Bestandteilszuschreibung bei unterschiedlicher Belastung in Abt. II

  • Guten Morgen,

    auch wenn´s das Thema schon des Öfteren gab, muss ich es trotzdem nochmal aufgreifen.

    Flst. A ist in Abt. II belastet mit einer bpD seit 2010

    Flst. B ist in Abt. II belastet mit einer RückAV seit 05/2007,
    bpD seit 05/2007,
    bpD seit 06/2007

    Flst. A soll Flst. B als Bestandteil zugeschrieben werden. Mein Problem ist folgender Passus in der Urkunde: "Soweit Grundstücke, denen Flächen zugemessen werden, mit Rechten der Abt. II belastet sind, werden diese auf die zugemessenen Flächen im bisherigen Rangverhältnis ausgedehnt und die Eintragung der Belastungsausdehnung in das Grundbuch bewilligt und beantragt."

    Ich bin der Meinung, dass es nach der Ausdehnung die bisherigen Rangverhälnisse nicht gibt. Die bpD von Flst A verliert doch ihre erste Rangstelle, oder? Hätte dann nicht der Berechtigte auch ein Wörtchen mitzureden? Und selbst wenn die Belastungen des Flst. B früher eingetragen wurden, hätten sie doch auf der neuen Teilfläche nicht mehr die bisherigen Ränge, da sie für die neue Teilfläche erst mit Eintragung 2012 entstehen, oder?

    Ich frage mich eh, was diese Ausdehnung soll. Gäbe es diesen Passus in der Urkunde nicht, hätte ich die Akte schon längst vom Tisch.

    Ich sag´ schon mal Danke und hoffe auf Antworten.

  • Ich bin der Meinung, dass dieser Passus in der Urkunde kompletter Schwachsinn ist. Die Urkunde ist wohl von Notarmitarbeitern erstellt worden, die einfach irgendwelche Computer-Bausteine benutzen, ohne vorher das Hirn einzuschalten.

    Eine Belastung im bisherigen Rangverhältnis gibt es nicht. Wie Du bereits richtig festgestellt hast, bräuchtest Du dafür entsprechende Rangrücktritte der Beteiligten. Ohne Rangrücktritt hätten die Rechte unterschiedliche Rangverhältnisse am selben Grundstück, womit Besorgnis der Verwirrung gegeben wäre, § 6 Satz 1 GBO.

    Im übrigen halte ich solche Erstreckungen generell für sinnlos, § 7 I GBO. Ich würde beim Notar Antragsrücknahme anregen. Wenn er dann unbedingt das Ganze durchziehen will, wäre mir die Erklärung nicht bestimmt genug. Ich würde zumindest eine genaue Bezeichnung der Rechte (samt Rangerklärungen) fordern. Dieser Passus entspricht in keinster Weise dem Bestimmtheitsgrundsatz.

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