2 Betreuer mit getrennten Aufgabenkreisen - Beteiligung bei Genehmigung Hausverkauf

  • Habe für eine Betroffene 2 Betreuer mit getrennten Aufgabenkreisen:
    - Eine Ehrenamtliche für die persönlichen Angelenheiten und
    - Eine Berufsbetreuerin für die Vermögenssorge

    Nun soll ich den Hausverkauf durch die Berufsbetreuerin genehmigen.

    Ist die ehrenamtliche Betreuerin Beteiligte im Genehmigungsverfahren?
    Muss ich ihr die Genehmigung zustellen?
    Hat sie ein Rechtsmittelrecht?

    Eigentlich vertritt ja jeder Betreuer nur im Rahmen seines Aufgabenkreises oder kann man den Hausverkauf nicht als "reine" Vermögensangelegenheit betrachten.

    Was meint Ihr?

  • Wäre mir neu, einen Hausverkauf der Personensorge ( womöglich künstlich ) unterjubeln zu wollen.

    Im übrigen ist die ehrenamtliche Betreuerion nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt, da es an den Voraussetzungen des § 7 II FamFG fehlt.
    Weder liegt ein unmittelbares Betroffensein vor , noch ist sie aufgrund eines Gesetzes bzw. auf Antrag zu beteiligen.

  • Ich würde die ehrenamtliche Betreuerin im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Amtsermittlung!) aber zum Hausverkauf anhören. Möglicherweise kann sie wertvolle Informationen liefern, da sie näher an der Betreuten dran ist.

  • Ich würde die ehrenamtliche Betreuerin im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Amtsermittlung!) aber zum Hausverkauf anhören. Möglicherweise kann sie wertvolle Informationen liefern, da sie näher an der Betreuten dran ist.

    Man könnte Sie dafür auch zur Verfahrenspflegerin bestellen.

  • Ich würde die ehrenamtliche Betreuerin im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Amtsermittlung!) aber zum Hausverkauf anhören. Möglicherweise kann sie wertvolle Informationen liefern, da sie näher an der Betreuten dran ist.

    Mit Anhörung machst du sie zur Verfahrensbeteiligten, was sie nicht ist. Du kannst sie als Zeugin hören oder nach dem Vorschlag von Uschi als V-Pflegerin bestellen.

  • Sofern das zu veräußernde Haus(grundstück) derzeit noch durch die Betroffene bewohnt sein sollte, würde - sofern angeordnet - das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch eine Rolle spielen.

    Dann wäre m. E. die ehrenamtliche Betreuerin auch Beteiligte.

  • Ein beachtliches Argument.

    Ich gehe aber davon aus, dass die Betroffene nicht mehr das zu veräußernde Haus bewohnt. Wäre es so, käme doch sicherlich keiner auf den Gedanken, das Haus zu veräußern.

  • Die Betroffene ist schon länger im Heim. Aber das ist ein guter Hinweis, das Aufenthaltsrecht hat nämlich die ehrenamtliche Betreuerin.

    D.h. bezüglich des Rechtsmittelrechts: In eigenem Namen hat die Ehrenamtliche kein Rechtsmittelrecht und im Namen der Betroffenen auch nicht, da sie dies nur im Rahmen ihres Aufgabenkreises hat. Sehe ich das richtig?

    Ich hatte in diesem Fall nämlich schonmal einen Pflichtteilserfüllungsvertrag genehmigt, wogegen die Ehrenamtliche Beschwerde eingelegt hat. Ich war der Meinung, die Beschwerde sei unzulässig aus o.g. Gründen. Lies mich da aber von anderen Kollegen beirren. Habe sie dann letztlich dazu gebracht, dass sie die Beschwerde zurücknimmt.

    Ist es richtig, dass auch über die Zulässigkeit der Beschwerde nur das Landgericht entscheiden darf!? Schreibe ich in meinen Nicht-Abhilfebeschluss rein, dass ich der Meinung bin, dass der Beschwerdeführerin gar kein Rechtmittel zusteht und ich die Beschwerde daher für unzulässig halte oder nimmt man das sozusagen nicht vorweg und wartet ab, was das Landgericht macht?

  • Der Gang des Beschwerdeverfahrens ist in § 68 FamFG aufgezeigt.
    Hältst Du die Beschwerde für zulässig und begründet , musst Du ihr abhelfen.

    Hältst Du die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet , ist sie ( unverzüglich ) dem Beschwerdegericht vorzulegen vgl. § 68 I S. 1 letzter Hs. FamFG.
    Einer unzulässigen ( gleichwohl aber begründeten ) Beschwerde kannst Du nicht abhelfen.

  • Ein beachtliches Argument.

    Ich gehe aber davon aus, dass die Betroffene nicht mehr das zu veräußernde Haus bewohnt. Wäre es so, käme doch sicherlich keiner auf den Gedanken, das Haus zu veräußern.

    Damit ist klar, dass der Wirkungskreis "Aufenthaltsbestimmung" durch die Veräußerung des Hauses nicht tangiert ist. Die ehrenamtliche Betreuerin ist nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens.
    Das Argument, theoretisch könne die Betroffene wieder in ihr Haus zurückkehren, halte ich für nicht stichhaltig. Sie ist ja nicht in Kurzzeitpflege.

  • Bei besagtem Pflichtteilserfüllungsvertrag hat mir die ehrenamtliche Betreuerin die Auszahlung des Pflichtteils "blockiert", da die Beschwerde im Raum war, wenn auch unzulässig und ich den Genehmigungsbeschluss erst rechtskräftig geschrieben habe, nachdeem sie ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Hätte ich damals anders verfahren können oder nicht? :gruebel:

  • Er nun wieder...
    Jetzt zitiert er sich schon selber.:)

    Oh je, falschen Beitrag zitiert. ich wollte den Beitrag von Rpfl'in2009 "Die Betroffene ist schon länger im Heim." in Bezug nehmen.:oops:

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