Muss ein gerichtlicher Vergleich betreuungsgerichtlich genehmigt werden?

  • Hallo,
    es läuft das Räumungsverfahren bzgl. der Mietwohnung der Betreuten. Hier hat der Betreuer nunmehr den Antrag gestellt, eine etwaige betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Abschluss eines Vergleichs über die Räumung des Objekts und die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusprechen.
    Geht das? Eine genehmigungspflichtige Handlung z.B. nach § 1822 BGB kann ich nicht erkennen.
    Kann mir jemand einen praktischen Tipp geben.

  • Hallo, ja - habe ich gelesen. Ob der allerdings Anwendung findet ist fraglich...
    Hier im speziellen soll nach Einigung mit der Gegenseite nach § 278 ZPO eine gütliche Einigung in der Form erzielt werden, als dass alle Parteien ihre Zustimmungen zu dem bestimmten Räumungstermin der Wohnung abgeben und dieses gerichtlich protokolliert wird.
    Hierin erblicke ich keinen Vergleich nach Nr. 12 des § 1822 BGB !?!

  • Das Mietverhältnis scheint ja schon beendet zu sein. § 1907 I BGB zieht also nicht.

    Die Kündigung scheint ja auch vom Vermieter ausgesprochen worden zu sein.

    Verbleibt das faktische Räumen - § 1907 II BGB -. Das ist anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig.
    Ein Räumungsmoratorium per Vergleich halte ich für genehmigungsfrei, es sei denn, die Gegenleistung des Betreuten für das Moratorium ist höher als 3.000,01 €.

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