Innengenehmigung - Geldanlage

  • Hallo an alle,

    hier ist es -obwohl Innengenehmigung- immer noch üblich, dass auf den Genehmigungen für Geldanlagen der Vermerk ist "Wird erst mit Rechtskraft wirksam". Nicht nur, aber gerade auf diesem Hintergrund meine Frage
    Nachdem ich mich näher mit dem Thema Innen- und Außengenehmigung beschäftigt habe, spukt mir folgende Frage im Kopf herum:
    Wenn ein Betreuer eine solche Genehmigung für eine Geldanlage beantragt und erst nach deren Erteilung das Geld anlegt, könnte er dann haftbar gemacht werden (für den Zinsschaden zwischen Beantragung Genehmigung und Anlage oder wenn dazwischen gar die Zinsen fallen)? Schließlich hätte es einer Genehmigung zur Wirksamkeit der Geldanlage nicht bedurft.
    Wie sähe die Sache auf, wenn die Genehmigung mit og Vermerk versehen ist und der Betreuer zusätzlich die Rechtskraft abwartet?

    Meinungen dazu?

    Viele Grüße
    rorikae

  • Da Innengenehmigung keiner Rechtskraft bedürfen, ist der gleichwohl angebrachte Rechtskraftvermerk rechtlich bedeutungslos. Dass manche Gerichte diese Rechtslage knapp drei Jahre nach dem Inkrafttreten des FamFG noch nicht verinnerlicht haben, stimmt bedenklich.

    Ungeachtet dessen sind Innengenehmigungen natürlich vor der erfolgten Geldanlage einzuholen. Dem Betreuer kann somit haftungsrechtlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Geldanlage erst nach dem Vorliegen der Genehmigung tätigt. Die Rechtskraft der Genehmigung darf er dagegen schon deshalb nicht abwarten, weil es bei Innengenehmigungen keine solche Rechtskraft gibt. Dass es sich so verhält, hat die Bank angesichts der eindeutigen Rechtslage selbst festzustellen, sodass es die Geldanlage nicht mit Hinweis auf die fehlende "Rechtskraft" verweigern darf.

    Das Grundübel ist jedoch, dass manche Gerichte bei Innengenehmigungen den unrichtigen Rechtskraftvorbehalt verlautbaren.

  • vollständigstes :zustimm: und zwar aus tiefster Seele. Dieses Durcheinander bei Gerichten und Banken ist erschreckend.

    lediglich hierzu:

    Die Rechtskraft der Genehmigung darf er dagegen schon deshalb nicht abwarten, weil es bei Innengenehmigungen keine solche Rechtskraft gibt.

    Ich denke, eine Rechtskraft gibt es schon, nämlich wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Aber die Wirksamkeit des Beschlusses tritt eben nicht erst mit Rechtskraft ein, sondern er ist sofort mit Bekanntgabe wirksam. Deshalb braucht die Rechtskraft nicht abgewartet werden.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Also ich schreibe immer rein:

    Diese Genehmigung ist entgegen § 40 Abs. 2 FamFG schon vor Eintritt der Rechtskraft wirksam, da es sich bei §§ 1810, 1811 BGB um sogenannte Innengenehmigungen handelt.
    Der Betreuer kann also schon vor Rechtskraft des Beschlusses die genehmigte Geldanlage vornehmen.


    Dumm ist allerdings ein weiterer Punkt:

    In sehr vielen Fällen muss der Betreuer zur Durchführung der Geldanlage über Gelder verfügen, die auf Konten gelagert sind, die einer Freigabe bedürfen. Da gilt natürlich, dass die Rechtskraft abzuwarten ist. Die Freigabe ist zwar der Anlagegenehmigung immanent, das ändert aber nichts am Rechtskrafterfordernis.

    Ob die Bank das weiß?

  • OK, sehe ich es doch nicht so ganz falsch, würde ich rechtlich letztlich genau so beurteilen.

    Aber in der Praxis funzt die Sache eben nicht, wenn og. Vermerk auf der Genehmigung ist, da spielen die Banken schlicht nicht mit. Bis die geprüft haben, ob die Anlage auch ohne Rechtskraft möglich ist, hat man den Rechtskraftvermerk ja schon.

    Danke für Eure Meinungen und viele Grüße
    rorikae

  • Also ich schreibe immer rein:

    Diese Genehmigung ist entgegen § 40 Abs. 2 FamFG schon vor Eintritt der Rechtskraft wirksam, da es sich bei §§ 1810, 1811 BGB um sogenannte Innengenehmigungen handelt.
    Der Betreuer kann also schon vor Rechtskraft des Beschlusses die genehmigte Geldanlage vornehmen.

    Dumm ist allerdings ein weiterer Punkt:

    In sehr vielen Fällen muss der Betreuer zur Durchführung der Geldanlage über Gelder verfügen, die auf Konten gelagert sind, die einer Freigabe bedürfen. Da gilt natürlich, dass die Rechtskraft abzuwarten ist. Die Freigabe ist zwar der Anlagegenehmigung immanent, das ändert aber nichts am Rechtskrafterfordernis.

    Ob die Bank das weiß?

    Ich bin strikt dagegen, in der Beschlussbegründung die gesetzliche Regelung nachzubeten, nur weil einzelne am Rechtsverkehr Beteiligte zu dumm oder zu faul sind, sich insoweit selbst schlau zu machen. Wenn das Gericht zutreffend handelt (wovon im Rechtsverkehr grundsätzlich auszugehen ist), handelt es sich bei angebrachtem Rechtskraftvorbehalt um eine Außengenehmigung und beim insoweit "schweigenden" Beschluss notwendigerweise um eine Innengenehmigung.

    Im Übrigen würde ich davon abraten, Außen- und Innengenehmigungen in ein und demselben Beschluss zu erteilen. Man kann das natürlich tun, aber dann sollte man die beiden Genehmigungen ziffernmäßig trennen und bei der einen den Rechtskraftvorbehalt aufnehmen und bei der anderen eben nicht.

  • Im Übrigen würde ich davon abraten, Außen- und Innengenehmigungen in ein und demselben Beschluss zu erteilen. Man kann das natürlich tun, aber dann sollte man die beiden Genehmigungen ziffernmäßig trennen und bei der einen den Rechtskraftvorbehalt aufnehmen und bei der anderen eben nicht.

    Ich mache auch 2 Beschlüsse getrennt. Immerhin unterscheiden die sich in der Wirksamkeit und auch in der Rechtsmittelfrist. Für die Anlage gilt m.E. die ganz "normale" RM-Frist von 1 Monat, wogegen die Genehmigung der Abhebung nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFGnur eine Beschwerdefrist von 2 Wochen hat.

    Die Banken wissen von alledem erstaunlich wenig. Ich bin verwundert, mit welcher Gleichmut, Auszahlungen erfolgen, obwohl der Beschluss noch nicht wirksam wurde. Dabei haben die doch sonst immer und überall ihr Haftungsrisiko im Auge.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Was hindert dich denn jetzt daran, den Vermerk auf den Innengenehmigungen (Geldanlage) künftig wegzulassen?

    Niemand, aber das Geschiß und die Arbeit die man sich macht wenn man korrekte Beschlüsse erläßt sind niemandem zumutbar!
    Allerdings sind auch diese inkompetenten Bankknilche niemanden zumutbar!

  • Was hindert dich denn jetzt daran, den Vermerk auf den Innengenehmigungen (Geldanlage) künftig wegzulassen?

    Der Threadstarterin entscheidet als Rechtsanwältin nicht darüber, ob das Gericht den betreffenden Vermerk anbringt oder weglässt, sondern sie wird vom Gericht mit dem angebrachten Vermerk konfrontiert, obwohl er in der Sache nicht zutrifft.

  • Dann kann Sie ja als RAin den Beschluss berichtigen lassen und dann versuchen die Bank zu überzeugen *lol*
    Notfalls per Rechtsmittel bzw. Klage *rofl*


    :wechlach::wechlach:

  • Was hindert dich denn jetzt daran, den Vermerk auf den Innengenehmigungen (Geldanlage) künftig wegzulassen?

    :D Das wurde ja schon geklärt.

    Allerdings werde ich zukünftig bei Beantragung der Genehmigung darauf hinweisen, dass dieser Vermerk wegzulassen ist und ggfs. kurz ausführen, welche Schwierigkeiten sich sonst ergeben könnten.


    Viele Grüße
    rorikae

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