach Übertragung in ein Pflegeheim muss, ist der Erwerber dann "endgültiger Eigentümer" oder kann es sein, dass der Staat eine Rückübertragung fordert, um die Heimkosten zu decken?

    Uff, Fragen über Fragen, vielleicht kann mir ja hier jemand helfen :confused:

    Viele Grüße
    wieeinfach

  • Die Frage gehört ins Unterforum "Familiensachen".

    Du sprichst die Frage des rechtlichen Vorteils an.
    Der vorbehaltene Nießbrauch ist jedenfalls dann unschädlich, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.
    BGH, Beschluss vom 25.11.2004, V ZB 13/04 - FamRZ 2005, 359 -

    Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Grundbesitz bereits vermietet oder verpachtet, auch wenn eine in der Zukunft liegende Vermietung/Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen werden kann.
    BGH Beschluss vom 03.02.2005 – V ZB 44/04DNotZ 2005, 625

    Der Sachverhalt bedarf also näherer Aufklärung.
    Liegt keine Vermietung vor und tragen die Nießbraucher alle Lasten, auch die des § 1041 BGB, liegt rechtlicher Vorteil vor und die Eltern können das Kind gegenüber seinen Großeltern vertreten.

    Zum Rückübertragungsanspruch:
    Grundsätzlich §§ 1643 I, 1821 I Ziffer 4 BGB.

    Eine Entscheidung kann ich liefern.
    Beschluss BayObLG vom 31.03.2004, AZ 2 Z BR 45/04.
    Lies dir auch mal
    Böttcher, Rpfleger 2006, 294 ff. (auch Wilhelm, NJW 2006, S. 2353 ff)
    durch.

  • Ergänzung:
    Es gibt keinen vorläufigen Eigentümer.
    §§ 528, 529 BGB finden selbstverständlich Anwendung, wenn Bedürftigkeit des Schenkers vorliegt.
    Glaubst du ernstlich, das Sozialamt springt klaglos ein, nur weil sich der Bedürftige seiner Reichtümer entledigt hat?

    Das ist aber keine Frage im aktuellen Übertragungsgeschäft, das lauert immer bei Schenkungen im Hintergrund.

  • 1.
    Der Vertrage ist aufgrund der (bedingten) Rückübertragungspflicht nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für die Kinder, so dass die Eltern das Geschäft mit den Großeltern nicht für die Kinder vornehmen können. Es ist also ein Erg.Pfleger erforderlich.

    2.
    Die Vereinbarung von Rückübertragungspflichten lösen m.E. grundsätzlich ein Genehmigungserfordernis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 mit Nr. 1 BGB aus.

    3.
    Keine Ahnung. Ist nicht das Problem des FamG und auch nicht das des GBA. Dazu sollte man sich fachkundigen Rat eines RA holen, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 2 Themen zusammengeführt.

    Ulf,
    Admin

    Ulf

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