Bruchbude, also kein Wertersatz für Nießbrauch ?

  • Für die Betreute ist ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Eigentümer sind die Betreute und deren Tochter in Erbengemeinschaft. Die Betreute lebt inzwischen im Heim, bekommt Sozialhilfe auf Darlehensbasis. Zuvor hat sie in dem Haus gewohnt. Es hat keine Heizung, nur Kohleofen, die Betroffene heizte mit einem Elektroradiator, Sanitäreinrichtung: katastophal. Es ist aber nicht so schlimm heruntergekommen, dass es abgerissen werden muss. Das Objekt soll jetzt verkauft werden, es gibt einen Interessenten.
    Die Tochter, die mit der Betreuten verkracht ist, steht auf dem Standpunkt, dass sie bei der Verteilung des Erlöses keinen Ausgleich für den Nießbrauch zahlen muss. Grund: das Objekt ist faktisch nicht vermietbar, man müßte mindestens in Höhe des Nießbrauchwertes investieren, eine Ablösesumme käme daher nicht in Betracht. Die Tochter will nur unter der Bedingung verkaufen, dass kein Wertersatz für den Nießbrauch anfällt, ansonsten würde sie einem Verkauf nicht zustimmen.
    Wer weiß Rat ?

  • Naja, zumindest Du hast ja keine Last damit, das ist ja was, was der Betreuer mit der Tochter aushandeln bzw. ausstreiten muss. Dem Sozialamt könnte der Erbanteil bzw. auch der Nießbrauch verpfändet werden (zwecks Sicherung der Pflegekosten), dann kann die Tochter (Erbin?) nach dem Tode der Mutter sich mit dem Soz auseinandersetzen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Da die Tochter Miteigentümerin ist, muss sie bei einer freihändigen Veräußerung mitwirken.
    Kommt da keine Mitwirkung zustande, gibt es nur die Teilungsversteigerung. Hierfür benötigt die Betreuerin die Genehmigung des Gerichts (§ 181 II 2 ZVG).
    Dumm, dass der Nießbrauch bestehen bleibt (§ 182 I ZVG). Da wird es jede Menge Interessenten geben, unabhängig vom Zustand des Objektes.:D

  • Da könnte man natürlich fies sein und das Grundstück für 1 Euro versteigern lassen. Und allen Interessenten eine Löschungsbewilligung für den Nießbrauch für nen schmalen Taler anbieten. :teufel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • ....keinen Ausgleich für den Nießbrauch zahlen muss. Grund: das Objekt ist faktisch nicht vermietbar, man müßte mindestens in Höhe des Nießbrauchwertes investieren, eine Ablösesumme käme daher nicht in Betracht. ...

    Und, stimmt das? Was sagt das SozA dazu? Einigen sich die Miteigentümer nicht, bleibt alles, wie es ist, die Hütte verkommt weiter, bringt wohl auch nichts für die Betroff..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da sind die Betreuerin und ich verschiedener Meinung.
    Ich meine man kann nicht pauschal sagen, eine Ablösesumme ist nicht zu zahlen.
    Eventuell könnte ein Sachverständiger noch einen Restwert für den Nießbrauch ermitteln.
    Geld für ein Gutachten ist aber nicht da.

  • Wenn die Mutter die Teilungsversteigerung beantragt, kann sie doch als abweichende Versteigerungsbedingung nach § 59 ZVG beantragen, dass der Nießbrauch erlischt. Als Ausgleich für den in der Versteigerung dann erlöschenden Nießbrauch kann die Mutter dann Wertersatz bei der Verteilung beanspruchen (etwa 1/2 Jahresmietwert x Lebenserwartung).
    Hierdurch entstehen Kosten von grob geschätzt 2-3.000 € (oder mehr, für die Mutter sollte sich ein Anwalt bestellen), die vom Erlös abgehen, das Ganze kann rd. 9 Monate dauern und muss alles vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Ein Verkauf geht schneller und Kosten trägt der Käufer.

    Wenn man der Tochter das nun vorrechnet und vorhält, dass sie das Haus mit Nießbrauch zu Lebzeiten der Mutter weder nutzen noch verkaufen kann, sollte sie einsehen, dass der Mutter bei einem Verkauf mehr als die Hälfte zusteht. Gammelt das Haus weiter vor sich hin, wird auch der Anteil der Tochter weniger wert.
    Ein Sachverständiger kann zwar den Wert des Nießbrauchs berechnen, aber nicht die Tochter überzeugen.

    So wie man jetzt einen Käufer gefunden hat, könnte man auch einen Mieter finden, ist alles nur eine Frage des Preises.

  • Klar, aber da sehe ich eine Verfügung über ein dingliches Recht, welches der Genehmigung des Betreuungsgerichte bedarf. Es wäre doch sonst zu schön, so einfach § 1821 I Nr. 1 BGB auszuhebeln.
    Falls die Tochter den Antrag stellt, muss die Mutter zustimmen. Auch diese Zustimmung bedarf der Genehmigung.

    Ich sehe keine Veranlassung, die Genehmigung zu erteilen.

    § 59 ZVG bietet also keinen Ausweg.

  • ...die Nießbraucherin irgendwelche Lasten zu tragen, wurden ggf. bei der Bestellung zusätzliche Vereinbarungen getroffen (wenn auch nur schuldrechtlicher Natur) die weiterhelfen?

    Um welche Summen geht es überhaupt?

    Wenn der Nießbrauch tatsächlich annähernd wertlos ist, darf man sowas schon auch mal ablösefrei genehmigen, der Bezirk wird sich so oder so an die Tochter wenden.

    Es kommt der Betreuten ohnehin noch der Kaufpreisanteil zugute.

    Man könnte sich auch ein wenig mit dem Betreutenwillen bzw. dem mutmaslichen Betreutenwillen beschäftigen ;)

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