Porzellan verkaufen?

  • Eine mittellose Betreute hat 50 Teile aus Meißner Porzellan geerbt. Die Betreuerin gibt den Wert mit nur 100,00 EUR an, wahrscheinlich schon mit der Angst im Nacken, dass Rückforderungen erhoben werden.

    Ich werde nun zwar erst einmal die Angabe des tatsächlichen Wertes verlangen, aber auch ich habe damit das (moralische) Problem: Muss ich dann denn Regress für Betreuervergütungen aus der Staatskasse erheben und damit den Verkauf der geerbten Teile erzwingen?
    Es sind doch immerhin Erinnerungsstücke, die sie testamentarisch extra erhalten sollte.

    Wie geht ihr in solcher Situation vor?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

    Einmal editiert, zuletzt von willi (19. Juni 2012 um 15:25)

  • Vermögen ist Vermögen. Da mache ich keinen Unterschied.

    Aber Meißner Porzellan heißt nicht zwangsläufig, dass das auch werthaltig ist. Da mag der ideelle Wert durchaus wesentlich höher liegen, als der materielle. Hatten hier einen ähnlichen Fall mit einem Schrank voller "Sammlerstücke"; die Bewertung fiel recht kurz aus und lag in der von Dir genannten Größe.

  • Sonntagskind: ich meinte, die Betreute soll es erhalten, für sich - nicht für die Nachwelt:)

    Aber das ist doch immerhin auch ein Wille des Verstorbenen gewesen und sicher nicht in der Ahnung, dass sie es gleich verkaufen muss.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Meißner Porzellan gibt es in unterschiedlichen Qualitäten. D. h. 3 Tassen die gleich ausssehen, können durchaus 3 verschiedene Werte haben. Dennoch würdewürde ich da jemand drüber gucken lassen der sich damit auskennt. Denn wenn nur ein richtig wertvolles Stück dabei ist, kann es gleich um mehrere tausend Euro (ggf. mehr) gehen. Doofe Situation. Was steht denn im betreffenden Testament genau? Vielleicht darf sie sich ja nur als Vorerbe an dem Porzellan erfreuen?

    LG Nicky

  • Aber das ist doch immerhin auch ein Wille des Verstorbenen gewesen und sicher nicht in der Ahnung, dass sie es gleich verkaufen muss.

    Wenn der Erblasser Geld hinterlässt ist es (vermutlich) auch sein Wille, dass es die Erben bekommen. Verzichtest Du deshalb darauf Regress zu nehmen?

  • Sonntagskind: ich meinte, die Betreute soll es erhalten, für sich - nicht für die Nachwelt:)

    Aber das ist doch immerhin auch ein Wille des Verstorbenen gewesen und sicher nicht in der Ahnung, dass sie es gleich verkaufen muss.

    Tja, Schade aber Pech gehabt. Vermögen ist Vermögen, egal ob es mal in guter Absicht erhalten wurde.

    Aber wie Grisu schon meinte: oft hängt zwar ein großer idieller Wert daran, der wirtschaftliche Wert ist aber vernachlässigbar.

    Ist ja in Nachlasssachen auch oft so. Die Erblasser haben ihre Schätze gehütet wie einen Augapfel obwohl es wirtschaftlich gesehen nur Schrott war.

  • Zur Veräußerung direkt zwingen kannst du im Rahmen der §§ 1836 ff BGB die Betroffene oder ihre Betreuerin nicht. Du hast keine Grundlage für eine ordre mufti.

    Wenn du wegen der Tassen im Schrank vom Status "vermögend" ausgehst, musst du das erst mal untermauern. Da hast du nach § 26 FamFG eine Amtsermittlungspflicht. Also lass mal einen Sachverständigen ran. Schauen wir mal, was der so schätzt. Kommt der auf einen gehörigen Wert, setzt du Gebühren nach § 92 KostO nebst Auslagen ab dem Folgejahr an, die Vergütung der Betreuerin setzt du gegen die Betreute fest, womit die Betreuerin einen vollstreckbaren Titel in der Hand hat.
    Das zwingt indirekt zur Veräußerung; Gerichtskasse und Betreuerin wollen ihr Geld, notfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

    Man könnte natürlich augenzwinkernd etwas übersehen oder einen Härtefall im Sinne von § 90 III SGB XII konstruieren.

  • Besser Tassen im Schrank als nicht alle Tassen im Schrank.

    Im Übrigen: Vermögen ist Vermögen.

    Alles Weitere ist eine Frage der Bewertung.

    § 90 I SGB XII spricht nicht von Vermögen, sondern von verwertbaren Vermögen.
    Jedes Geschirr ist sicherlich veräußerbar, ob ein Anbieten auf dem Markt - Fachgeschäft oder ebay - einen vernünftigen Preis bringt, sei dahingestellt. Selbst eine Schätzung in einer größeren Höhe heißt noch lange nicht, dass sich zu diesem Schätzwert ein Käufer findet.

    Wäre ich Betreuerin, würde ich gegen eine wegen des Porzellans erfolgten Annahme eines Geschäftswertes über 25.000,00 € erstellte Kostenrechnung Erinnerung einlegen.
    Im Vergütungsanhörungsverfahrens/im Rückforderungsverfahren würde ich auf die nicht genügend Verwertbarkeit pochen und bei Festsetzung das zulässige Rechtsmittel einlegen. Schauen wir mal, was das LG sagt.

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