Einer Begründung bedarf es nicht. (Palandt: Die Vorschrift dient dem Abbau bürokrat. Hemmnisse u. soll zugleich die Bereitschaft zur Übernahme von Betreuungen fördern)
Mehr noch, der Gesetzgeber gestattet eine Befreiung sogar bei größerem Umfang des Vermögens (Absatz 2). In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wäre der Antrag auf Befreiung zu begründen.
Woher nimmst du, dass der Beschluss für die Befreiung nicht zu begründen wäre. Schon § 38 Abs. 3 FamFG dürfte zwingend zu einer Begründung führen. Abgesehen davon wird man auch im Falle der Befreiung begründen müssen, warum eine Vermögensgefährdung nicht zu besorgen ist.
richtig, sonst bräuchte man von vornherein ein solches Prozedere gar nicht erst auf Antrag geschehen lassen, sondern könnte die Befreiung gleich gesetzlich ohne Antragstellung normieren.