Ich habe gerade die Entscheidung des OLG Koblenz vom 06.01.2012, Az. 14 W 15/12, erschreckend zur Kenntnis genommen. Hiernach sind im Erkenntnisverfahren zugesprochene Inkassokosten im Kostenfestsetzungsverfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr mangels Anrechnungsvorschrift nicht anzurechnen.
Klar, eine Anrechnungsvorschrift gibt es nicht. Aber wenn das Inkassobüro analog RVG Gebühren gemäß Gebührentabelle geltend macht, finde ich es unlogisch, wenn eine Anrechnung nicht erfolgt. Mir fällt hier die Schadensminderungspflicht auf die Schnelle ein... Warum soll denn der Erstattungspflichtige darunter leiden, wenn der Erstattungsberechtigte nicht gleich zum Anwalt geht. (Wir setzen hier voraus, dass es keinen rechtfertigenden Grund gibt.)
Ich habe mich schon durch LexisNexis gewurschtelt, aber bisher nichts brauchbares gefunden. Kann mir jemand Denkanstöße oder anderslautende Entscheidungen geben?