Darlehen vom Sozialamt für Befreiung Zuzahlung Gesundheitsleistungen

  • Hallöchen,
    habe schon die Suche bemüht, aber nicht so wirklich was passendes gefunden.

    Habe hier ein vom Landkreis - Sozialhilfe - und der Betreuerin abgeschlossenen Darlehensvertrag über die Höhe der Zuzahlung zur Befreiung für Gesundheitsleistungen (Krankenkasse). Das Darlehen über 44,88 Euro ist 1 Jahr lang mtl. zinslos zurückzuzahlen, mtl. 3,74 Euro.
    Habe diese Darlehen jetzt schon öfter in den Akten gehabt und bin mir nicht sicher, ob die genehmigungspflichtig sind. Bislang hab ich von diesen Darlehensverträgen immer erst so spät erfahren, dass diese schon (fast) zurückgezahlt waren.
    Kan mir nicht vorstellen, dass die genehmigungspflichtig sind, jedes Jahr aufs Neue. Aber es ist trotzdem ein Darlehensvertrag.
    Aus dem Sozialhilfebescheid ergibt sich hierzu überhaupt nichts. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage der geschlossen wurde, steht auch nirgends.
    Wenn das genehmigungspflichtig sein soll, hab ich doch überhaupt keine Chance, da nein zu sagen...

    Bin für Tipps dankbar.

  • Darlehn sind im Allgemeinen immer genehmigungspflichtig.
    Hier handelt es sich aber um im Voraus erbrachte Leistungen aufgrund SGB-Vorschriften.
    Eine Genehmigung ist nicht erforderlich!
    (Das hab ich hier schon durch :cool:)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Vielen Dank für Deine Antwort, muss das jetzt den Betreuern noch irgendwie verklickern. Kannst du mir das genauer beschreiben?

  • zur Vervollständigung:
    Eine Mitarbeiterin des hiesigen Sozialamtes teilte mir mit, dass sich eine Übernahmeverpflichtung durch das Sozialamt aus § 37 Abs. 2 SGBXII (35 Abs. 3 SGBXII alt) ergibt, soweit die Bedürftigen nicht widersprechen.
    Somit also keine Genehmigungspflicht.

  • SGB XII-/SGB II-Empfänger sind nicht von der Zuzahlungspflicht in der Krankenversicherung befreit und haben ihre Zuzahlung aus ihrem Regelsatz zu erbringen( im vorliegenden Fall wohl 44,88 €/J.). Wie § 37 SGB II sagt, erfolgt die Gewährung auf Darlehensbasis. Die Rückzahlung erfolgt aus der laufenden Leistung, maximal 5 % des Regelsatzes /Monat. Das gewählte Verfahren bietet den Vorteil, dass der Hilfeempfänger bereits zum 1.1. des Jahres seine Befreiungskarte von Zuzahlungen gegenüber Ärzten, Apotheken, etc. vorlegen kann. Seine Zuzahlungsleistung wird vom Sozialamt direkt an die Krankenkasse überwiesen.

  • Wenn das Sozialamt dem Leistungsbezieher Geld vorstreckt, damit dieser seinen Verpflichtungen nachkommen kann, geht dies per Leistungsbescheid (= nicht genehmigungspflichtiger Hoheitsakt), dem ein privatrechtlicher Darlehensvertrag zu unterlegen ist. Letzterer ist selbstverständlich genehmigungspflichtig. Auf die Höhe des Darlehens kommt es nicht an, wie sich leicht an Hand des Wortlautes des Gesetzes erkennen lässt.

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