Zusammensetzung Freibetrag P-Konto

  • Hallo zusammen!
    Die Frage ist vielleicht blöd, aber kann mir jemand erklären, wie genau sich der Freibetrag in Höhe von 1.028,89 € zusammensetzt? Aus welchen einzelnen Bestandteilen besteht er? Ich habe eine Entscheidung des LG Detmold vom 20.09.1991 (2 T 247/91) gefunden, kann aber nur den Leitsatz aufrufen bei Juris, wonach in dem Freibetrag nach § 850c, der ja dem beim P-Konto entspricht, ein Anteil für Miete enthalten ist. Da würde mich mal die genaue Höhe interessieren.

  • Ich hab sämtliche Kommentare in beck-online durch, habe aber nirgendwo ne konkrete Bezifferung gefunden. Aber wenn es Entscheidungen dazu gibt, dass ein Betrag für die Miete enthalten ist, muss es doch eine genaue Aufschlüsselung geben. Oder hat wenigstens jemand den Volltext zu der oben genannten Entscheidung vom LG Detmold?

  • Na, jetzt weiß ich zumindest, wie sich der Freibetrag damals zusammengesetzt hat, danke schon mal dafür!!!
    Aber da sich der Freibetrag seit Jahren ja kontinuierlich erhöht, müsste doch eigentlich jedes Mal neu definiert werden, wie sich die einzelnen Beträge verändern, oder? Die in der obigen Verlinkung angegebenen (DM-)Beträge können deswegen ja nicht mehr aktuell sein.

  • Aber da sich der Freibetrag seit Jahren ja kontinuierlich erhöht, müsste doch eigentlich jedes Mal neu definiert werden, wie sich die einzelnen Beträge verändern, oder?

    Wäre schon :)
    Aber der -im Betrag als Grundlage enthaltene- sozialhilferechtliche Bedarf lässt lässt sich ja jeweils aktuell ermitteln (Regelsatz, Kaltmiete, Heizkosten...), also sehe ich kein großes Problem.

  • Ich hole das Thema nochmal hoch und bitte um Meinungen/Erfahrungen zu folgender "Problematik":

    Den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners setze ich regelmäßig nach den üblichen Kriterien fest (Regelsatz, Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU - nach Richtlinie des LK, evtl. Zuschläge).
    Wenn der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, setze ich fiktive KdU für einen alleinlebenden Schuldner fest (nach BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZB 40/17 und LG Leipzig, Beschluss vom 11.02.2019 - 7 T 780/18).

    Da der BGH in seiner Entscheidung ausführt, dass das "sozialrechtliche Kopfteilprinzip" im ZV-Verfahren keine Anwendung findet und "das Vollstreckungsgericht" nicht zu prüfen hat, "ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt", setze ich den Selbstbehalt des Schuldners (für mich folgerichtig) auch immer fiktiv auf 446,00 EUR, also Regelbedarfsstufe I, fest, auch wenn der Schuldner Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist (und tatsächlich nur 401,00 EUR Regelbedarfsstufe II erhält).

    Dagegen hat jetzt ein Gläubiger (UVG) Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, nur 401,00 EUR statt 446,00 EUR zu berücksichtigen, da sich insoweit - im Gegensatz zu den KdU - nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richten sei...

    Gibt es Meinungen/Erfahrungen dazu?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • So ähnlich geht es mir in einem aktuellen Verfahren auch. Ich wollte wie üblich Wohnkosten des Schuldners mit 450€ bemessen. UVG meint, da der Schuldner "Aufstocker" ist und im Bescheid des Jobcenters nur 401€ Miete aufgeführt sind, dass ich auch nur 401€ berücksichtigen könnte. Aber es ist ja auch überhaupt nicht auszuschließen, dass das Jobcenter lediglich mit 401€ Miete unterstützt und die tatsächliche Miete höher ist. Auf Seiten der UVG beharrt man auf der vorgetragenen Meinung. Ohne vorherige Anhörung des Schuldners könnte ich das überhaupt nicht abschließend klären. Ich neige dazu, den regelmäßigen angewandten Mietsatz zu nehmen...

    Zu deinem Fall: Sehe es wie du und hätte auch die 446€ als Grundlage genommen. Ein Schuldner kann nach m.E. nicht schlechter dadurch gestellt werden, weil er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt...

  • Ich hole das Thema nochmal hoch und bitte um Meinungen/Erfahrungen zu folgender "Problematik": Den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners setze ich regelmäßig nach den üblichen Kriterien fest (Regelsatz, Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU - nach Richtlinie des LK, evtl. Zuschläge). Wenn der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, setze ich fiktive KdU für einen alleinlebenden Schuldner fest (nach BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZB 40/17 und LG Leipzig, Beschluss vom 11.02.2019 - 7 T 780/18). Da der BGH in seiner Entscheidung ausführt, dass das "sozialrechtliche Kopfteilprinzip" im ZV-Verfahren keine Anwendung findet und "das Vollstreckungsgericht" nicht zu prüfen hat, "ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt", setze ich den Selbstbehalt des Schuldners (für mich folgerichtig) auch immer fiktiv auf 446,00 EUR, also Regelbedarfsstufe I, fest, auch wenn der Schuldner Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist (und tatsächlich nur 401,00 EUR Regelbedarfsstufe II erhält). Dagegen hat jetzt ein Gläubiger (UVG) Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, nur 401,00 EUR statt 446,00 EUR zu berücksichtigen, da sich insoweit - im Gegensatz zu den KdU - nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richten sei... Gibt es Meinungen/Erfahrungen dazu?


    Ich würde dem Gläubiger Recht geben. Glaube, dass du da etwas durcheinander wirfst. Der BGH hat in deiner Entscheidung zwar das Kopfteilsprinzip für nicht anwendbar erklärt, das Kopfteilsprinzip betrifft jedoch, soweit ich das im Sozialrecht verstehe, die Kosten der Unterkunft. Auch die vom Entscheidung [FONT=&amp]BSG, Urteil vom 22. 8. 2013 B 14 AS 85/12 R, auf die der BGH verweist[/FONT] Du befasst dich jedoch mit dem allgemeinen Regelsatz. Das ist ja was anderes, und da würde ich schon die verschiedenen Regelbedarfsstufen ansetzen.


    Fundstellen Ergänzung:

    (1) Grundlage sind die Regelbedarfsstufen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII).

    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 850d Rn. 6)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

    2 Mal editiert, zuletzt von Intrepid (14. Juli 2021 um 08:03)

  • Danke erstmal...

    Wie damit beim Regelsatz zu verfahren ist, steht auch im Musielak nicht. Ich habe auch keine Rechtsprechung gefunden. Ich halte es jedenfalls für inkonsequent, bei den KdU fiktiv zu bestimmen, beim Regelsatz dann aber auf einmal nicht.

    ...
    <div>
    (1) Grundlage sind die <strong>Regelbedarfsstufe<u>n</u> </strong>der Grundsicherung für Arbeitssuchende, (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII).</div>
    <div>
    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 850d Rn. 6)<br />
     </div>

    Ist das nur bei mir kaum lesbar oder haut bei deiner Formatierung irgendwas nicht hin?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ...
    <div>
    (1) Grundlage sind die <strong>Regelbedarfsstufe<u>n</u> </strong>der Grundsicherung für Arbeitssuchende, (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII).</div>
    <div>
    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 850d Rn. 6)<br />
     </div>

    Ist das nur bei mir kaum lesbar oder haut bei deiner Formatierung irgendwas nicht hin?


    ist bei mir ganz normal lesbar. :daumenrau

  • Ja, irgendwie hatte mein Edit die Formatierung verhauen, dann aber zwischenzeitlich wieder berichtigt? ganz komisch.

    In der Anmerkung vom Musielak stand halt Stufen woraus ich das entsprechend abgeleitet hatte, dass die verschiedenen Stufen des Regelbedarfs Anwendung finden.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!