Versagung RSB von Amts wegen?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen brisanten Fall im Insolvenzverfahren:
    Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung angekündigt, Wohlverhaltensphase läuft. Nachträglich erfährt die Treuhänderin (auch Insolvenzverwalterin im eröffneten Verfahren) zufällig, das während dem eröffneten Insolvenzverfahren der Schuldner auf eigene Rechnung tätig war und eine Forderung im 5 stelligen Bereich an der Insolvenzverwaltung vorbei für sich vereinnahmt hat mit eindeutig belegbarer Absicht, diese Summe nicht der Masse zukommen lassen zu wollen. Diese Feststellungen sind belegbar.
    Abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns sehe ich diesen Schuldner als nicht redlich an.
    Da Schlusstermin rum ist kommt § 290 InsO nicht in Frage, § 295 InsO ist nicht betroffen, da die Handlungen im eröffneten Verfahren erfolgte.
    Mit viel dehnen könnte man auf § 295 I Nr. 3 kommen, Gläubigerantrag mal vorrausgesetzt.

    Ich überlege jetzt aber, ob unter der Prämisse des § 1 S. 2 InsO bei eindeutigem, extrem unredlichen und gar strafbaren Handlungen des Schuldners nicht doch eine amtswegige Versagung RSB möglich sein müßte.

    Ich will noch mit meinem Richter drüber diskutieren. Meine Kollegen auf der InsO Abteilung sind zwar auch der Ansicht, RSB müsste versagt werden, keiner hat aber einen konkreten Vorschlag zur Vorgehensweise.

    Ich weiss das die Gesetzeslage eindeutig ist, auch einschlägige BGH Entscheidungen kenne ich. Von so einem krassen, nachweisbaren Fall von Fehlverhalten habe ich aber noch nicht gehört.

    Hat jemand mal von ähnlich gelagerten Fällen gehört und / oder kennt weitere gerichtliche Entscheidungen, die sich damit auseinandersetzen?

    Gruß

    Harry

  • Vielleicht kann man über § 296 Abs. 1 InsO eine "Analogie basteln" dahingehend, dass die Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Verstoß des Schuldners erfahren haben und sie ja einen Versagungsantrag gestellt hätten, wenn sie davon bereits im zum Zeitpunkt des Schlusstermins gewusst hätten.
    Eine Regelungslücke des Gesetzgebers liegt m. E. insoweit vor, dass in § 1 InsO eindeutig die Ziele der InsO normiert sind, es für derartige Verfehlungen des Schuldners aber keine Sanktionsmaßnahmen gibt.

    Ich denke, dass lässt sich was konstruieren...

  • @LMH: Danke für die Antwort und Anregung. Ich versuche mal einen Gläubiger zu einem Antrag nach § 295 zu bewegen.

    Es sind aber erstaunlich wenig Insolvenzrechtspfleger hier vertreten, zumindest nach der Anzahl der Themen und Antworten. Wo doch gerade in der Insolvenz noch so viel ungklärte Probleme stecken.

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