Sicherungshypothek mit Wertsicherungsklausel

  • Die Parteien beantragen im Rahmen einer Nachlassauseinandersetzung die Eintragung einer Sicherungshypothek mit Wertsicherungsklausel gemessen an dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Ich hatte gelesen, dass eine solche Wertsicherungsklausel nicht mehr eintragungsfähig sei, da mit Sicherungshypothek die Benennung einer bestimmte Geldsumme erfordert. So wäre als Alternative ggf. eine Höchstbetragssicherungshypothek in Frage gekommen. Wie seht ihr das? Der Notar reicht mir jetzt die PKV ein, wonach gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 a) bei Verbindlichkeiten aus Erbauseinandersetzungen entsprechende Klauseln möglich seien.

    Würdet ihr die Wertsicherungsklausel mit der Sicherungshypothek eintragen oder nicht?

    Danke

  • § 3 PreisklG

    (1) Preisklauseln in Verträgen
    ...
    2. über Zahlungen, die zu erbringen sind
    a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben,
    ...
    sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben.


    Aus Staudinger/Wolfsteiner BGB § 1190 Rn 25:

    "Die Feststellung der Forderung kann objektiven, in der Einigung über die Bestellung der Hypothek festgelegten Kriterien erfolgen, zB wenn die Forderung mit einer Wertsicherungsklausel versehen ist (BayObLG NJW-RR 1989, 1467). Es handelt sich um die Fälle, in denen eine gewöhnliche Hypothek nicht in Betracht kommt [...]."

    Aus Hügel/Kral GBO § 44 Rn 61:

    "Die Wertsicherung eines Grundpfandrechts in der Hauptsache ist ausgeschlossen [...]; in Betracht kommt aber eine Höchstbetragshypothek für eine mit Wertsicherungsklausel versehene Geldforderung [...]."

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