Vormerkung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit

  • Hallo, mir bereitet folgender Fall Probleme:

    Laut der mir vorliegenden Urkunde ist zur Eintragung bewilligt und beantragt:

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des X auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zugunsten eines Grundstückes, das im teilweisen oder ausschließlichen Eigentum von Y steht


    Hintergrund dieser Vormerkungsbestellung ist die Tatsache, dass bereits jetzt eine Eigentumsumschreibung erfolgen soll obwohl bisher nicht alle Rechte und Sachverhalte geklärt werden konnten. Die Vormerkungen sollen Ansprüche auf eventuell erforderliche Dienstbarkeiten absichern.


    Ich halte jedoch das durch Vormerkung abzusichernde Recht für zu unbestimmt.
    Nach dem Grundsatz "Vorgemerkt werden kann nur, was endgültig eingetragen werden kann"
    muss das berechtigte Grundstück genauer bestimmt werden.
    Für eine Auslegung der Bewilligung dahingehend, dass ein Bestimmungsrecht eines Dritten vorliegt, besteht m.E. kein Grund.
    Weder die Fundstelle in Schöner/Stöber RdNr. 261i und 1494 noch in Demharter,GBO, 25.Aufl., Anhang zu § 44 GBO, RdNr. 99 und 101 trifft genau auf meinen Fall zu.

    Wer kann mir helfen ? ! ?

  • Ein bißchen wie Staudinger/Gursky § 883 Rn 134:

    "Für den Käufer einer Grundstücksteilfläche kann am Stammgrundstück eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Kauffläche eingetragen werden (LG Regensburg MittBayNot 1971, 18; LG München II MittBayNot 1972, 229)."

    Das wäre dann aber doch der Anspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) aus einem Vertrag zugunsten Dritter. Der Unterschied liegt eigentlich nur bei den Kriterien in Bezug auf den Drittten.

  • Das ist aber denke ich nicht ganz mein Fall.

    Bei dem "jeweiligen Eigentümer der Kauffläche" kann ich den Vorteil des herrschenden Grundstücks gem. § 1019 feststellen.

    Bei meiner Fallversion mit dem Grundstück, welches lediglich teilweise oder ganz im Eigentum des Y stehen muss, ist dieser Vorteil für das herrschende Grundstück nicht feststellbar.

    Ich gehe davon aus, dass dieser Vorteil für das herrschende Grundstück schon bei Eintragung der Vormerkung absehbar sein muss.

    Außerdem sichert die Vormerkung doch -wenn mich mein Grundbuchgefühl nicht täuscht- ein konkretes Recht eines bestimmten Berechtigten, bei subjektiv dinglichen Rechten also eines bestimmten berechtigten Grundstücks.

    Wer kann mir noch bei der Problemlösung helfen?

  • Ich halte jedoch das durch Vormerkung abzusichernde Recht für zu unbestimmt.
    Nach dem Grundsatz "Vorgemerkt werden kann nur, was endgültig eingetragen werden kann"

    Die Anprüche müssen erfüllt werden können (vgl. Staudinger/Gursky § 883 Rn 36 m.w.N.). Es ist aber nicht erforderlich, daß das Recht bereits jetzt so eingetragen werden kann. Im zitierten Fall bei Staudinger/Gursky wäre die Eintragung dieses Rechts, also die Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer einer Teilfläche, so zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung noch nicht möglich gewesen. Deswegen wurde ja auch die Vormerkung (in dieser Ausgestaltung) bestellt.

    Außerdem sichert die Vormerkung doch -wenn mich mein Grundbuchgefühl nicht täuscht- ein konkretes Recht eines bestimmten Berechtigten, bei subjektiv dinglichen Rechten also eines bestimmten berechtigten Grundstücks.

    Nein, bestimmbar muß der Anspruchs-/Vormerkungsberechtigte sein. Für die Bezeichnung des Dritten sollten die gemachten Angaben ausreichen (vgl. OLG Hamm; zur Vormerkung einer Photovoltaikanlagendienstbarkeit).

  • Ich gehe davon aus, dass dieser Vorteil für das herrschende Grundstück schon bei Eintragung der Vormerkung absehbar sein muss.

    Der Anpruch darf nicht auf eine Rechtsänderung abzielen, die "generell oder im konkreten Fall" (Staudinger/Gursky a.a.O. Rn 35) unzulässig ist. Eine Vormerkung für die Dienstbarkeit könnte dann, wenn man bereits weiß, daß die Dienstbarkeit keinen Vorteil für das herrschende Grundstück haben kann, nicht bestellt werden (tendenziell ist es aber eher unwahrscheinlich, daß die Beteiliigten dann überhaupt eine Vormerkung haben wollten).

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