Zuziehung als Beteiligter

  • Der Bruder des Betreuten möchte als Beteiligter in dem Betreuungsverfahren hinzugezogen werden.
    Ist eine Anhörung des Betreuten notwendig und muss hier ein förmlicher Beschluss erlassen werden und wer ist zuständig? Richter oder Rechtspfleger:gruebel:?

    Danke für eure Hilfe :)!

  • Wenn d. Betreute keine Einwendungen gegen die Zuziehung hat, dann kann der Bruder bei künftigen Entscheidungen Beteiligter sein, also bei Überprüfung etc.

  • Zuständig für die Entscheidung der Frage des § 274 IV FamFG wäre das Organ, das die Betreuung anordnet, in NRW der Richter. Im Fall des § 1896 III BGB der Rechtspfleger natürlich.
    Ein förmlicher Beschluss ist nicht notwendig, allerdings dann erforderlich, wenn der Wunsch abschlägig beschieden werden soll (7 V FamFG).

  • Was heißt " in dem Betreuungsverfahren" ?
    Im Bestellungsverfahren; in einem Genehmiguingsverfahren und und und.... ?

    Ich kenne keine Dauerbeteiligung bis zum Ende der Betreuung.
    Für eine Hinzuziehung muss schon ein konkreter Anlass vorhanden sein.


  • Ich kenne keine Dauerbeteiligung bis zum Ende der Betreuung.
    Für eine Hinzuziehung muss schon ein konkreter Anlass vorhanden sein.

    Wenn eine z.B. Überprüfung ansteht und ich in den Akten den Hinweis finde, dass der Bruder als Beteiligter zugezogen werden möchte, werde ich dies tun. Ich schreibe nicht jedesmal mögliche Beteiligte neu an, wenn sie schon mal mitgeteilt haben, dass sie zugezogen werden möchten.

  • Das darfst Du als Bezirksnotarin u. gleichzeitige Betreuungsrichterin auch so machen.

    Für einen Rechtspfleger ( wie die TO ) sehe ich aber keine Veranlassung für eine "Dauerbeteiligung".

  • Das darfst Du als Bezirksnotarin u. gleichzeitige Betreuungsrichterin auch so machen.

    Für einen Rechtspfleger ( wie die TO ) sehe ich aber keine Veranlassung für eine "Dauerbeteiligung".

    Jein.

    Ich glaube kaum, dass jemand der als Beteiligter zugezogen werden will und hierzu potentiell berechtigt ist, nur auf ein bestimmtes, kurzfristiges Ereignis einwirken will.
    Ist aber Tatsachenfrage.

    Denkbar ist, dass der Bruder bei einem anliegenden Genehmigungsverfahren mitquasseln will, bei einem anderen, erst später anzufangenden aber nicht.

    Hast du Zweifel an der "Dauerabsicht", dann frage lieber nach, ansonsten kriegst du das Ding nicht rechtskräftig. Auf § 44 FamFG wird verwiesen.

  • Kannbeteiligte im Genehmigungsverfahren gibt es nicht, die Beteiligung ist hier abschließend geregelt und eindeutig, § 274 FamFG.
    Diese ganzen störenden Verwandten, die sich als Nichtbetreuer einmischen wollen, können sich lediglich in den in in Abs. 3 Nrn. 1 u. 2. genannten Verfahren wirksam einbringen.
    Ein scheinbare Hinzuziehung als Beteiligter im z.B. Genehmigungsverfahren ist m.E. ohne Belang und ohne Auswirkung, eine Einbringung eines solchen Verwandten könnte aber im Wege der Amtsermittlungspflicht beachtlich sein, wenn der Vortrag entsprechend subtantiert ist.
    § 274 FamFG ist ganz streng auszulegen, alles andere führt nur zu desaströsen verfahrenshemmenden Wirrungen und zu letztlich kaum mehr überschau- und überwachbaren Verfahren!

    Zur Ausgangsfrage:
    Kommt drauf an, wer für die Verfahren gem. § 274 Abs. 3 Nrn 1. u. 2. zuständig ist, kann schon auch mal ein Rpfl. sein.
    Anhörung und Beschluss sind jedenfalls die saubere und eindeutige Lösung.
    Alles andere kann ggf. vom Beschwerdegericht missverstanden oder als faktische Beteiligung ausgelegt werden und dann hat man evtl. doch einen Verfahrensfehler, der nicht mehr sooo einfach auszubügeln ist.

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