Streit über Vermögen nach dem Tod der Betreuten

  • Hallo,
    ich habe ein immer mehr ausuferndes Problemchen...
    Eine Betreute ist vor ein paar Monaten friedlich eingeschlafen. Soweit so gut. Betreuerin war eine Tochter. Dererlei sind aber insgesamt zwei vorhanden. Nachdem ich nun routinemäßig die eine Tochter zur Rechnungslegung aber bevorzugt zur Abgabe einer Entlastungserklärung aufgefordert habe, bekomme ich plötzlich Post vom Ehemann der anderen Tochter (lebt im südlicheren Deutschland und hat sich nie um Mutti gekümmert). Der wirft nun der Schwägerin vor, sich am Geld der Mutter bedient zu haben und verlangt eine genaue Auflistung aller Ausgaben und Einnahmen. Eine Bevollmächtigung seinerseits, sich um die Angelegenheiten seiner Frau zu kümmern hat er vorgelegt.

    Ich habe daraufhin zur Rechnungslegung aufgefordert. Diese ist auch nunmehr bei mir eingetroffen. Ein stattlicher Batzen an Rechnungen, Belegen und Aufstellungen. Dafür benötige ich mindestens eine Woche, um das alles lückenlos zu sichten und ggf. zu kontrollieren. Ich fühle mich damit allerdings leicht überfordert, für den langen Zeitraum (fünf Jahre) die Rechnungslegung mal so "nebenbei" zu kontrollieren.
    Jetzt habe ich ständig den Ehemann der Schwester am Telefon und per eMail auf dem Schirm. Der setzt mich jetzt unter Druck und fordert die Herausgabe aller Unterlagen für eine eigene Kontrolle. Wenn es geht sogar im Original.
    Wie bringt man so ein Ding zu Ende?

    Ich habe bereits ein Jahr Erfahrung mit Betreuungssachen, aber soetwas ist mir bisher noch nicht untergekommen. Kann man den auf den Rechtsweg verweisen? Muß ich dem irgendetwas an Unterlagen aushändigen? Inwieweit muss ich noch die Rechnungslegung überprüfen?

    Ich bitte um praktische Hilfestellung!

  • Wenn Du keine Entlastungserklärung der Miterben bekommst, musst Du die Rechnungslegung wohl oder übel prüfen.
    Ich würde dem Ehemann schreiben, dass Du prüfst, dies aber Sorgfalt und somit Zeit erfordert und Du ihm abschließend einen Prüfvermerk zukommen lässt.
    Die Unterlagen sind der Betreuerin wieder auszuhändigen.
    Die Miterbin kann sich dann gern an Ihre Schwester wenden und die Herausgabe der Unterlagen zwecks Prüfung verlangen (wozu sie verpflichtet ist) - das ist dann eine Sache zwischen denen.
    Nach dem Prüfvermerk bist Du raus aus dem Fall.
    (Bei Beendigung der Betr. und mehreren Erben habe ich dann auch nur die Beanstandungen aufgeführt und reingeschrieben, dass die Rechte der Miterben auf Rechnungslegung von meinem Prüfungsergebnis unberührt bestehen bleiben. In diesem Fall habe ich auch nicht auf Behebung der Beanstandungen bzw. weitere Erläuterungen bestanden, anders als wenn die Erben unbekannt sind)

    Wenn Du neu in der Abteilung bist, noch ein Tipp: Erklär den befreiten Betreuern ausdrücklich, dass sie nach Beendigung der Betreuung Rechnung legen müssen. Den Unbedarften habe ich dann immer erklärt, dass sie am besten gleich von Anfang an alles ordentlich in Ordner heften sollen, schön chronologisch, dann hält sich der Aufwand gering.
    Verfügt der Betreute selbst über das Geld ider der Betreuer händigt ihm Bargeld aus, das immer schön bestätigen lassen.

    Nicht verrückt machen und Dich vor allem nicht in die Erbstreitigkeiten reinziehen lassen!:)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich gehe davon aus, dass das Erbrecht feststeht und beide Töchter Erben wurden. Dann würde ich die Rechnungslegung rechnerisch überprüfen und Kopie der Rechnungslegung -ohne Belege- an die Miterbin bzw. Ehemann übersenden. Einsicht in die Belege kann auf der Gerichtsstelle genommen werden. Aushändigung von Belegen nur, wenn die Ex-Betreuerin zugestimmt hat.

    Unter Druck setzen lassen musst Du Dich nicht, daher auch nicht auf jede Email sofort antworten bzw. jeden Anruf von ihm entgegennehmen. Hoffentlich hat er Deine Durchwahl nicht.

  • Die Miterbin kann sich dann gern an Ihre Schwester wenden und die Herausgabe der Unterlagen zwecks Prüfung verlangen (wozu sie verpflichtet ist) - das ist dann eine Sache zwischen denen.

    Dazu kenne ich aber keine Rechtsgrundlage.

  • Wenn keine Entlastung erteilt wird, mußt du die Schlussrechnungslegung prüfen. Das Ergebnis kommt in einen Prüfvermerk, den alle Beteiligten (ehem. Betreuerin + alle Erben) zur Kenntnis erhalten. Wie schnell das geht, hängt vom Zustand deines Dezernates ab (bei Rückständen dauert es eben länger). Eine Kopie der SRL kannst du herausgeben, die Belege auf jeden Fall nicht. Falls danach noch Probleme sind, müssen die Erben das untereinander klären. (Soweit ich mal gelesen habe, gehen die Auskunftsansprüche der Erben an einen ehemaligen Betreuer viiiel weiter als die Anforderungen an eine Schlussrechnungslegung für das Gericht.)

    Falls dich das etwas tröstet: 5 Jahre Schlußrechnungslegung gehen doch noch - meine größte waren mal 13 Jahre!

  • Fünf Jahre sind nicht die Welt, das kommt regelmäßig vor. Ebenso regelmäßig wie Streitigkeiten unter den trauernden Verbliebenen um den schnöden Mammon, um den es ja eigentlich gar nicht geht - es geht ja lediglich ums Prinzip.

    Die Schlussrechnung ist eine stinknormale Rechnungslegung mit dem entscheidenden Vorteil, dass Du nach der Prüfung raus bist. Ich vermittel die Schlussrechnung durch Übersendung meines Prüfberichtes und ggf. der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva. Alles andere kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden, zur Klärung der innerfamiliären Prinzipienstreitigkeiten möge man bitte das Zivilgericht anrufen.

  • Sonntagskind hat meine Handhabung geschildert.

    Zum Herausgabeanspruch:
    Die Belege gehörten der Betreuten, nicht der Betreuerin (mit Ausnahme der für die Betreuerin bestimmten Beschlüsse und Anschreiben). Rechnungen und Kontobelege können nicht der Betreuerin gehört haben, auch wenn sie an sie adressiert waren. Die Betreuerin ist nur Vertreterin, insoweit nicht Trägerin eigener Rechte.
    Das Eigentum an diesen Belegen ist auf die zwei Erbinnen übergegangen. Diese haben einen Herausgabeanspruch - § 985 BGB -. Befreiend können die Belege nur an die beiden Erbinnen gemeinsam ausgehändigt werden. Die Betreuerin könnte ein vom Betreuungsgericht nicht zu prüfendes Zurückbehaltungsrecht haben, weshalb die Belege an die Betreuerin zurückzugeben sind (oder an die eine Erbin im Einverständnis der anderen Erbin/Betreuerin). Ob die dem Ehemann der einen Erbin erteilte, der Gericht vorgelegte Verfahrensvollmacht - §§ 10 ff FamFG - ausreichend ist, diesem die Belege auszuhändigen, kommt auf den Inhalt der Vollmacht an.

  • [QUOTE=Gänseblümchen;810439
    Zum Herausgabeanspruch:
    Die Belege gehörten der Betreuten, nicht der Betreuerin (mit Ausnahme der für die Betreuerin bestimmten Beschlüsse und Anschreiben). Rechnungen und Kontobelege können nicht der Betreuerin gehört haben, auch wenn sie an sie adressiert waren. Die Betreuerin ist nur Vertreterin, insoweit nicht Trägerin eigener Rechte.
    Das Eigentum an diesen Belegen ist auf die zwei Erbinnen übergegangen. Diese haben einen Herausgabeanspruch - § 985 BGB -. [/QUOTE]

    Das kann so nicht stimmen. Betreuer müssen ggf. auch nach Jahren noch nachweisen können, was sie gemacht haben.

  • Den Vorpostern ist vollumfänglich zuzustimmen.
    Und ich vertrete hinsichtlich der Herausgabe der Unterlagen den gleichen Standpunkt wie das Tausendschönchen. Alle Belege sind auf Verlangen an die Erben herauszugeben. Alle Belege, die im Erlebensfalle auch an den Betreuten herauszugeben gewesen wären.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • [QUOTE=Gänseblümchen;810439
    Zum Herausgabeanspruch:
    Die Belege gehörten der Betreuten, nicht der Betreuerin (mit Ausnahme der für die Betreuerin bestimmten Beschlüsse und Anschreiben). Rechnungen und Kontobelege können nicht der Betreuerin gehört haben, auch wenn sie an sie adressiert waren. Die Betreuerin ist nur Vertreterin, insoweit nicht Trägerin eigener Rechte.
    Das Eigentum an diesen Belegen ist auf die zwei Erbinnen übergegangen. Diese haben einen Herausgabeanspruch - § 985 BGB -. [/QUOTE]

    Das kann so nicht stimmen. Betreuer müssen ggf. auch nach Jahren noch nachweisen können, was sie gemacht haben.

    Aus diesem "Muss" zum Nachweis Eigentumsrechte herzuleiten, halte ich für nicht zulässig. Eigentumsverschaffung geht anders.
    Auch ein Bevollmächtigter - ein Institut vergleichbarer Stellung - wird nicht Eigentümer der Unterlagen des Vollmachtgebers.
    Starkes Indiz hierfür ist, dass es keinerlei Aufbewahrungsfristen im Gesetz gibt. Warum? Weil der Betreuer die Unterlagen bei Beendigung der Betreuung herausgeben muss.

    Auch muss der Betreute/sein Erbe (resp. bei Betreuerwechsel der nachfolgende Betreuer) an Hand der Unterlagen Fehlverhalten des Betreuers prüfen können.
    Falls - nach Jahren - gegen den Betreuer eine Klage eingereicht wird, muss der Kläger ein Fehlverhalten nachweisen, nicht der Betreuer den Nachweis tadellosen Arbeitens erbringen. Dein Beweislastargument zieht also nicht.

  • Ich halte es ebenso wie Sonntagskind. Im Übrigen fertigen die meisten Betreuer hier Übergabeprotokolle an, in denen steht, welche Unterlagen sie an welche Erben übergeben haben.
    Einige wenige gehen sogar so weit und kopieren sämtliche Belege zwecks Nachweis und übergeben die Originale.

    Nachdem in meinem Bezirk ein (gefühlter) hoher Anteil an streitlustigen Erben nebst Anwaltsvertretung besteht, sind die meisten Betreuer hier sehr vorsichtig geworden.

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